Porsche als letzte Rettung: Keine Haftung des Paketzustellers bei Hundeangriff

AG München, Urteil vom 12.02.2026 – 223 C 6838/25

Sachverhalt

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch infolge der Neulackierung eines PKWs. Der Kläger bestellte ein Paket, woraufhin der Paketzusteller verabredungsgemäß klingelte, nachdem ein vorheriger Zustellungsversuch gescheitert war. Anstatt des Klägers liefen jedoch dessen Hunde – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend auf den Paketzusteller zu. Um sich zu schützen, sprang dieser auf den neben dem Haus geparkten Porsche des Klägers und soll damit einen Schaden verursacht haben. Sowohl der Paketzusteller als auch dessen Arbeitgeber lehnten die Regulierung ab, woraufhin der Kläger Klage erhob.

Entscheidung

Jedoch ohne Erfolg! Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Zunächst zweifelte das Gericht in der Beweisaufnahme daran, dass die auf den Bildern gezeigten Schäden von dem Vorfall stammen. Diese wurden erst Monate nach dem Vorfall gefertigt und zeigen auch weitere Schäden an der Motorhaube.

Eine Haftung des Paketzustellers sei jedoch ohnehin wegen Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen.

Das Verschulden des Beklagten trete vollständig hinter der Tierhalterhaftung des Klägers gemäß § 833 BGB zurück. Nach Überzeugung des Gerichts sei das Verhalten der Hunde ursächlich für den Sprung des Beklagten gewesen. Auch die Entfernung der Hunde zum Beklagten von 3-4 Metern reiche nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen. Es müsse keine tatsächliche Gefahr bestanden haben; vielmehr genüge ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden. Das Bellen und Zulaufen stelle eine typische Tiergefahr dar, die beim Beklagten einen Fluchtreflex auslöste. Demnach sei die Flucht nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar gewesen, um eine Barriere zu den Hunden aufzubauen.

Auch der Umstand, dass sich der Beklagte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt habe, schließe die Haftung des § 833 BGB nicht aus. Anders zu bewerten sei dies lediglich, wenn der Beklagte bewusst ungewöhnliche Risiken eingegangen wäre.

Der Kläger wusste, dass der Beklagte einen zweiten Zustellversuch unternehmen würde. Daher sei es ihm zumutbar gewesen, das gemeinsame Zulaufen des Rudels auf den Paketzusteller zu verhindern.

Der Porsche fand in diesem Fall damit eine ungewöhnliche Verwendung.