Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2026 – 5 W 11/26

 

Leitsätze

Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge bedeutet nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner auf dem Pausenhof einer Gesamtschule. Der damals 12-jährige Antragsgegner hatte dem ebenfalls 12-jährigen Antragsteller einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, der einen doppelten Kieferbruch zur Folge hatte. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt. Es bestünden keine Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage, weil die Haftung des Antragsgegners gemäß § 106 i.V.m. §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidung

Das OLG Celle gab dem Antragsteller zunächst recht, dass er die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB schlüssig vorgetragen habe. Es bestehe aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass der Antragsteller selbst im Falle eines späteren Bestreitens den Nachweis werde führen können, dass der Antragsgegner ihn vorsätzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe.

Dem Anspruch stehe jedoch jedenfalls im Hinblick auf die schwere Verletzungsfolge der Ausschlussgrund des Zusammenhangs der Verletzungshandlung mit dem Schulbesuch beider Parteien (§ 106 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8b i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsatzbegriff i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII weiter als bei den Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss sich der – zumindest bedingte – Vorsatz nicht lediglich auf die Tathandlung und die primäre Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als geschütztes Rechtsgut beziehen, sondern gerade auch auf die ernsthaften Verletzungsfolgen, auch wenn die Schädigungsfolgen im Einzelnen nicht erfasst werden müssen. Den Zweck dieser weiteren Ausdehnung der Haftungsbefreiung habe der BGH wiederholt damit begründet, dass die Schulunfallversicherung nicht nur den verletzten Schüler schützen, sondern darüber hinaus auch den an der Verletzung schuldigen Mitschüler von seiner zivilrechtlichen Haftung freistellen soll, um ihn vor u.U. über lange Zeiträume hinaus belastenden Ersatzansprüchen zu bewahren und letztlich dem „Schulfrieden”, d.h. dem ungestörten Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule zu dienen (vgl. schon BGH, Urteil vom 12.10.1976 – VI ZR 271/75).

Allein aus dem Vorliegen einer vorsätzlichen Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB lasse sich daher noch kein Rückschluss auf die innere Willensrichtung und Erkenntnismöglichkeit des Antragsgegners treffen. Auch der äußere Geschehensablauf der Auseinandersetzung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Geschehens erst 12 Jahre alt war und dementsprechend nur über seinem Alter entsprechende, eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten über mögliche Auswirkungen eines solchen Faustschlags verfügte, nicht geeignet, einen sicheren Rückschluss zumindest auf einen Eventualvorsatz des Antragsgegners zu erlauben.

 

Anmerkung

Verneint man den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X stellt sich regelmäßig die Anschlussfrage, ob der SVT nicht zumindest nach § 110 Abs. 1 SGB VII vorgehen könne. Denn nach § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII braucht sich das Verschulden hier nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Nach Ansicht des BAG hat dies zur Folge, dass der versicherte Schüler, der vorsätzlich oder grob fahrlässig bezüglich der Verletzungshandlung, nicht aber vorsätzlich bezüglich des Verletzungserfolges gehandelt hat, im Verhältnis zum SVT/UVT dessen Aufwendungen ersetzen muss (BAG, 15.07.2008, Az.: 8 AZR 103/02). Da dies in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass bereits jedes bewusste Handeln einen Ersatzanspruch des SVT/UVT aus § 110 Abs. 1 SGB VII nach sich zöge, vertritt die zivilrechtliche Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung. Der Gesetzgeber habe mit § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht beabsichtigt, einen Aufwendungsersatzanspruch losgelöst von jedem haftungsrechtlichen Bezug an ein neutrales Verhalten anzuknüpfen. Ferner wäre die Nennung grober Fahrlässigkeit als neben dem Vorsatz zusätzliche Tatbestandsalternative überflüssig, wenn schon die Ausdehnung des Vorsatzbegriffs auf alle bewussten Handlungen zu einem Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII führen würde (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07; OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20). Entgegen dem Wortlaut des § 110 Abs.1 S. 3 SGB VII muss sich das Verschulden i.R.d. haftungsbegründenden Tatbestandes des § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII auf den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung beziehen.

Somit verbleiben als Anwendungsfälle bei Schulunfällen bzw. in Fällen des §§ 106 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII Doppelvorsatz und grobe Fahrlässigkeit, an deren Anforderungen bei Schülerunfällen strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH, 15.7.2008, Az.: VI ZR 212/07). Ein Regressverzicht im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VII ist in diesen Fällen – Doppelvorsatz – ggfls. nicht geboten, wenn die Schülerin derzeit einkommens- und mittellos ist und zumindest eine zeitnahe Einkommensperspektive besteht sowie keine Existenzgefährdung festzustellen ist (OLG Hamm, 07.09.2021, Az.: I-7 U 28/20: 17-jährige Schülerin als Schädiger).




OLG Schleswig zum (aktuellen) Familienprivileg in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Schleswig, Beschluss vom 16. März 2026, Az.: 7 U 91/25

 

Leitsätze

1. Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen.

2. Auf das Angehörigenprivileg nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X können sich grundsätzlich nur Haushaltsangehörige berufen, die aufgrund eines auf Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit dem Geschädigten verbunden sind (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Das gilt nicht, wenn der Geschädigte wegen einer bevorstehenden Auswanderung nach Amerika nur für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) in den Haushalt aufgenommen wurde. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten um Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des damals 1 1/4 Jahre alten Enkelsohnes des Beklagten und eines Kleintransporters, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Regress für von ihr gegenüber dem Kind und den zuständigen Sozialleistungsträgern (SVT/SHT) regulierten Schadensersatzansprüche. Im August 2022 hatten die Tochter des Beklagten und ihr Ehemann (Kindeseltern) Eltern ihre Wohnung aufgegeben, weil die Familie nach Amerika auswandern wollte. Für einen Zeitraum von ca. 5 Monaten zog die Familie deshalb in das Haus des Beklagten ein und war dort gemeldet.

Am 17.08.2022 kam es zum Unfall als der Kleintransporter in Schrittgeschwindigkeit die Fußgängerzone befuhr, die werktags von 20:00 Uhr bis 10:30 Uhr für Liefer- und Ladeverkehr freigegeben war. Auf der Fahrerseite befand sich eine Eisdiele und linksseitig ein Spielplatz, dazwischen ein wenige Meter breiter Fußweg. Der Beklagte war mit seinen beiden Enkeln in der Eisdiele. Er saß dort mit Blick auf den Spielplatz, der nur wenige Meter entfernt lag. Der ältere Enkel war bereits bei der Sandkiste auf dem Spielplatz. Das verunfallte Kind lief plötzlich direkt vor das bei der Klägerin haftpflichtversicherte Fahrzeug und wurde dort vorne links erfasst.

Nachdem die Klägerin diverse Schadensersatz- und Regressansprüche eintrittspflichtiger Sozialversicherungsträger ausgeglichen hat, nahm sie den Beklagten wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht aus § 833 BGB in Regress. Das Landgericht hat der Klage nach einer Quote von 45 % stattgegeben. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und wandte u.a. ein, er könne sich auf das Familienprivileg aus gem. §§ 86 VVG, 116 SGB X berufen.

 

Entscheidung

Das OLG Schleswig sieht den Beklagten im konkreten Fall nicht vom Schutzgedanken des § 116 Abs.6 SGB X erfasst: Mit der Neuregelung sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird über das schlichte Bestehen eines gemeinsamen Haushalts hinaus eine der Ehe vergleichbare Verfestigung der Lebensgemeinschaft gefordert (gegenseitiges Einstehen; im Bedarfsfalle finanzielle Unterstützung, etc.). Bei anderen Familienangehörigen muss zumindest eine länger dauernde häusliche Gemeinschaft begründet worden sein. Hier hatte der Beklagte als Großvater den Geschädigten und seine Familie unstreitig lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum (4 bis 5 Monate) im Hinblick auf die geplante Auswanderung der Familie nach Amerika in seinen Haushalt aufgenommen. Von einer verfestigten, länger andauernden häuslichen Gemeinschaft ist deshalb nicht auszugehen. Die nur zeitweise und vorübergehende Übernahme von elterlichen Aufgaben begründet nicht automatisch eine „länger dauernde häusliche Gemeinschaft“.

 

Anmerkung

Die Beschäftigung mit der Entscheidung lohnt nicht nur, weil es erst relativ wenige Urteile zum neuen § 116 Ans. 6 SGB X gibt oder klarstellt wird, dass damit keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen. Da nicht ohne Weiteres klar ist, warum es in der Konstellation des Regresses eines Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 86 Abs. 1 VVG zugunsten des Beklagten überhaupt auf die Wertung des Familienprivilegs ankommt, regt die Entscheidung an, sich genauer mit dem Angehörigen- bzw. Familienprivileg zu befassen.

Im Fall des OLG Schleswig hatten sich die SVT/SHT entschieden, den Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer anzustrengen. Dieser zahlte und begehrt nun teilweise Erstattung vom Beklagten als neben seinem VN haftenden Schuldner des Geschädigten. Gem. § 86 Abs. 1 VVG sind durch die Zahlungen etwaige Ausgleichsansprüche seines VN – Kfz-Halter, die ihm gegen einen Dritten – Beklagter – zustehen, auf die Klägerin übergegangen; VN und Beklagter haften dem Kind ggfls. als Gesamtschuldner. Im Urteil finden sich keine Ausführungen dazu, dass sich der Beklagte nicht auf § 86 Abs. 3 VVG und das dort geregelte Familienprivileg berufen kann. Die Vorschrift regelt nämlich nur den Fall, dass der VN des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Schadenseintritt mit dem Dritten zusammen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war hier nicht der Fall. Auch § 116 Abs. 6 SGB X passt nicht unmittelbar, da er nur den Regress der SVT/SHT zum Gegenstand hat: Ein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Anders als noch in der Altfassung geht der Anspruch zwar auf den SVT/SHT über, kann aber gegenüber dem in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebenden Schädiger nicht geltend gemacht werden. Nach dem „neuen“ S. 3 der Vorschrift, kann der SVT/SHT jedoch einen Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies haben SVT/SHT hier getan.

Da es sich bei § 116 Abs. 6 SGB X um den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens handelt, der nicht – etwa durch Abtretung – umgangen werden darf, könnte der Beklagte allerdings einwenden, wenn die SHT/SVT ihn wegen des Familienprivilegs aus § 116 Abs. 6 SGB X nicht in Anspruch nehmen durften, könne die damit verbundene Wertung nicht dadurch umgangen werden, dass er der Klägerin für deren aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X geschuldeten Ausgleich der Regressansprüche der SHT/SVT im Innenverhältnis haftet. Dann würde die Wertung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X umgangen und der Beklagte würde letztlich doch für den Regress des SVT/SHT haften.




Kein allgemeiner Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 113 SGB VII durch bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

BGH, Urteil vom 02.06.2026, Az.: VI ZR 260/24

Leitsätze

Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).

 

Entscheidung

Das Berufungsgericht – OLG Schleswig – hatte in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2024 – 7 U 89/23 geurteilt, dass die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII kenntnisunabhängig auch für die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger laufe. Dies hätte zur Folge, dass bei bindender Entscheidung über die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers der Verjährungsbeginn für die zeitlich regelmäßig nachgeordneten SVT – z.B. die DRV – vor der Entstehung des dortigen Regressanspruchs liegen kann.

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand:

Der BGH entscheidet die Frage dahingehend, dass für den Verjährungsbeginn (auch) auf die Entstehung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist § 113 Satz 1 SGB VII dahingehend auszulegen, dass für den Sozialversicherungsträger die Verjährung seines Regressanspruchs erst mit dem Entstehen des (Regress-)Anspruchs zu laufen beginnt, d.h. sobald diesem erstmals erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, soweit dieser Zeitpunkt nach der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils liegt. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Anspruchsentstehung, wie in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich genannt, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder einer teleologischen Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII liegen darin, dass die Verjährung für alle Sozialversicherungsträger erst zu dem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung als maßgebliche Voraussetzung ihrer Ersatzansprüche nach §§ 108, 112 SGB VII bindend festgestellt worden ist. Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen soll, nicht aber, dass sie, auch wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden ist, ab diesem Zeitpunkt läuft. Der Umstand, dass es Verjährungsregelungen gebe, die den Verjährungseintritt unabhängig vom Entstehungszeitpunkt regeln, ändert daran nichts.

Im Gesetz findet sich keine Stütze dafür, dass es für den Rentenversicherungsträger betreffend die bindende Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht auf den Unfallversicherungsträger ankomme. Die Anknüpfung an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers im Wortlaut der Regelung erfolgt vielmehr vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII. Eine Schlechterstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger, da dieser vom Arbeitsunfall häufig erst nach der Verjährung des Anspruchs aus § 110 SGB VII erfahre, wird durch die Annahme des fehlenden Verjährungsbeginns vor Anspruchsentstehung beim Rentenversicherungsträgers vermieden.

 

Anmerkung

Im Urteil vom 08.12.2015 hatte der BGH unter dem Az.: VI ZR 37/15 – orbiter dictum – noch ausgeführt, dass „die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger“ sei. In der Tat hätte eine Verallgemeinerung dieses „Grundsatzes“ das „Aus“ für einen Regress anderer SVT wie insbesondere der Rentenversicherung bedeutet. Vor diesem Hintergrund mag die aktuelle Entscheidung des BGH zustimmungsfähig sein, zumal der Regress nach § 110 Abs. 1 SGB VII entgegen seinem Wortlaut ansonsten faktisch nicht allen SVT offen stünde. Dass die Anknüpfung an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers im Wortlaut der Regelung vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII erfolge, erscheint demgegenüber als konstruiertes Argument.




Muss der Mieter für Gebäudeschäden aufkommen, wenn sein E-Bike-Akku in Brand gerät?

Beschluss OLG Oldenburg vom 12.03.2026, Az. 9 U 8/26

Ob Handy, Autos oder E-Bikes, sie alle sind mit einem aufladbaren Akku versehen, der heutzutage kaum noch wegzudenken ist. Dass Lithium-Ionen-Akkus dabei in Brand geraten könnten, ist den meisten Menschen bekannt. Dann stellt sich aber die Frage, inwieweit einem E-Bike-Besitzer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er sein E-Bike nach einem leichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfen lässt.

Leitsatz

1. Nach einem leichten Sturz mit einem E-Bike besteht keine Pflicht, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf etwaige Brandgefahren untersuchen zu lassen, wenn dieser äußerlich unbeschädigt und das Fahrrad fahrtüchtig ist.
2. Den Eigentümer trifft in solchen Fällen kein Verschulden, wenn der Akku des an die Hauswand angelehnten E-Bikes zwei Monate später in Brand gerät und der Brand auf das angrenzende Wohngebäude übergreift.

Sachverhalt

In einem neben einem Wohnhaus befindlichen Carport kam es zu einem Brand, der erhebliche Sachschäden an den angrenzenden Gebäuden zur Folge hatte. Ausgelöst wurde dieser Brand durch ein sich in dem Carport befindliches E-Bike der Mieterin des Wohnhauses, deren Sohn zwei Monate zuvor mit dem Fahrrad gegen einen Bordstein gefahren und gestürzt war. Das E-Bike blieb äußerlich unbeschädigt und wurde von der Mieterin und ihrem Sohn bis zu dem streitgegenständlichen Brand weiter genutzt. Als Sachversicherer des Hauseigentümers, in dessen Haus die Mieterin wohnte, erbrachte der Kläger Versicherungsleistungen, die er nun von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Mieterin ersetzt verlangt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Mieterin treffe ein Verschulden an dem Brand. Sie habe den Sturz ihres Sohnes mit dem Fahrrad zum Anlass nehmen müssen, den Akku in einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen und seine künftige Verkehrssicherheit überprüfen zu lassen. Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Zu Recht, sagt auch das OLG Oldenburg.

Die Mieterin habe nicht fahrlässig gehandelt. Den Sicherheitshinweisen des Herstellers lasse sich entnehmen, dass solche Brände sehr selten vorkommen. Mit dem Eintritt eines solch seltenen Ereignisses müssen Verbraucher demnach nicht ohne Weiteres rechnen, zumal Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, Smartwatches, Kopfhörer Powerbanks, Kameras, Drohnen) verbaut würden und diese trotz der abstrakt bestehenden Brandgefahr zugelassen seien. Weder existiere eine gesetzliche Wartungspflicht von Lithium-Ionen-Akkus noch enthielten die Sicherheitshinweise des Herstellers die Aufforderung oder auch nur Empfehlung zu einer regelmäßigen fachmännischen Kontrolle der Akkus. Dies gelte, obwohl die Akkus im Rahmen der üblichen Nutzung von E-Bikes im Straßenverkehr regelmäßig Erschütterungen und damit dauerhaft gewissen mechanischen Belastungen ausgesetzt seien. An dieser Feststellung könne auch der Sturz des Sohnes der Mieterin nichts ändern, seien schließlich keine äußeren Schäden am Fahrrad erkennbar gewesen und auch die Funktionstüchtigkeit für zwei weitere Monate erhalten geblieben.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen von Regressansprüchen des Versicherers des Hauseigentümers gegen den Mieter. Auch wenn der Mieter durch das Abstellen eines E-Bikes im Carport, ohne zuvor eine fachmännische Überprüfung zu veranlassen, eine abstrakte Gefahrenquelle eröffnet hat, muss er nicht damit rechnen, dass der Akku in Brand gerät. Versicherer werden ein fahrlässiges Verhalten des Mieters demnach regelmäßig nur nachweisen können, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Fahrrads, etwa in Form äußerer Schäden oder einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit, ignoriert wurden.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Porsche als letzte Rettung: Keine Haftung des Paketzustellers bei Hundeangriff

AG München, Urteil vom 12.02.2026 – 223 C 6838/25

Sachverhalt

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch infolge der Neulackierung eines PKWs. Der Kläger bestellte ein Paket, woraufhin der Paketzusteller verabredungsgemäß klingelte, nachdem ein vorheriger Zustellungsversuch gescheitert war. Anstatt des Klägers liefen jedoch dessen Hunde – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend auf den Paketzusteller zu. Um sich zu schützen, sprang dieser auf den neben dem Haus geparkten Porsche des Klägers und soll damit einen Schaden verursacht haben. Sowohl der Paketzusteller als auch dessen Arbeitgeber lehnten die Regulierung ab, woraufhin der Kläger Klage erhob.

Entscheidung

Jedoch ohne Erfolg! Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Zunächst zweifelte das Gericht in der Beweisaufnahme daran, dass die auf den Bildern gezeigten Schäden von dem Vorfall stammen. Diese wurden erst Monate nach dem Vorfall gefertigt und zeigen auch weitere Schäden an der Motorhaube.

Eine Haftung des Paketzustellers sei jedoch ohnehin wegen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.

Das Verschulden des Beklagten trete vollständig hinter der Tierhalterhaftung des Klägers gemäß § 833 BGB zurück. Nach Überzeugung des Gerichts sei das Verhalten der Hunde ursächlich für den Sprung des Beklagten gewesen. Auch die Entfernung der Hunde zum Beklagten von 3-4 Metern reiche nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen. Es müsse keine tatsächliche Gefahr bestanden haben; vielmehr genüge ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden. Das Bellen und Zulaufen stelle eine typische Tiergefahr dar, die beim Beklagten einen Fluchtreflex auslöste. Demnach sei die Flucht nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar gewesen, um eine Barriere zu den Hunden aufzubauen.

Auch der Umstand, dass sich der Beklagte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt habe, schließe die Haftung des § 833 BGB nicht aus. Anders zu bewerten sei dies lediglich, wenn der Beklagte bewusst ungewöhnliche Risiken eingegangen wäre.

Der Kläger wusste, dass der Beklagte einen zweiten Zustellversuch unternehmen würde. Daher sei es ihm zumutbar gewesen, das gemeinsame Zulaufen des Rudels auf den Paketzusteller zu verhindern.

Der Porsche fand in diesem Fall damit eine ungewöhnliche Verwendung.




Brandschäden beim Nachbarn in der Silvesternacht: Muss sich der Grundstückseigentümer Mieterhandeln zurechnen lassen?

Urteil OLG Stuttgart vom 22.12.2025, Az. 12 U 117/25

Nicht selten bringt die Silvesternacht Hausbrände oder Verletzungen durch Feuerwerkskörper mit sich. Durch abgedriftete Silvesterraketen oder die Entsorgung von Feuerwerkskörpern in Mülleimern kann schnell ein Brand an den umliegenden Häusern entstehen. Doch haftet der Grundstückseigentümer seinem Nachbarn für die durch seinen Mieter verursachten Brandschäden?

Leitsatz

  1. Die Bestimmung des § 830 I 2 BGB betrifft nicht den Fall, in dem zweifelhaft bleibt, ob nicht ein Ereignis die Verletzung verursacht hat, für das eine deliktische Haftungsverantwortlichkeit nicht besteht.
  2. Der Anspruch des Grundstücksnachbarn aus § 906 II 2 BGB analog gegen den Eigentümer des benachbarten Grundstücks setzt voraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Dies kann für den Fall einer Brandverursachung durch den Mieter nur dann angenommen werden, wenn der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
  3. Der Eigentümer ist nicht verantwortlich, wenn er den Mieter vor der Neujahrsnacht nicht auf einen sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern hinweist.
  4. Die Regelung des § 830 I 2 BGB kann keine Zweifel der Störereigenschaft überwinden.
  5. Der Anspruch aus § 906 II 2 BGB beinhaltet keinen Ersatz für Gesundheitsschäden.

Sachverhalt

Die Beklagten sind die Nachbarn des Klägers. Der Beklagte zu 1) ist der Eigentümer des benachbarten Hauses, in dem er mit seiner Tochter wohnt. Der Beklagte zu 2) ist wiederum Mieter des Beklagten zu 1) und bewohnt das Dachgeschoss. In der Silvesternacht war der Beklagte zu 1) nicht zu Hause. Von ihm daher unbemerkt, entfachte ein Feuer in seinem, die beiden Nachbargrundstücke verbindenden, Carport. Der Brand griff auf das Wohnhaus des Klägers über. Die genaue Brandursache blieb ungeklärt. Feststellen ließ sich lediglich, dass der Beklagte zu 2) mit der Tochter des Beklagten zu 1) Silvesterraketen anzündete und die Reste der Feuerwerkskörper in einem Korb auf einer Kunststoff-Mülltonne, die sich in dem Carport befand, ablegte. Neben Schadensersatz für die materiellen Schäden an seinem Haus, verlangt der Kläger Schmerzensgeld wegen einer, durch den Brand erlittenen, psychischen Erkrankung und seiner damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit.

Schon das Landgericht hat dem Begehren nicht stattgegeben.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

Das OLG Stuttgart erachtet keine Anspruchsgrundlage für einschlägig, auf die sich der Kläger berufen kann. Der zentrale Aspekt sei dabei insbesondere die fehlende Nachweisbarkeit der genauen Brandursache. Mangels nachgewiesener Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) komme ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen ihn nicht in Betracht. Dasselbe gelte für die Störereigenschaft aus § 906 II 2 BGB analog. So bestehe ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Grundstückseigentümer nur, wenn die Beeinträchtigung zumindest mittelbar auf seinem Willen beruhe. Dies sei nur der Fall, wenn der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis der störenden Handlungen überlassen habe oder wenn er es unterlassen habe, den Mieter von dem beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten. Derartige Fälle seien hier jedoch nicht einschlägig, insbesondere müsse der Eigentümer den Mieter nicht auf einen sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern hinweisen. Auch gegen den Beklagten zu 2) seien keine Ansprüche ersichtlich, könne der Brand schließlich auch durch eine abgedriftete Silvesterrakete eines Dritten verursacht worden sein. In dem Zünden von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht liege jedoch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sodass auch eine etwaige Haftung des Dritten ausscheide.

Praxishinweis

Brandschäden durch Silvesterraketen und -böller sind immer wieder Thema bei den Gerichten. Die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt: Beweiserleichterungen gibt es meist nicht. Geschädigte müssen nicht nur Pflichtverletzungen beweisen, sondern auch die Brandursache. Daran ändert auch die Geltendmachung von etwaigen (verschuldensunabhängigen) nachbarrechtlichen Ersatzansprüchen nichts. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Brand durch eine Silvesterrakete eines Dritten verursacht wurde, geht dies zu Lasten des Geschädigten.

Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser




Zwei gegen eins – auch unter Hunden unfair!

AG München, Urteil vom 20.11.2025 – 223 C 5188/25

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Die Klägerin spazierte mit ihrem Hund, einem Beauceron, ohne Leine in einem Park. Dort traf sie auf die Beklagte, die ihrerseits mit zwei Hunden (Rhodesian Ridgebacks) angeleint spazierte. Weshalb die Beklagte die Leine losließ, konnte gerichtlich ebenso wenig geklärt werden, wie, von welchem Hund die Aggression ausging. Es kam zu einer Auseinandersetzung der Hunde, in die die Klägerin eingriff, um die Hunde zu trennen. Die Klägerin erlitt dabei eine Verletzung am Knie und an einem Finger und musste zudem einen Urlaub stornieren. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld sowie Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten, soweit sie nach Stornierung des Urlaubs nicht zurückgezahlt wurden.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage zu 2/3 statt. Das Gericht führt aus, dass § 833 BGB eine Gefährdungshaftung begründe, die bereits dann eingreife, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres habe bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehe (BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04). Die Beklagte hafte deshalb als Tierhalterin unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt wurde (OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris).

Eine typische Tiergefahr äußere sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Eine solche Tiergefahr habe sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Zwischen den Hunden fand eine Rangelei statt, in der diese ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. In der Bissverletzung habe sich die von den beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht (ebenda).

Es komme nicht darauf an, welcher Hund mit der Rauferei begonnen habe. Bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Gefahr darstellen (ebenda).

Die Klägerin müsse sich jedoch gleichwohl eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Sie habe sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen, sondern mit ihrer Hand unvorsichtig in die Rangelei der Hunde eingegriffen. Zudem müsse sie sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes gemäß §§ 254, 833 BGB zurechnen lassen.

Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde sei zwischen den Parteien streitig und lasse sich gerichtlich nicht klären. Keine der Parteien mache einen unglaubwürdigen Eindruck. Vielmehr seien beide Darstellungen glaubhaft und nachvollziehbar. Gewöhnlicherweise wird in einem derartigen Fall der Mitverschuldensanteil auf jeweils 50% festgesetzt – hier jedoch nicht. Das Gericht stellte auf die Überzahl der Hunde auf der Seite der Beklagten ab. Durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden bestehe eine gesteigerte Rudeldynamik, sodass der Verursachungsbeitrag der Beklagten durch das Gericht mit 2/3 und der Klägerin lediglich mit 1/3 bewertet wurde. Die Gefahr des Hundes der Klägerin sei nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine geführt wurde, denn im Zeitpunkt der Rangelei waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich dieselben Gefahren gegenüberstanden.

Praxishinweis

Das Urteil stellt anschaulich die Grundsätze der Gefährdungshaftung dar und beweist mit welch simplen Überlegungen Quoten hinsichtlich des Mitverschuldens gebildet werden können. Dass es die Klägerin war, die versuchte zu intervenieren, scheint bei der Quotelung keine maßgebliche Rolle gespielt zu haben. Vielmehr wurde lediglich die Anzahl der Hunde gegeneinander abgewogen. Verschiedene Gerichte haben dies in der Vergangenheit bei der Quotelung berücksichtigt. Das OLG Celle (Urteil vom 01.11.2000) nahm ein überwiegendes Eigenverschulden durch menschliches Eingreifen an. Das OLG München (Urteil vom 12.12.2018) berücksichtigte das menschliche Eingreifen ebenso im Rahmen des Mitverschuldens. Von welchem Tier die Aggression ausging, wurde vom OLG Hamm (Urteil vom 17.10.2011 – 6 U 72/11) berücksichtigt.

 




E-Scooter im Haftungsrecht: Abschaffung des Haftungsprivilegs für Elektrokleinstfahrzeuge geplant

Künftig sollen E-Scooter haftungsrechtlich wie andere Kraftfahrzeuge behandelt werden. Für Halter ist eine verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung vorgesehen. Der Gesetzgeber will die Rechtsposition für Geschädigte verbessern.

Hintergrund

Die haftungsrechtliche Sonderstellung von E-Scootern wird schon lange diskutiert. Trotz hoher Unfallzahlen waren Elektrofahrzeughalter bislang weitgehend privilegiert, da sie nicht wie andere Kraftfahrzeuge behandelt wurden. Allerdings soll nach dem neu vorgelegten Gesetzesentwurf der Bundesjustizministerin diese Privilegierung aufgehoben werden. Geschädigte sollen in Zukunft leichter Schadensersatz durchsetzen können, insbesondere bei Unfällen mit E-Scootern aus Sharing-Systemen.

Bisherige Rechtslage

Nach der geltenden Fassung des § 7 StVG unterliegen Halter von Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Gefährdungshaftung. Diese Haftung greift unabhängig von einem Verschulden. E-Scooter fallen bislang jedoch unter die Ausnahme des § 8 Nr. 1 StVG, da sie aufgrund ihrer Bauart auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h begrenzt sind. Eine Haftung nach § 7 StVG scheidet daher regelmäßig aus.

Für Fahrer gilt § 18 StVG. Obwohl dort eine verschuldungsabhängige Haftung vorgesehen ist, scheitern Ansprüche in der Praxis oft an Beweisproblemen, insbesondere wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder den Unfallort verlässt.

Geplante Neuregelung

Der Gesetzentwurf sieht vor, § 8 Nr. 1 StVG um eine „Rückausnahme“ für Elektrokleinstfahrzeuge zu ergänzen. Damit würden E-Scooter künftig ausdrücklich der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG unterfallen. Halter, insbesondere Anbieter von E-Scooter-Sharing-Modellen, haften dann für Schäden aus dem Betrieb ihrer Fahrzeuge, ohne dass ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden muss. Für motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge soll es hingegen bei der bisherigen Ausnahme bleiben. Die Änderung wirkt sich zugleich auf die Fahrerhaftung aus. § 18 Abs. 1 StVG knüpft an die Fälle des § 7 StVG an. Da der Haftungsausschluss („Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn …“) als Beweislastumkehr ausgestaltet ist, wird das Verschulden des Fahrers vermutet. Der Fahrer müsste sich künftig entlasten und darlegen, dass ihn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft.

Begründung des Gesetzgebers

Zur Begründung verweist das Bundesjustizministerium auf die stark gestiegene Zahl von Unfällen mit E-Scootern. Die Zahl der Unfallbeteiligten habe sich zwischen 2020 und 2024 von unter 6.000 auf über 12.000 verdoppelt. Besonders bedeutend seien dabei Unfällen durch falsch abgestellte E-Scooter, bei denen Geschädigte bislang regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen Verantwortlichen zu finden. Zudem wird hervorgehoben, dass Sharing-Anbieter wirtschaftlich von dem Betrieb der E-Scooter profitieren und deshalb auch das mit dem Betrieb verbundene Risiko tragen sollen – vergleichbar mit Autovermietern.

Fazit

Die geplante Reform stellt eine deutliche Stärkung der Geschädigtenrechte dar. Vor allem die Einführung der Gefährdungshaftung für Halter dürfte die Anspruchsdurchsetzung deutlich erleichtern, da der Nachweis eines Verschuldens entbehrlich wird. Für Sharing-Anbieter bedeutet die Neuregelung eine erhebliche Ausweitung des Haftungsrisikos und voraussichtlich steigende Versicherungs- und Compliance-Anforderungen. Auch Fahrer von E-Scootern müssen sich künftig auf eine verschärfte Haftung einstellen, da sie aktiv vom Verschuldensvorwurf entlasten müssen. Ob und in welcher Form der Gesetzentwurf verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Ziel der Reform ist jedenfalls: E-Scooter sollen haftungsrechtlich kein Sonderfall mehr sein.

Für die Versicherungswirtschaft hat die Änderung erhebliche Bedeutung. Mit einer steigenden Schadenhäufigkeit und einfacherer Haftungszuordnung ist eine Anpassung der Prämien und der Versicherungsbedingungen zu erwarten. Die klare haftungsrechtliche Einordnung wird voraussichtlich zu effizienteren Schadensregulierungen führen.

 

Viktor Happel, Studienpraktikant




Keine Regressierbarkeit von Zuschüssen des SVT zum behindertengerecht umgebauten Arbeitsbereich beim Arbeitgeber

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025, Az.: 14 U 237/24

 

Leitsätze

Aufgrund der unfallunabhängigen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, den Arbeitsplatz des Geschädigten behindertengerecht herzustellen (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX), sieht sich ein Geschädigter auch ohne die Leistung eines SVT zu keinem Zeitpunkt unfallbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einem Lift und mithin einem Schaden ausgesetzt. Die Herstellung seiner Mobilität gehört zum arbeitgeberseitiger Verantwortungsbereich, sodass es sich bei den begehrten vom Arbeitgeber Zuschüssen des SVT um einen mittelbaren Schaden eines Dritten, der nicht ersatzfähig ist.

 

Sachverhalt

Der klagende SVT nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, seitdem der bei ihr Versicherte Geschädigte querschnittsgelähmt und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Haftung der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin bewilligte mehrere Zuschüsse, um dem Geschädigten eine Ausbildung zur Verwaltungsfachkraft in der Kommunalverwaltung der Gemeinde S zu ermöglichen. Der Ausbildungsbetrieb verfügte zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung nicht über eine barrierefreie Aufzuganlage. Auf ihren Antrag hin wurde der S ein Zuschuss zur Installation von Rollstuhl-Schrägaufzügen gewährt.

Die Klägerin forderte die Zuschüsse nun im Klageweg von der Beklagten zurück und bekam erstinstanzlich Recht, da dem Geschädigten nach Ansicht des Landgerichts gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einbau von Schrägliften in den Bereichen seiner Ausbildungstätigkeit zustünden. Insoweit handele es sich um vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 BGB. Hierzu gehörte u.a. Ausgaben, die es dem Geschädigten ermöglichen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sachliche Kongruenz zwischen der Leistung der Klägerin und den vermehrten Bedürfnissen sei folglich zu bejahen

 

Entscheidung

Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten vor dem OLG Celle, welches ihr Recht gab und die Klage abwies:

Richtig sei zwar, dass unter dem Begriff der vermehrten Bedürfnisse auch diejenigen Kosten fallen könnten, die der Erhaltung des Arbeitsplatzes dienen, wenn die Aufwendungen einen Verdienstausfallschaden abwenden oder mindern sollen. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimme sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Maßgebend sei grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte. Allerdings scheitere die Klage bzw. der Anspruchsübergang auf die Klägerin gem. § 116 Abs. 1 SGB X daran, dass dem ursprünglich Geschädigten insoweit kein mit der Sozialleistung kongruenter Schaden entstanden sei.

Aufgrund der unfallunabhängigen Verpflichtung der S, den Arbeitsplatz des Geschädigten behindertengerecht herzustellen (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX), sah sich der Geschädigte auch ohne die Leistung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt unfallbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Lift und mithin einem Schaden ausgesetzt. Die Herstellung seiner Mobilität in seinem Arbeitsbereich lag nicht in seinem, sondern im arbeitgeberseitiger Verantwortungsbereich der S, welche sowohl gegenüber dem Geschädigten geleistet als auch bei der Klägerin die Anträge auf Zuschüsse gestellt habe.

Soweit die Klägerin meine, ihr Bewilligungsbescheid betreffend die Zuschüsse entfalte gem. § 118 SGB X Bindungswirkung auch gegenüber der Beklagten, sei dies unzutreffend. Denn die Bindungswirkung erfasse jedenfalls nicht die Frage der unfallunabhängigen Verpflichtung der S gegenüber dem Geschädigten aus § 164 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB X und damit die Frage, ob dem Geschädigten unfallbedingte Mehraufwendungen entstanden sind/entstehen würden, die durch die Sozialleistung kompensiert werden.

Letztlich handle es sich bei den begehrten Zuschüssen lediglich um einen mittelbaren Schaden eines Dritten, der nicht ersatzfähig sei. Auch für eine Drittschadensliquidation oder die Annahme eines normativen Schadens des Geschädigten, der den Schädiger nicht entlasten dürfe, sei kein Raum.

 




Aufsatz: Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden am Beispiel der PTBS (Möhlenkamp VersR 2025, 1-13)

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden im Haftungsprozess am Beispiel der posttraumatischen Belastungsstörung (Möhlenkamp, VersR 2025, 1-13)

 

Thematik

Im Vergleich zu physischen Verletzungen sind psychische Beeinträchtigungen nach einem Schadensereignis weitaus schwerer zu erfassen und zu bewerten. Die Gründe liegen in der Eigenart und Diagnostik der Krankheitsbilder selbst, bei denen subjektive Umstände in Person des Geschädigten im Vordergrund stehen, für die Nachweisführung jedoch verobjektiviert werden müssen. Es gibt keine MRT-Aufnahme oder klinische Untersuchung, mit welcher das Vorliegen bestimmter psychischer Beeinträchtigungen standardisiert zweifelsfrei geprüft wer-den kann. Besondere Probleme bereitet der Kausalitätsnachweis, der durch die erforderliche Abgrenzung zu Alternativursachen, Aggravation, Simulation sowie psychische Vorerkrankungen und deren prognostizierten Verlauf erschwert wird. Im Streitfall ist zwingend ein psycho-logisches Sachverständigengutachten einzuholen, bei dem darauf zu achten ist, dass der Sachverständige auf Basis einer vollständigen Informationslage gearbeitet und die dargestellten Besonderheiten bei der Validierung seiner Ergebnisse berücksichtigt hat. Das Gericht muss bei seiner anschließenden Bewertung nicht nur prüfen, ob die gutachterlichen Feststellungen den Beweisanforderungen der beweispflichtigen Partei genügen, sondern es hat – was häufig übersehen oder nur unzureichend beachtet wird – ebenso zu prüfen, ob das Gutachten selbst den Anforderungen einer prozessual verwertbaren Begutachtung entspricht. Das Gutachtenergebnis darf vom Gericht nicht lediglich übernommen werden. Vielmehr muss die gerichtliche Entscheidung erkennen lassen, dass die sachverständigen Feststellungen rechtlich und tatsächlich gewürdigt wurden.

In dem Beitrag wird am Beispiel der in der Praxis häufig präsenten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) neben der relevanten Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis dargestellt, worauf bei der Auseinandersetzung mit psychiatrischen Sachverständigengutachten zu achten ist. Dabei wird besonders auf die bestehenden und anerkannten Begutachtungsrichtlinien eingegangen, die sowohl vom Sachverständigen als auch vor Gericht zu beachten sind.