Haftung eines Landwirts bei Nutzung einer Mähmaschine

BGH, Urteil vom 21.09.2021, Az. VI ZR 726/20

 

Sachverhalt
Der beklagte Landwirt mähte mit einer Mähmaschine, und zwar mit einem Traktor und dem von diesem angetriebenen Kreiselmäher, eine Wiesenfläche auf seinem Weideland. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger, der sich auf dem angrenzenden Grundstück am Rande des dort befindlichen Reitplatzes aufhielt, durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt.

 

Entscheidung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Haftungsvoraussetzungen für einen Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG nicht gegeben seien. § 7 StVG setze im Absatz 1 die Verletzung oder Beschädigung der Rechtsgüter eines anderen beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs voraus. Der Begriff „beim Betrieb“ wird dabei weit ausgelegt, um den umfassenden Schutzzweck der Norm zu gewährleisten. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe.

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen sei es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) bestehe. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfalle daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde.

Hier liege die Besonderheit vor, dass der Traktor mit der Mähmaschine kein Kfz im klassischen Sinne sei. Der Traktor werde als Arbeitsmaschine genutzt und diene nicht ausschließlich der Fortbewegung. Eine gefährdungsunabhängige Haftung greife nur dann für Arbeitsmaschinen, wenn diese einen Unfall in der Nähe von Straßenverkehrsflächen verursachten. Auf landwirtschaftlichen Flächen mit ausreichend Abstand zum Straßenverkehr liege hingegen kein Haftungszweck vor.

Dabei sei unbedeutend, ob der Stein tatsächlich während des Arbeitsvorgangs des Mähens oder lediglich bei der Fahrt hochgeschleudert worden sei. Hier bestehe kein hinreichender Zusammenhang.

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