Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? – Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)

Gehen in einem Schadensfall Ansprüche des Geschädigten gem. §§ 116, 119 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) über, stellt sich spätestens im Prozess mit dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des SVT zu stellen sind. Grundsätzlich gilt, dass ein SVT die Schadensersatzansprüche seines Versicherten so erhält, wie sie bei diesem entstanden sind, d.h., mit denselben Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sowie allen Einwendungsoptionen der Gegenseite. In der Praxis und Literatur stellt sich immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls wie dieser Grundsatz unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung des SVT zu modifizieren ist.

Der Beitrag beleuchtet vor dem Hintergrund zweier aktueller Entscheidungen die Frage, ob sich ein SVT aufgrund seiner Sonderstellung als Teil des Sozialstaats wegen deshalb von ihm bei der Informationsbeschaffung und Datenweitergabe zu beachtenden Vorschriften und sich daraus eventuell ergebenden Schwierigkeiten auf Erleichterungen bei der Darlegung und dem Nachweis insbesondere betreffend die Höhe seiner regressierten Aufwendungen berufen kann.

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