Koordinierung der Sonderfachleute und der Baustelle – BGH nimmt Besteller in die Pflicht!
Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren. Geschieht dies nicht, trifft ihn Mitverantwortlichkeit (BGH, Urteil 15.01.2026, VII ZR 119/24).

