news

autor

Einträge von Stefan Möhlenkamp

, , ,

Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII

Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden (Doppel-)Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X bedeutet nach Ansicht des OLG Celle nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist (mit Anmerkungen zur Regressoption nach § 110 Abs. 1 SGB VII).

, , ,

OLG Schleswig zum (aktuellen) Familienprivileg in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X

Mit der Neuregelung des Familienprivilegs in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang, d.h. zu Altfassung, anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen.

, ,

Kein allgemeiner Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 113 SGB VII durch bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers

Für den Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 111, 113 SGB VII kommt es auf das Entstehen des Regressanspruchs beim jeweiligen SVT an und mithin auf die erste Aufwendung, die der jeweilige SVT erbringt. Der Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger – Wortlaut des § 113 S. 1 SGB VII – hat für den Verjährungsbeginn bei anderen grundsätzlich regressberechtigten SVT keine präklusive Bedeutung – BGH, 02 .06.2026, Az.: VI ZR 260/24.

, ,

Aufsatz: Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden am Beispiel der PTBS (Möhlenkamp VersR 2025, 1-13)

In dem Beitrag wird am Beispiel der in der Praxis häufig präsenten PTBS neben der relevanten Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis dargestellt, worauf bei der Auseinandersetzung mit psychiatrischen Sachverständigengutachten zu achten ist. Dabei wird besonders auf die bestehenden und anerkannten Begutachtungsrichtlinien eingegangen.

, ,

Reichweite der Eingliederungsrechtsprechung des BGH (Wie- Beschäftigung)

2008 hat der BGH in seiner Praktikantinnen-Entscheidung entschieden, dass die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen durch den Unfallversicherungsträger von Zivilgerichten bei der Bewertung der Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII nicht anders beurteilt werden dürfe. Jedoch gibt es neben dem Leiharbeiter bestimmte Konstellationen, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht angezeigt ist – so das OLG Saarbrücken.

image_pdf