Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2026 – 5 W 11/26

 

Leitsätze

Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge bedeutet nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner auf dem Pausenhof einer Gesamtschule. Der damals 12-jährige Antragsgegner hatte dem ebenfalls 12-jährigen Antragsteller einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, der einen doppelten Kieferbruch zur Folge hatte. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt. Es bestünden keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage, weil die Haftung des Antragsgegners gemäß § 106 i.V.m. §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das OLG Celle gab dem Antragsteller zunächst recht, dass er die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB schlüssig vorgetragen habe. Es bestehe aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass der Antragsteller selbst im Falle eines späteren Bestreitens den Nachweis werde führen können, dass der Antragsgegner ihn vorsätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe.

Dem Anspruch stehe jedoch jedenfalls im Hinblick auf die schwere Verletzungsfolge der Ausschlussgrund des Zusammenhangs der Verletzungshandlung mit dem Schulbesuch beider Parteien (§ 106 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8b i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsatzbegriff i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII weiter als bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der – zumindest bedingte – Vorsatz nicht lediglich auf die Tathandlung und die primäre Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als geschütztes Rechtsgut beziehen, sondern gerade auch auf die ernsthaften Verletzungsfolgen, auch wenn die Schädigungsfolgen im Einzelnen nicht erfasst werden müssen. Den Zweck dieser weiteren Ausdehnung der Haftungsbefreiung habe der BGH wiederholt damit begründet, dass die Schulunfallversicherung nicht nur den verletzten Schüler schützen, sondern darüber hinaus auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen soll, um ihn vor u.U. über lange Zeiträume hinaus belastenden Ersatzansprüchen zu bewahren und letztlich dem „Schulfrieden”, d.h. dem ungestörten Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu dienen (vgl. schon BGH, Urteil vom 12.10.1976 – VI ZR 271/75).

Allein aus dem Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB lasse sich daher noch kein Rückschluss auf die innere Willensrichtung und Erkenntnismöglichkeit des Antragsgegners treffen. Auch der äußere Geschehensablauf der Auseinandersetzung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Geschehens erst 12 Jahre alt war und dementsprechend nur über seinem Alter entsprechende, eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten über mögliche Auswirkungen eines solchen Faustschlags verfügte, nicht geeignet, einen sicheren Rückschluss zumindest auf einen Eventualvorsatz des Antragsgegners zu erlauben.

 

Anmerkung

Verneint man den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X stellt sich regelmäßig die Anschlussfrage, ob der SVT nicht zumindest nach § 110 Abs. 1 SGB VII vorgehen könne. Denn nach § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII braucht sich das Verschulden hier nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Nach Ansicht des BAG hat dies zur Folge, dass der versicherte Schüler, der vorsätzlich oder grob fahrlässig bezüglich der Verletzungshandlung, nicht aber vorsätzlich bezüglich des Verletzungserfolges gehandelt hat, im Verhältnis zum SVT/UVT dessen Aufwendungen ersetzen muss (BAG, 15.07.2008, Az.: 8 AZR 103/02). Da dies in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass bereits jedes bewusste Handeln einen Ersatzanspruch des SVT/UVT aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach sich zöge, vertritt die zivilrechtliche Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung. Der Gesetzgeber habe mit § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht beabsichtigt, einen Aufwendungsersatzanspruch losgelöst von jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein neutrales Verhalten anzuknüpfen. Ferner wäre die Nennung grober Fahrlässigkeit als neben dem Vorsatz zusätzliche Tatbestandsalternative überflüssig, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatzbegriffs auf alle bewussten Handlungen zu einem Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII führen würde (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07; OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20). Entgegen dem Wortlaut des § 110 Abs.1 S. 3 SGB VII muss sich das Verschulden i.R.d. haftungsbegründenden Tatbestandes des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII auf den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung beziehen.

Somit verbleiben als Anwendungsfälle bei Schulunfällen bzw. in Fällen des §§ 106 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII Doppelvorsatz und grobe Fahrlässigkeit, an deren Anforderungen bei Schülerunfällen strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07). Ein Regressverzicht im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VII ist in diesen Fällen – Doppelvorsatz – ggfls. nicht geboten, wenn die Schülerin derzeit einkommens- und mittellos ist und zumindest eine zeitnahe Einkommensperspektive besteht sowie keine Existenzgefährdung festzustellen ist (OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20: 17-jährige Schülerin als Schädiger).




OLG Schleswig zum (aktuellen) Familienprivileg in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Schleswig, Beschluss vom 16. März 2026, Az.: 7 U 91/25

 

Leitsätze

1. Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen.

2. Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Das gilt nicht, wenn der Geschädigte wegen einer bevorstehenden Auswanderung nach Amerika nur für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) in den Haushalt aufgenommen wurde. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des damals 1 1/4 Jahre alten Enkelsohnes des Beklagten und eines Kleintransporters, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Regress für von ihr gegenüber dem Kind und den zuständigen Sozialleistungsträgern (SVT/SHT) regulierten Schadensersatzansprüche. Im August 2022 hatten die Tochter des Beklagten und ihr Ehemann (Kindeseltern) Eltern ihre Wohnung aufgegeben, weil die Familie nach Amerika auswandern wollte. Für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zog die Familie deshalb in das Haus des Beklagten ein und war dort gemeldet.

Am 17.08.2022 kam es zum Unfall als der Kleintransporter in Schrittgeschwindigkeit die Fußgängerzone befuhr, die werktags von 20:00 Uhr bis 10:30 Uhr für Liefer- und Ladeverkehr freigegeben war. Auf der Fahrerseite befand sich eine Eisdiele und linksseitig ein Spielplatz, dazwischen ein wenige Meter breiter Fußweg. Der Beklagte war mit seinen beiden Enkeln in der Eisdiele. Er saß dort mit Blick auf den Spielplatz, der nur wenige Meter entfernt lag. Der ältere Enkel war bereits bei der Sandkiste auf dem Spielplatz. Das verunfallte Kind lief plötzlich direkt vor das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug und wurde dort vorne links erfasst.

Nachdem die Klägerin diverse Schadensersatz- und Regressansprüche eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger ausgeglichen hat, nahm sie den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht aus § 833 BGB in Regress. Das Landgericht hat der Klage nach einer Quote von 45 % stattgegeben. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und wandte u.a. ein, er könne sich auf das Familienprivileg aus gem. §§ 86 VVG, 116 SGB X berufen.

 

Entscheidung

Das OLG Schleswig sieht den Beklagten im konkreten Fall nicht vom Schutzgedanken des § 116 Abs.6 SGB X erfasst: Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird über das schlichte Bestehen eines gemeinsamen Haushalts hinaus eine der Ehe vergleichbare Verfestigung der Lebensgemeinschaft gefordert (gegenseitiges Einstehen; im Bedarfsfalle finanzielle Unterstützung, etc.). Bei anderen Familienangehörigen muss zumindest eine länger dauernde häusliche Gemeinschaft begründet worden sein. Hier hatte der Beklagte als Großvater den Geschädigten und seine Familie unstreitig lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) im Hinblick auf die geplante Auswanderung der Familie nach Amerika in seinen Haushalt aufgenommen. Von einer verfestigten, länger andauernden häuslichen Gemeinschaft ist deshalb nicht auszugehen. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Anmerkung

Die Beschäftigung mit der Entscheidung lohnt nicht nur, weil es erst relativ wenige Urteile zum neuen § 116 Ans. 6 SGB X gibt oder klarstellt wird, dass damit keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Da nicht ohne Weiteres klar ist, warum es in der Konstellation des Regresses eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 86 Abs. 1 VVG zugunsten des Beklagten überhaupt auf die Wertung des Familienprivilegs ankommt, regt die Entscheidung an, sich genauer mit dem Angehörigen- bzw. Familienprivileg zu befassen.

Im Fall des OLG Schleswig hatten sich die SVT/SHT entschieden, den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer anzustrengen. Dieser zahlte und begehrt nun teilweise Erstattung vom Beklagten als neben seinem VN haftenden Schuldner des Geschädigten. Gem. § 86 Abs. 1 VVG sind durch die Zahlungen etwaige Ausgleichsansprüche seines VN – Kfz-Halter, die ihm gegen einen Dritten – Beklagter – zustehen, auf die Klägerin übergegangen; VN und Beklagter haften dem Kind ggfls. als Gesamtschuldner. Im Urteil finden sich keine Ausführungen dazu, dass sich der Beklagte nicht auf § 86 Abs. 3 VVG und das dort geregelte Familienprivileg berufen kann. Die Vorschrift regelt nämlich nur den Fall, dass der VN des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Schadenseintritt mit dem Dritten zusammen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war hier nicht der Fall. Auch § 116 Abs. 6 SGB X passt nicht unmittelbar, da er nur den Regress der SVT/SHT zum Gegenstand hat: Ein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Anders als noch in der Altfassung geht der Anspruch zwar auf den SVT/SHT über, kann aber gegenüber dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebenden Schädiger nicht geltend gemacht werden. Nach dem „neuen“ S. 3 der Vorschrift, kann der SVT/SHT jedoch einen Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies haben SVT/SHT hier getan.

Da es sich bei § 116 Abs. 6 SGB X um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens handelt, der nicht – etwa durch Abtretung – umgangen werden darf, könnte der Beklagte allerdings einwenden, wenn die SHT/SVT ihn wegen des Familienprivilegs aus § 116 Abs. 6 SGB X nicht in Anspruch nehmen durften, könne die damit verbundene Wertung nicht dadurch umgangen werden, dass er der Klägerin für deren aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X geschuldeten Ausgleich der Regressansprüche der SHT/SVT im Innenverhältnis haftet. Dann würde die Wertung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X umgangen und der Beklagte würde letztlich doch für den Regress des SVT/SHT haften.




Kein allgemeiner Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 113 SGB VII durch bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

BGH, Urteil vom 02.06.2026, Az.: VI ZR 260/24

Leitsätze

Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).

 

Entscheidung

Das Berufungsgericht – OLG Schleswig – hatte in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2024 – 7 U 89/23 geurteilt, dass die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII kenntnisunabhängig auch für die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger laufe. Dies hätte zur Folge, dass bei bindender Entscheidung über die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers der Verjährungsbeginn für die zeitlich regelmäßig nachgeordneten SVT – z.B. die DRV – vor der Entstehung des dortigen Regressanspruchs liegen kann.

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand:

Der BGH entscheidet die Frage dahingehend, dass für den Verjährungsbeginn (auch) auf die Entstehung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist § 113 Satz 1 SGB VII dahingehend auszulegen, dass für den Sozialversicherungsträger die Verjährung seines Regressanspruchs erst mit dem Entstehen des (Regress-)Anspruchs zu laufen beginnt, d.h. sobald diesem erstmals erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, soweit dieser Zeitpunkt nach der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils liegt. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Anspruchsentstehung, wie in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich genannt, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder einer teleologischen Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII liegen darin, dass die Verjährung für alle Sozialversicherungsträger erst zu dem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung als maßgebliche Voraussetzung ihrer Ersatzansprüche nach §§ 108, 112 SGB VII bindend festgestellt worden ist. Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen soll, nicht aber, dass sie, auch wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden ist, ab diesem Zeitpunkt läuft. Der Umstand, dass es Verjährungsregelungen gebe, die den Verjährungseintritt unabhängig vom Entstehungszeitpunkt regeln, ändert daran nichts.

Im Gesetz findet sich keine Stütze dafür, dass es für den Rentenversicherungsträger betreffend die bindende Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht auf den Unfallversicherungsträger ankomme. Die Anknüpfung an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers im Wortlaut der Regelung erfolgt vielmehr vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII. Eine Schlechterstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger, da dieser vom Arbeitsunfall häufig erst nach der Verjährung des Anspruchs aus § 110 SGB VII erfahre, wird durch die Annahme des fehlenden Verjährungsbeginns vor Anspruchsentstehung beim Rentenversicherungsträgers vermieden.

 

Anmerkung

Im Urteil vom 08.12.2015 hatte der BGH unter dem Az.: VI ZR 37/15 – orbiter dictum – noch ausgeführt, dass „die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger“ sei. In der Tat hätte eine Verallgemeinerung dieses „Grundsatzes“ das „Aus“ für einen Regress anderer SVT wie insbesondere der Rentenversicherung bedeutet. Vor diesem Hintergrund mag die aktuelle Entscheidung des BGH zustimmungsfähig sein, zumal der Regress nach § 110 Abs. 1 SGB VII entgegen seinem Wortlaut ansonsten faktisch nicht allen SVT offen stünde. Dass die Anknüpfung an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers im Wortlaut der Regelung vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII erfolge, erscheint demgegenüber als konstruiertes Argument.




Keine Regressierbarkeit von Zuschüssen des SVT zum behindertengerecht umgebauten Arbeitsbereich beim Arbeitgeber

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025, Az.: 14 U 237/24

 

Leitsätze

Aufgrund der unfallunabhängigen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, den Arbeitsplatz des Geschädigten behindertengerecht herzustellen (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX), sieht sich ein Geschädigter auch ohne die Leistung eines SVT zu keinem Zeitpunkt unfallbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einem Lift und mithin einem Schaden ausgesetzt. Die Herstellung seiner Mobilität gehört zum arbeitgeberseitiger Verantwortungsbereich, sodass es sich bei den begehrten vom Arbeitgeber Zuschüssen des SVT um einen mittelbaren Schaden eines Dritten, der nicht ersatzfähig ist.

 

Sachverhalt

Der klagende SVT nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, seitdem der bei ihr Versicherte Geschädigte querschnittsgelähmt und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Haftung der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin bewilligte mehrere Zuschüsse, um dem Geschädigten eine Ausbildung zur Verwaltungsfachkraft in der Kommunalverwaltung der Gemeinde S zu ermöglichen. Der Ausbildungsbetrieb verfügte zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung nicht über eine barrierefreie Aufzuganlage. Auf ihren Antrag hin wurde der S ein Zuschuss zur Installation von Rollstuhl-Schrägaufzügen gewährt.

Die Klägerin forderte die Zuschüsse nun im Klageweg von der Beklagten zurück und bekam erstinstanzlich Recht, da dem Geschädigten nach Ansicht des Landgerichts gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einbau von Schrägliften in den Bereichen seiner Ausbildungstätigkeit zustünden. Insoweit handele es sich um vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 BGB. Hierzu gehörte u.a. Ausgaben, die es dem Geschädigten ermöglichen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sachliche Kongruenz zwischen der Leistung der Klägerin und den vermehrten Bedürfnissen sei folglich zu bejahen

 

Entscheidung

Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten vor dem OLG Celle, welches ihr Recht gab und die Klage abwies:

Richtig sei zwar, dass unter dem Begriff der vermehrten Bedürfnisse auch diejenigen Kosten fallen könnten, die der Erhaltung des Arbeitsplatzes dienen, wenn die Aufwendungen einen Verdienstausfallschaden abwenden oder mindern sollen. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimme sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Maßgebend sei grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte. Allerdings scheitere die Klage bzw. der Anspruchsübergang auf die Klägerin gem. § 116 Abs. 1 SGB X daran, dass dem ursprünglich Geschädigten insoweit kein mit der Sozialleistung kongruenter Schaden entstanden sei.

Aufgrund der unfallunabhängigen Verpflichtung der S, den Arbeitsplatz des Geschädigten behindertengerecht herzustellen (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX), sah sich der Geschädigte auch ohne die Leistung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt unfallbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Lift und mithin einem Schaden ausgesetzt. Die Herstellung seiner Mobilität in seinem Arbeitsbereich lag nicht in seinem, sondern im arbeitgeberseitiger Verantwortungsbereich der S, welche sowohl gegenüber dem Geschädigten geleistet als auch bei der Klägerin die Anträge auf Zuschüsse gestellt habe.

Soweit die Klägerin meine, ihr Bewilligungsbescheid betreffend die Zuschüsse entfalte gem. § 118 SGB X Bindungswirkung auch gegenüber der Beklagten, sei dies unzutreffend. Denn die Bindungswirkung erfasse jedenfalls nicht die Frage der unfallunabhängigen Verpflichtung der S gegenüber dem Geschädigten aus § 164 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB X und damit die Frage, ob dem Geschädigten unfallbedingte Mehraufwendungen entstanden sind/entstehen würden, die durch die Sozialleistung kompensiert werden.

Letztlich handle es sich bei den begehrten Zuschüssen lediglich um einen mittelbaren Schaden eines Dritten, der nicht ersatzfähig sei. Auch für eine Drittschadensliquidation oder die Annahme eines normativen Schadens des Geschädigten, der den Schädiger nicht entlasten dürfe, sei kein Raum.

 




Aufsatz: Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden am Beispiel der PTBS (Möhlenkamp VersR 2025, 1-13)

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden im Haftungsprozess am Beispiel der posttraumatischen Belastungsstörung (Möhlenkamp, VersR 2025, 1-13)

 

Thematik

Im Vergleich zu physischen Verletzungen sind psychische Beeinträchtigungen nach einem Schadensereignis weitaus schwerer zu erfassen und zu bewerten. Die Gründe liegen in der Eigenart und Diagnostik der Krankheitsbilder selbst, bei denen subjektive Umstände in Person des Geschädigten im Vordergrund stehen, für die Nachweisführung jedoch verobjektiviert werden müssen. Es gibt keine MRT-Aufnahme oder klinische Untersuchung, mit welcher das Vorliegen bestimmter psychischer Beeinträchtigungen standardisiert zweifelsfrei geprüft wer-den kann. Besondere Probleme bereitet der Kausalitätsnachweis, der durch die erforderliche Abgrenzung zu Alternativursachen, Aggravation, Simulation sowie psychische Vorerkrankungen und deren prognostizierten Verlauf erschwert wird. Im Streitfall ist zwingend ein psycho-logisches Sachverständigengutachten einzuholen, bei dem darauf zu achten ist, dass der Sachverständige auf Basis einer vollständigen Informationslage gearbeitet und die dargestellten Besonderheiten bei der Validierung seiner Ergebnisse berücksichtigt hat. Das Gericht muss bei seiner anschließenden Bewertung nicht nur prüfen, ob die gutachterlichen Feststellungen den Beweisanforderungen der beweispflichtigen Partei genügen, sondern es hat – was häufig übersehen oder nur unzureichend beachtet wird – ebenso zu prüfen, ob das Gutachten selbst den Anforderungen einer prozessual verwertbaren Begutachtung entspricht. Das Gutachtenergebnis darf vom Gericht nicht lediglich übernommen werden. Vielmehr muss die gerichtliche Entscheidung erkennen lassen, dass die sachverständigen Feststellungen rechtlich und tatsächlich gewürdigt wurden.

In dem Beitrag wird am Beispiel der in der Praxis häufig präsenten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) neben der relevanten Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis dargestellt, worauf bei der Auseinandersetzung mit psychiatrischen Sachverständigengutachten zu achten ist. Dabei wird besonders auf die bestehenden und anerkannten Begutachtungsrichtlinien eingegangen, die sowohl vom Sachverständigen als auch vor Gericht zu beachten sind.




Keine Repräsentantenhaftung bei §§ 110, 111 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024, Az.: VI ZR 133/23

 

Leitsätze

Die zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung sind nicht auf § 111 Satz 1 SGB VII zu übertragen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Beklagte nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Werttransporter der P. GmbH ereignete. Der Werttransporter hatte nach einem Bericht des TÜV Süd eine Reihe von Mängeln. Der Fuhrparkleiter H. der P. GmbH hatte dem Leiter des Flottenmanagements F. vor dem Unfall mehrfach per E-Mail mitgeteilt, dass der Werttransporter Mängel aufweise und die Gefahr bestehe, dass etwas passiere. Die Klägerin macht geltend, dass sich die P. GmbH gem. § 111 SGB VII ein grob fahrlässiges Versagen des Leiters des Flottenmanagements F. zurechnen lassen müsse, dem als Repräsentanten der GmbH bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren.

 

Entscheidung

Die Übertragung der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung auf § 111 Satz 1 SGB VII lehnt der BGH jedoch ab, weil dies die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung überschreite. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen.

Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Oberbegriff ist mithin der „verfassungsmäßig berufene Vertreter‟. Über den Wortlaut des § 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Im Vergleich zu § 31 BGB sei der Wortlaut des § 111 Satz 1 SGB VII jedoch enger. Er erfasse neben dem Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs nur Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen. Insbesondere enthalte § 111 Satz 1 SGB VII im Gegensatz zu § 31 BGB („verfassungsmäßig berufene Vertreter‟) keinen Ober-begriff. Auch aus der Gesetzgebungshistorie ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch bei § 111 Satz 1 SGB VII von einer Repräsentantenhaftung ausgehe. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII im Sinne einer Repräsentantenhaftung widerspräche zudem der Gesetzessystematik. Beim Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII handle es sich nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Verletzten, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers. § 111 Satz 1 SGB VII begründe eine Haftung der juristischen Person nach Maßgabe des § 110 SGB VII, indem dieser das Ver-schulden ihrer vertretungsberechtigten Organe zugerechnet werde. Der Gesetzgeber habe den Rückgriffsanspruch der SVT gemäß §§ 110 ff. SGB VII somit besonders ausgestaltet und dabei von einer weitergehenden Zurechnungsnorm jedoch gerade abgesehen. Daher verbietet sich eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen nach anderen Vorschriften. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen schließlich nicht für eine er-weiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 Satz 1 SGB VII.

 




Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Schleswig, Urteil vom 16. Juli 2024, Az.: 7 U 89/23 (Revision zugelassen)

 

Leitsätze

Die Verjährung des Regressanspruchs aus § 110 Abs. 1 SGB VII läuft kenntnisunabhängig ab dem Tag der Feststellung der Leistungspflicht für den gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wobei diese Feststellung auch für andere Sozialversicherungsträger – namentlich Rentenversicherungsträger – maßgeblich ist.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Feststellung eines Regressanspruchs aus § 110 Abs. 1 SGB VII. Die Klägerin ist gesetzlicher Rentenversicherer des Geschädigten. Der bei der Beklagten beschäftigte Geschädigte erlitt am 14.05.2015 bei der Arbeit als landwirtschaftlicher Helfer einen schweren Arbeitsunfall. Am 24.05.2017 erließ die zuständige gesetzliche Unfallversicherung gegenüber dem Geschädigten einen Bescheid, mit dem der Unfall vom 14.05.2015 als Arbeitsunfall anerkannt und eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde. Unter dem 06.08.2021 beantragte der Geschädigte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft binde auch die Klägerin i. S. d. § 113 S. 1 SGB VII, so dass der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII verjährt sei.

 

Entscheidung

Das OLG stimmt der Beklagten zu: Die bindende Feststellung für den UVT auch für andere SVT maßgeblich ist. Diese Auffassung finde ihre Stütze in der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 08.12.2015, Az. VI ZR 37/15. Dort führte der BGH – obiter dictum – als Argument, dass für den Beginn der Verjährung gemäß § 113 S. 1 SGB VII eine Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde nach (und nicht der Höhe nach) genüge, den Umstand an, dass „die für den UVT bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer SVT“ (BGH, a.a.O.). Das OLG argumentiert wie der BGH mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes argumentiert, wonach die Regelung für alle SVT gelte Dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung drohe zwar die Verjährung seiner Regressansprüche, wenn er nach der Feststellung des Versicherungsfalls durch den UVT nicht innerhalb der ab diesem Zeitpunkt laufenden Verjährung Kenntnis vom Schadenfall erhält. Der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII unterscheide jedoch nicht zwischen verschiedenen SVT, während § 113 S. 1 SGB VII für den Verjährungsbeginn allein auf die Feststellung der Leistungspflicht für den UVT abstelle. Die Regelung sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst auch im Zuge diverser Anpassungen nicht grundlegend verändert worden. Eine planwidrige Regelungslücke oder ein redaktionelles Versehen sei demnach nicht erkennbar. Vielmehr stelle sich die Regelung als eine gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Abwägung dar, bis wann das Interesse des nach § 110 Abs. 1 SGB VII Haftenden an Rechtssicherheit noch dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Durchsetzung dieser Regressansprüche vorgehen soll.

 




Reichweite der Eingliederungsrechtsprechung des BGH (Wie- Beschäftigung)

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. Juli 2024, Az.: 3 U 59/23

 

Leitsätze

Ein zufällig vorbeikommender Helfer, der den Halter eines Kraftfahrzeugs bei dem Versuch der gemeinsamen Behebung einer Fahrzeugpanne tödlich verletzt, kann sich den Hinterbliebenen gegenüber auf das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII berufen. Die Anerkennung des Schadensereignisses als Arbeitsunfall (Wegeunfall) durch den für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständigen Unfallversicherungsträger hindert die Zivilgerichte nicht daran, den Unfall dem im Halten des Kraftfahrzeugs zu erblickenden Unternehmen des Verstorbenen zuzuordnen. Das Halten eines Kraftfahrzeugs stellt ein Unternehmen im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII dar.

 

Sachverhalt

Der verstorbene Ehemann/Vater der Kläger wurde am 08.10.2019 bei dem Versuch, eine Panne an seinem Kfz zu beheben, getötet. Er war auf dem Heimweg von seiner Arbeit, als sein Kfz nahe seiner Wohnung liegenblieb. Der Beklagte zu 1) wollte Starthilfe leisten und brachte hierzu seinen Pkw heran. Als neide versuchten, den Motor mithilfe eines Überbrückungskabels zu starten, geriet der Pkw des Verstorbenen in Bewegung und quetschte beide Personen zwischen den Fahrzeugen ein. Die für den Arbeitgeber des Verstorbenen zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erkannte den Unfall als Wegeunfall an und zahlte den Kläger eine Witwen- bzw. Halbwaisenrente. Hiergegen richteten sich die Beklagten.

 

Entscheidung

Das OLG gab den Beklagten recht und wies die Klage ab. Der Anspruch der Kläger sei nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Verstorbene sei in seiner Eigenschaft als Halter seines liegengebliebenen Kfz ein nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versicherter Unternehmer gewesen. Der Beklagte zu 1) habe bei der Starthilfe als Wie- Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII geholfen. Zugunsten der Be-klagten greife daher der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Die Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall VBG stehe dem Haftungsprivileg hier ausnahmsweise nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei es den Zivilgerichten zwar grundsätzlich verwehrt, einen Unfall, der aufgrund einer bindenden Entscheidung einem Unternehmer auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII durch einen SVT zugeordnet worden sei (hier: dem Arbeitgeber des Verstorbenen), noch einem weiteren Unternehmen auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zuzurechnen (Praktikantinnen-Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07). Daraus folge im konkreten Fall jedoch nicht, dass den Beklagten das Haftungsprivileg nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versperrt sei. Die genannte Rechtsprechung des BGH sei im Streitfall nicht anwendbar, da sie eine andere Fallgestaltung beträfe, nämlich einen Schaden, der bei einem für zwei Unternehmen tätigen Beschäftigten eingetreten sei. Im Gegensatz dazu stünden dem Beklagten zu 1) hier nicht zwei Unternehmer in diesem Sinne gegenüber. Deshalb sei das Verfahren sei auch nicht gem. § 108 SGB VV auszusetzen gewesen. Zumal sei im vorliegenden Fall die Konkurrenzregelung des § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, auf die der BGH maßgebend abstelle, nicht einschlägig. Der Zweck des § 105 SGB VII, Konflikte innerhalb des Unternehmens eingeschränkt werden sollen, sei hier deshalb nicht gefährdet. Zudem überzeuge folgende Kontrollüberlegung: Wenn es um einen Personenschaden des Beklagten zu 1) ginge, wäre die Haftung des Verstorbenen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Könnte sich der Beklagte zu 1) demgegenüber nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen, würde dies zu einer Schlechterstellung des zivilrechtlich haftenden Helfers gegenüber dem zivilrechtlich haftenden Fahrzeughalter führen. Dies sei mit dem Schutzprinzip des § 105 SGB VII nicht vereinbar.

 




Keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen für SVT (BGH)

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2024, Az.: VI ZR 252/23

 

Leitsätze

Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der Krankenkassen rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Krankenversicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

 

Entscheidung

Der BGH entscheidet den Streit, ob sich aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Abrechnungen mit den Leistungserbringern der SVT, dem Datenaustausch (§§ 294–303 SGB V), Vereinbarungen zur DRG-Kodierung Besonderheiten ergeben, die zu einer abgeschwächten Darlegungs- und Beweislast der SVT führen müssen. Der BGH vertritt die gegenteilige Ansicht: Sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten rechtfertigen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des SVT (dort der gesetzlichen Krankenversicherung) des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BGH, 09.07.2024, Az.: VI ZR 252/23). Auch sei das im Fall der Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten anerkannten Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko nicht auf den SVT-Regress zugunsten der SVT übertragbar.

Dem ist zuzustimmen: Für den in Anspruch genommenen Schädigers darf es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte selbst oder dessen Krankenversicherung etc. aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend macht. Er muss stets die Möglichkeit haben, die Berechtigung des Anspruchs auch zur Höhe zu überprüfen. Insoweit steht ihm ein Auskunftsanspruch nach § 119 Abs. 3 VVG zu (OLG Stuttgart, 19.12.2023, Az.: 12 U 17/23; OLG Hamm, 16.05.2023, Az.: I-26 U 99/22). Es geht nicht darum, die zwischen dem SVT und den Leistungserbringern ausgehandelte Vereinbarungen über Abrechnungsmodalitäten überprüfbar zu machen oder in Frage zu stellen. Diesbezüglich sind dem Schädigern Einwände verwehrt (BGH VersR 2004, 1189 ff.; OLG Hamm VersR 2010, 91 ff.). Legt ein SVT seine Aufwendungen nicht dar, ist dem Schädiger ein qualifiziertes Bestreiten nicht möglich. In diesem Fall muss daher ein – alternativloses – Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sein und der SVT hat nachzulegen. Ansonsten ist es dem Schädiger genommen, selbst offensichtliche Unrichtigkeiten zu erkennen und einzuwenden. Damit werden lediglich schützenswerte allgemeine Grundsätze eingefordert, die sich daraus ergeben, dass der SVT Ansprüche seines Versicherten aus übergegangenen Rechten geltend macht. Eine Bevorzugung des Schädigers ist damit nicht verbunden. Sie darf jedoch ebenso wenig dem SVT zukommen (vertiefend Möhlenkamp VersR 2024, 209 ff.).

 




Aufsatz

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? – Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)

Gehen in einem Schadensfall Ansprüche des Geschädigten gem. §§ 116, 119 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger (SVT) über, stellt sich spätestens im Prozess mit dem Schädiger und/oder dessen Haftpflichtversicherer die Frage, welche Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des SVT zu stellen sind. Grundsätzlich gilt, dass ein SVT die Schadensersatzansprüche seines Versicherten so erhält, wie sie bei diesem entstanden sind, d.h., mit denselben Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sowie allen Einwendungsoptionen der Gegenseite. In der Praxis und Literatur stellt sich immer wieder die Frage, ob und gegebenenfalls wie dieser Grundsatz unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung des SVT zu modifizieren ist.

Der Beitrag beleuchtet vor dem Hintergrund zweier aktueller Entscheidungen die Frage, ob sich ein SVT aufgrund seiner Sonderstellung als Teil des Sozialstaats wegen deshalb von ihm bei der Informationsbeschaffung und Datenweitergabe zu beachtenden Vorschriften und sich daraus eventuell ergebenden Schwierigkeiten auf Erleichterungen bei der Darlegung und dem Nachweis insbesondere betreffend die Höhe seiner regressierten Aufwendungen berufen kann.