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Haftpflichtrecht Haftungsrecht Regress des Sozialversicherungsträgers

Aufsatz: Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden am Beispiel der PTBS (Möhlenkamp VersR 2025, 1-13)

In dem Beitrag wird am Beispiel der in der Praxis häufig präsenten PTBS neben der relevanten Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis dargestellt, worauf bei der Auseinandersetzung mit psychiatrischen Sachverständigengutachten zu achten ist. Dabei wird besonders auf die bestehenden und anerkannten Begutachtungsrichtlinien eingegangen.

Keine Repräsentantenhaftung bei §§ 110, 111 SGB VII

Nach Ansicht des BGH ist im Rahmen der Unternehmenshaftung nach §§ 111, 110 SGB VII kein Raum für eine Ausweitung des zurechnungsfähigen Personenkreises – auch nicht in Ansehung der Repräsentantenhaftung.

Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII

Für den Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII ist die die bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers auch für alle anderen Sozialversicherungsträger maßgeblich – OLG Schleswig.

Reichweite der Eingliederungsrechtsprechung des BGH (Wie- Beschäftigung)

2008 hat der BGH in seiner Praktikantinnen-Entscheidung entschieden, dass die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen durch den Unfallversicherungsträger von Zivilgerichten bei der Bewertung der Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII nicht anders beurteilt werden dürfe. Jedoch gibt es neben dem Leiharbeiter bestimmte Konstellationen, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht angezeigt ist – so das OLG Saarbrücken.

Keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen für SVT (BGH)

Keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Krankenversicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X…

Recht im Winter – Übersicht 11/2024

Stürze, Dachlawinen, Wintersport, Frost und Glätte: gerade der Winter, seine Witterungsbedingungen und die diesbezüglichen menschlichen Verhaltensweisen bilden einen umfangreichen Rechtskomplex.

Hinterbliebenengeld XXXI: Sohn und seine Lebensgefährtin

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld eines Sohnes und dessen Lebensgefährtin

Hinterbliebenengeld XXX: Eltern und Schwester d. Verstorbenen

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld für Eltern und jüngere Schwester eines verstorbenen Motorradfahrers

Hinterbliebenengeld XXIX: Anspruch eines Witwers

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld für den Witwer nach 25 Ehejahren bei gemeinsamen Haushalt und erwachsenen Kindern kann bei 10.000 € liegen.

Hinterbliebenengeld XXVIII: Anspruch einer erwachsenen Tochter beim Versterben einer 77-Jährigen

Das Hinterbliebenengeld für die erwachsene Tochter einer 77-jährigen kann 12.000 € betragen, wenn es eine besondere Beziehung zwischen ihnen gegeben hat.

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