Koordinierung der Sonderfachleute und der Baustelle – BGH nimmt Besteller in die Pflicht!

Ingo Schmidt

Problemlage

Regelmäßig beauftragt ein Bauherr im Zuge der Realisierung seines Bauvorhabens ganz unterschiedliche Fachleute – Architekten, Ingenieure, Vermesser, Energieberater, Bauleiter, verschiedene Werkunternehmen usw. Kommt es zu Mängeln und Schäden, stellt sich immer wieder die Frage nach den Verantwortlichkeiten und Zurechnungen. Der Bundesgerichtshof nutzt die Gelegenheit, seine bisherigen Haftungsleitlinien in einer aktuellen Entscheidung darzustellen (BGH, Urteil vom 15.01.2026, VII ZR 119/24). Soweit der Bundesgerichtshof darin die Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung sieht, lohnt es sich, etwas genauer hinzuschauen. Denn regelmäßig kommt dann etwas Neues. Und so ist es. Der Bundesgerichtshof nimmt den Bauherrn und Besteller in die Pflicht.

Es obliegt dem Bauherrn, der verschiedene planende und/oder koordinierende Architekten und ausführende Unternehmen mit Leistungen beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren. Dazu gehört auch die Abstimmung der einzelnen Leistungen und das Erfordernis, für Planung und Ausführung notwendige Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Bauherrn im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Bauherrn nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr muss sich daher das Verschulden seines planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung von Penthousewohnungen auf einem Bestandsgebäude. Die Klägerin ließ ein altes Fabrikgebäude umbauen und über dem obersten Geschoss Penthousewohnungen aufbauen. Dabei wurde eine in der Vergangenheit oberhalb des obersten Geschosses aufgebrachte horizontale Abdichtungsbahn aus Teer nicht entfernt. Deshalb kam es zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den aufgebauten Wohnungen. Die „giftige‟ Abdichtungsbahn durfte dort nicht verbleiben. Die Klägerin machte die Beklagten für den hierdurch entstandenen Schaden verantwortlich.

Die Klägerin hatte ursprünglich einen Architekten (Architekt 1) umfassend mit den Architektenleistungen für das gesamte Bauvorhaben beauftragt. Nach Erstellen der Genehmigungsplanung wurde die Zusammenarbeit beendet. Man vereinbarte, dass die Klägerin auf jedwege Ansprüche gegenüber dem Architekten 1 verzichtete. Sodann wurde der Architekt 2 beauftragt, die Ausführungsplanung zu erstellen. Dazu erhielt er die Planung des Architekten 1, die zeichnerisch ein Verbleiben der Abdichtungsbahn über dem obersten Geschoss vorsah.  Mit weiterem Vertrag beauftragte die Klägerin ferner den Architekten/Ingenieur 3  mit Ingenieurleistungen für den Umbau und Sanierung eines Bürokomplexes zu Wohnungen. Schließlich beauftragte die Klägerin noch ein Dachdeckerunternehmen mit Rückbauarbeiten „bis zur besagten Abdichtungsbahn‟. Der Architekt 2 erstellte die Ausführungsplanung auf Grundlage der vorherigen Planungsleistung des Architekten 1.

Zur Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hält fest, dass der eine Planungsleistung versprechende Architekt schulde, dass die Planung als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks auch geeignet sei. Der Architekt 2, der – wie hier – mit der Ausführungsplanung beauftragt werde, schulde eine ausführungsreife Planung, die das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 sowie eine zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben umfasse. Wenn diese Planung als Grundlage für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks nicht geeignet sei, sei sie mangelhaft.

Etwas andere könne nur dann gelten, wenn der Architekt auf eine verbindliche Vorgabe des Bestellers oder auf eine fehlerhafte Vorleistung eines Dritten zurückgreife und der Architekt seine Prüf- und Bedenkenhinweispflicht erfüllt habe. Der Umstand, dass der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten als Grundlage für seine Planungsleistung eine von einem anderen Architekten erstellte mangelhafte Entwurfsplanung zur Verfügung stelle, entbindet den Ausführungsplaner danach nicht von der Haftung für in der Ausführungsplanung fortgeschriebene Mängel. Vielmehr habe der Ausführungsplaner im Rahmen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des von ihm zu fordernden Fachwissens darstellt, die Ergebnisse der vorhergehenden Leistungsphasen 3 und 4 zu prüfen und gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob sie eine geeignete Grundlage für die Ausführungsplanung bildeten oder deren Erfolg in Frage stellen könnten. Müssten ihm bei der danach gebotenen Prüfung Bedenken an der Mangelfreiheit der Entwurfsplanung kommen, habe er den Besteller in der gebotenen Klarheit darauf und auf etwaige mit dem Mangel verbundene Risiken hinzuweisen. Komme der Architekt seiner Prüf- und Bedenkenhinweispflicht ordnungsgemäß nach und darf aus dem Verhalten des Bestellers der Schluss gezogen werden, dieser wolle an der bedenklichen Planung festhalten, werde der Architekt von der Mängelhaftung vollständig befreit.

So weit die Theorie: Im Ergebnis hatte schon die Vorinstanz festgestellt, dass die Ausführungsplanung des Architekten 2 mangelhaft sei und eine Befreiung von der Mängelhaftung mangels ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüf- und Bedenkenhinweispflicht ausscheide. Dies habe revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen lassen – so der Bundesgerichtshof.

Damit war noch zu klären, ob sich die Klägerin ein Mitverschulden zurechnen lassen musste, weil andere ihrer Sonderfachleute etwas falsch gemacht hatten. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zusammengefasst: Danach treffe den Besteller im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauüberwachende Architekt könne seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liege daher im eigenen Interesse des Bestellers. Überlasse er dem bauüberwachenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletze er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten müsse er sich zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient habe (BGH, VII ZR 206/06). Nichts anderes gelte, wenn der Besteller einem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreiche oder dazu sonstige Angaben mache, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen.

Die Rechtsprechung gelte – so der Bundesgerichtshof – in gleicher Weise für das Verhältnis des Bestellers zu einem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten. Danach treffe den Besteller im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Der Ausführungsplaner dürfe erwarten, eine solche vom Besteller zu erhalten, da die Ausführungsplanung auf der Entwurfsplanung aufbaue. Der Ausführungsplaner könne seine Aufgabe nur sinnvoll wahrnehmen, wenn die der Ausführungsplanung zugrundeliegende Entwurfsplanung mangelfrei sei. Die Entwurfsplanung sei regelmäßig nur dann mangelfrei, wenn sie auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruht. Die Überlassung einer mangelfreien, auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruhenden Entwurfsplanung an den Ausführungsplaner liege infolgedessen im eigenen Interesse des Bestellers. Überlasse er diesem fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn reffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient habe. Der Besteller müsse sich allerdings nicht ein Überwachungsverschulden des von ihm beauftragten bauüberwachenden Architekten im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen, weil den Besteller im Vertragsverhältnis zum planenden Architekten nicht die Obliegenheit treffe, diesen zu überwachen. Der bauüberwachende Architekt sei insoweit kein Erfüllungsgehilfe.

Anderes gelte aber hinsichtlich der Zurechnung eines Koordinationsverschuldens. Es obliege dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftrage, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. In den Vertragsverhältnissen zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern sei eine notwendige Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks, die dessen Vertragspartner auch erwarten dürfe. Bediene er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gemäß § 254 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen. Nach diesen Maßstäben habe – so der Bundesgerichtshof -das Berufungsgericht der Klägerin in ihrem Verhältnis zur Architekten 3 das Verschulden des Architekten 1 als Mitverschulden zugerechnet. Denn es habe das Mitverschulden der Klägerin nicht auf ein Überwachungsverschulden, sondern auf ein Koordinationsverschulden gestützt. Deren Verschulden sei nicht damit begründet worden, man habe die in Bezug auf die Abdichtungsbahn mangelhafte Planung und Bauausführung bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen müssen. Vielmehr habe das Berufungsgericht beanstandet, der Architekt 2 habe trotz Hinweises auf das Kontaminationsrisiko betreffend die Abdichtungsbahn nur unzureichende Maßnahmen zur Klärung getroffen. Er habe insbesondere nicht – wie erforderlich – in Abstimmung mit der Klägerin die Aufgabenverteilung, nämlich die Frage, ob und durch wen eine Materialprobe durchgeführt werden solle, eindeutig geklärt.

Praxishinweis

Für die Praxis werden die Leitsätze künftig Bedeutung haben:

1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat.

2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen.

3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen.

Man darf gespannt sein, wie diese Entscheidung in nächster Zeit diskutiert wird.




Kündigung nach Stillstand der Baustelle – Wann ist sie berechtigt?

Ingo Schmidt

Regelmäßig kommt es bei Bauvorhaben zu Verzögerungen. Gestritten wird dann darüber, wer die Verzögerung zu verantworten hat. Bisweilen liebäugeln Auftragnehmer damit, sich bei längerer Verzögerung vom Vertrag zu lösen. Die VOB/B hält hierzu eine Regelung parat: § 6 Abs. 7 VOB/B eröffnet ein Kündigungsrecht. Damit musste sich das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung vom 22.10.2025 befassen.

Zum Fall

Es ging um einen VOB/B-Bauvertrag über Malerarbeiten. Der Auftragnehmer konnte seine Arbeiten nicht wie geplant beginnen, da es auf der Baustelle zu Behinderungen kam. Nach mehr als drei Monaten erklärte er deshalb die Kündigung wegen Bauunterbrechung. Damit war der Auftraggeber nicht einverstanden. Er forderte den Auftragnehmer auf, die Arbeiten zu beginnen und setzte ihm dafür eine Frist; für den Fall des ergebnislosen Ablaufs der Frist, drohte er die Kündigung an. Der Auftragnehmer reagierte nicht, hatte er doch schon seinerseits gekündigt. Daraufhin kündigte der Auftraggeber seinerseits den Vertrag, beauftragte ein anderes Unternehmen und machte die dadurch entstandenen Mehrkosten vom Auftragnehmer ersetzt. Nun war die Justiz am Zuge. Das Gericht musste klären, ob die erste Kündigung wegen Bauunterbrechung wirksam war oder ob der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand und erst durch die Kündigung des Auftraggebers beendet wurde.

Nach § 6 Abs. 7 VOB/B kann ein Vertrag gekündigt werden, wenn eine Unterbrechung der Bauausführung insgesamt länger als drei Monate andauert. Gekündigt werden darf aber nur dann, wenn auf der Baustelle wirklich nichts mehr geht.

Zur Entscheidung

Das Oberlandesgericht München hat dem Auftragnehmer Recht gegeben und gemeint, dass dieser den Vertrag nach § 6 Abs. 7 VOB/B kündigen durfte. Dabei hat es betont, dass nicht jede Verzögerung oder Einschränkung der Bauausführung eine Unterbrechung im Sinne des § 6 Abs. 7 VOB/B sei. Maßgeblich sei, ob die vertraglich geschuldeten Leistungen insgesamt zum Erliegen gekommen seien. Falls Arbeiten auch nur eingeschränkt weitergeführt werden konnten und auch können, liege kein kündigungsrelevanter Stillstand vor. Es muss also eine Unterbrechung in Form eines kompletten Stillstands eintreten. Dabei müsse – so das Gericht – die Unterbrechung im Zeitpunkt der Kündigung noch andauern, selbst wenn die drei Monate vorbei seien. Ferner hat das Oberlandesgericht festgehalten, dass das Kündigungsrecht nicht voraussetze, dass die Ausführung der Arbeiten schon begonnen habe. Diese Einschätzung des Gerichts hatte nun zur Folge, dass das Vertragsverhältnis schon mit der ersten Kündigung durch den Auftragnehmer beendet worden ist. Der Auftraggeber konnte die Mehrkosten nicht realisieren.

Bedeutung für Auftraggeber und Auftragnehmer

Für Auftragnehmer bedeutet die Entscheidung, dass eine Kündigung wegen Bauunterbrechung sorgfältig vorbereitet werden muss. Mit einer Kündigung bewegt man sich aber auf gefährlichem Terrain. Denn wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass in Wahrheit keine Unterbrechung gegeben war, wird ein Auftragnehmer die Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch Neuvergabe entstehen, übernehmen müssen. Deshalb muss genau geprüft werden, ob wirklich überhaupt nicht gearbeitet werden kann. Dies liegt dann auf der Hand, wenn z.B. ein Trockenbauer deshalb noch nicht arbeiten kann, weil der Rohbau noch gar nicht steht. In Fällen, in denen der Auftragnehmer die Verzögerung zu verantworten hat, kann er sich nicht auf die Unterbrechung berufen. Für den Auftraggeber ist es indes irrelevant, ob dieser die Verzögerung verschuldet hat – die VOB/B knüpft insoweit nicht an ein Vertretenmüssen an.

In dem entschiedenen Fall haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart. Was aber gilt, wenn dies nicht der Fall ist, wenn also das BGB gilt? Hier hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, den Auftraggeber aufzufordern, ihm die Möglichkeit zu schaffen, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Insoweit hat der Auftraggeber mitzuwirken. Geschieht dies nicht und setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dann angemessene Fristen und Kündigungsandrohung, endet das Vertragsverhältnis auch (§§ 643, 642 BGB).

So oder so ist die Kündigung bei Bauunterbrechung ein scharfes Schwert, dass für beide Parteien erhebliche Folgen haben kann. Deshalb gilt es, von der Kündigungsmöglichkeit mit Augenmaß Gebrauch zu machen.




Streit um Umlagen – Was kann im Kleingedruckten wirksam geregelt werden?

Ingo Schmidt

Umlageklauseln in Verträgen

Nahezu jeder Bau- und Werkvertrag enthält die Vereinbarung von Abzügen, die der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers vornehmen darf. Dazu zählen etwa der Sicherheitseinbehalt, Nachlass, Skonto, aber auch sog. Umlagen für Strom, Wasser, Baustellenreinigung, Bauleistungsversicherung etc. Werden Umlagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verwenders vereinbart, stellt sich die Frage, ob die Regelung wirksam ist. Mit einer Umlage für Baustellenkoordination hat sich das Kammergericht Berlin befasst (Beschluss vom 29.10.2024, 21 U 52/24).

Sachverhalt

Die Parteien schlossen einen vom Auftraggeber gestellten Vertrag über die Elektroinstallation in einem Hochhaus-Neubau zu einem Pauschalfestpreis von knapp 2 Mio. Euro. Nach einer Vertragsklausel war der Auftraggeber berechtigt, von der Schlussrechnungssumme eine Umlage wegen Baustellenkoordination i.H.v. 1% einzubehalten. Der Auftragnehmer hielt diese Regelung für unwirksam. Landgericht und Kammergericht gaben dem Auftragnehmer Recht.

Zur Entscheidung

Das Kammergericht hat die Klausel als AGB qualifiziert und festgestellt, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sei, Abzüge wegen der Umlage für die Baustellenkoordination vorzunehmen; denn die entsprechende Vertragsklausel benachteilige den Auftragnehmer unangemessen und verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Regelung der Kostenbeteiligung halte – so das Kammergericht – einer Inhaltskontrolle nicht stand. die Regelung weiche von den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes ab und belaste die Auftragnehmerin mit einem Pauschalabzug unabhängig von ihrem Verursachungsbeitrag. Bei der Baustellenkoordination handele es sich um eine originäre Aufgabe des Auftraggebers. Damit erbringe der Auftraggeber somit keine Leistung für den Auftragnehmer. Deshalb konnte der Auftraggeber den Abzug für diese Umlage nicht durchsetzen.

Praxishinweis

Dies gilt nur, wenn Vertragsregeln als AGB zu qualifizieren sind; dies sind für eine Vielzahl von Fällen anwendbare vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Werden Klauseln individuell ausgehandelt, liegt keine AGB vor. Allerdings sind die Anforderungen für eine solche Individualabreden hoch; die Klausel muss „ausgehandelt“ sein, was wiederum voraussetzt, dass z.B. der Auftraggeber als Verwender den Inhalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat. Aber auch wenn eine AGB vorliegt, muss diese nicht stets unwirksam sein. Es gibt auch Umlageklauseln, die lediglich als vertragliche Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung zu qualifizieren sind. Das dürfen die Vertragsparteien nämlich. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Daher ist zu überprüfen, ob einer streitigen Klausel eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt oder ob es sich um eine kontrollfähige (Preisneben-)Abrede handelt, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, Urteil 22.11.2012, VII ZR 222/12). So hat die Rechtsprechung entschieden, dass z.B. Umlageklauseln, die ein pauschales Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Auftraggebers, wie etwa die anteilige Prämie für die vom Auftraggeber abgeschlossene Bauwesenversicherung (Bauleistungsversicherung) enthalten, als vorformulierte Vertragsklauseln nicht der gesetzlichen AGB-Kontrolle unterliegen (BGH, Urteil 06.07.2000, VII ZR 73/00). Denn sie regeln unmittelbar Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflicht. Auch an den Kosten für Bereitstellung von Bauwasser und Baustrom auf der Baustelle kann der Auftragnehmer beteiligt werden. Dabei muss sich ein solcher Abzug am tatsächlichen Verbrauch orientieren oder jedenfalls die Option einer Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch vorsehen. Meist unwirksam sind sog. Schuttklauseln, also die Beteiligung der Auftragnehmer an der Beseitigung von Bauschutt; denn zur Leistungspflicht des Auftragnehmers gehört, seinen Müll selbst wegzuschaffen; eine solche Klausel nähme ihm das Recht, den von ihm zu verantwortenden Mangel selbst zu beseitigen.

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen in der Zeitschrift tab Das Fachmedium der TGA-Branche, Heft 1/2/2025




Der Architekt als Rechtsanwalt – Wo ist die Grenze?

Ingo Schmidt

Nach Ansicht von Gerichten muss ein Architekt ein Alleskönner sein – auch ein Rechtsanwalt?

Ein Architekt ist zwar prinzipiell weder berechtigt noch verpflichtet, rechtsberatende Tätigkeit auszuüben. Bei der Mitwirkung an der Vergabe werden aber vom Architekten Grundkenntnisse im Werkvertragsrecht und über die VOB erwartet; dazu gehören Gewährleistungsfristen wie auch Regelungen über Vertragsstrafen, über Sicherheitseinbehalte. Dem Architekten ist daher anzuraten, auf solche Vertragstexte zurückzugreifen, die dem geltenden Werkvertragsrecht und auch der geltenden Rechtsprechung entsprechen. Bei Unsicherheit sollte er den Bauherrn veranlassen, anwaltschaftlichen Rat beizuziehen, wenn es um rechtliche Fragen geht.

Wie riskant die Mitwirkung des Architekten an der Vertragsgestaltung ist, zeigt die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in dem es um eine doch eher unscheinbare Skontoklausel ging (BGH, Urteil 9.11.2023, VII ZR 190/22).

Sachverhalt

Der beklagte Architekt war mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 hinsichtlich eines Neubaus eines Fabrikations- und Verwaltungsgebäudes befasst. Dabei stellte er der Klägerin, seiner Auftraggeberin, einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm formulierten Skontoklausel zur Verfügung, den diese bei der Beauftragung von bauausführenden Unternehmern verwandte. Die Skontoklausel lautete: „Die Fa. J. gewährt … ein Skonto von 3 % bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft.‟ Konsequenterweise hielt die Auftraggeberin von der Schlussrechnung der Fa. J. einen Skontoabzug in Höhe von rd. 100.000 Euro ein. Darüber gerieten die Klägerin mit der Fa. J. in Streit. Die Fa. J. hielt den Skontoabzug für nicht gerechtfertigt unter Hinweis darauf, dass die Skontoklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei. Dies wurde in dem Verfahren so gesehen. Denn nach der Skontoklausel begann die Skontofrist erst nach der Prüfung der Rechnung durch den Architekten und der Weiterleitung der geprüften Rechnung mit dem Eingang beim Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer auf diesen Zeitraum vom Eingang der Rechnung beim Architekten bis zu deren Eingang beim Auftraggeber irgendeinen Einfluss hatte. Damit konnte der Beginn der Skontofrist von Seiten des Auftraggebers auf einen vom Auftragnehmer nicht beherrschbaren Zeitraum verschoben werden, der unter Umständen Monate nach Rechnungseingang beim Architekten liegen kann. Darin sah man eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers. Deshalb schuldete die Klägerin die zu Unrecht gezogenen Skontobeträge noch. In diesem Umfang machte sie dann ihren Architekten, den Beklagten, verantwortlich.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Zur Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Architekt durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft und deshalb eine hierauf gestützte Haftung des Beklagten in seine Erwägungen nicht einbezogen. Deshalb muss sich nun das Berufungsgericht damit noch befassen.

Auch der Bundesgerichtshof ist zunächst davon ausgegangen, dass der Architekt einen Vertragstext mit der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel der Klägerin zu deren Verwendung in ihren eigenen Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt hat. Die Klägerin habe – so der Bundesgerichtshof – diese Klausel in der Annahme, dass sie ihrer Interessenlage gerecht wird, bei Vertragsabschlüssen mit bauausführenden Unternehmern – darunter die Fa. J. – verwendet. Dass ein Architekt nicht über entsprechende juristische Kenntnisse verfüge, könne man nicht regelhaft annehmen; ein solcher Erfahrungssatz bestehe nämlich nicht. Dem Besteller als im Regelfall Laien auf dem Gebiet des Bauens und des Rechts erschlösse sich grundsätzlich nicht, was von der Kompetenz des Architekten noch umfasst werde oder ausschließlich zum Aufgabenbereich eines Rechtsanwalts gehöre.

Jedenfalls habe der Architekt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, indem er der Klägerin eine vermeintlich ihrer Interessenlage entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung gestellt habe. Zwar könnten – so der Bundesgerichtshof – Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Eine Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern stelle aber keine Nebenleistung dar, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehöre. Grundsätzlich habe ein Architekt, der einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichzusetzen sei, Leistungen zu erbringen, die erforderlich seien, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dieses Aufgabengebiet und damit das Berufsbild des Architekten habe in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. So könne es zum Erreichen der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele notwendig sein, über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts zu verfügen und diese in der Beratung des Bauherrn umzusetzen. Die Zurverfügungstellung einer der Interessenlage der Klägerin entsprechenden Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern gehe allerdings über die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben und damit über das Berufsbild des Architekten hinaus. Denn die Erfüllung einer solchen Pflicht erfordere qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur in der Anwaltschaft vorhanden seien. Der Architekt müsse den Bauherrn nur darauf hinweisen, dass ihm eine solche Tätigkeit nicht erlaubt sei und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn der Architekt ein Entgelt für das „Mitwirken bei der Auftragserteilung‟ erhalte. Der Verordnungsgeber der HOAI sei nicht ermächtigt, Erlaubnistatbestände für die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen zu regeln.

Praxishinweis

Das Urteil zeigt die Grenzen auf, was ein Architekt an Rechtsberatung noch machen darf und was nicht. Die bisherige Handhabung, dass Architekten ihren Auftraggebern komplette Vertragsentwürfe zur Verfügung stellen, ist für den Architekten riskant. Regelmäßig enthalten diese Verträge auch Klauseln, die auf erste Sicht mit den Architektenleistungen nichts zu tun haben. Dazu zählt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls eine Skontoklausel, mit der ja letztlich nur eine schnelle Zahlung belohnt werden soll. Eine solche Klausel gehöre nicht zum Berufsbild eines Architekten. Nun ist es so, dass der Versicherungsschutz eines Architekten grundsätzlich nur dann greift, wenn der Schaden im direkten Zusammenhang mit der Ausübung des versicherten Berufsbildes entstanden ist. Der Architekt läuft also zusätzlich Gefahr, in solchen Fällen keinen Versicherungsschutz zu haben. Architekten sollten ihre Auftraggeber an erfahrene Baurechtsanwälte verweisen, die dann eine juristische Kontrolle vornehmen.




Streit um Nachträge – Darf der Werkunternehmer die Arbeiten einstellen?

Ingo Schmidt

Streit um Nachträge – Darf der Werkunternehmer die Arbeiten einstellen?

Bauvorhaben entwickeln sich regelmäßig anders als die Parteien bei Vertragsschluss vorausgesetzt haben. Darüber geraten die Bauvertragsparteien dann nicht selten in Streit. Wenn der Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangt und einen Nachtrag stellt, stellt sich die Frage, ob er die Arbeiten einstellen darf, bis der Auftraggeber den Nachtrag akzeptiert. Das ist ein Spiel mit dem Feuer. Dies zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil 17.08.2021, 10 U 423/20, rechtskräftig).

Die Beklagte beauftragte mit VOB-Vertrag die Klägerin mit der Ausführung von Putzarbeiten. Nachdem sich die Parteien über die Berechtigung von Nachtragsforderungen nicht verständigen konnten, drohte die Klägerin, die Baustelle zu räumen, wenn die Nachträge durch die Beklagten nicht bestätigt würden. Die Beklagte widersprach dieser Vorgehensweise im Hinblick auf die drohende Verzögerung. Als dann die Klägerin ihren Worten Taten folgen ließ und kein Mitarbeiter der Klägerin mehr auf der Baustelle erschien, kündigte die Beklagte den Vertrag, ohne allerdings der Klägerin zuvor eine Frist zu setzen und die Kündigung anzudrohen.

Im Rechtsstreit stritten die Parteien um die Wirksamkeit der Kündigung. Das Oberlandesgericht hat der beklagten Auftraggeberin Recht gegeben und ausgeführt, dass der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer Werkleistung zugestanden habe. Vielmehr habe sie gegen das Kooperationsgebot verstoßen, indem sie die Arbeiten eingestellt habe. Das Kooperationsgebot solle gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden müsse, entstandene Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich beigelegt werden. Streitfälle berechtigten den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. Dies gelte auch für ungeklärte Nachtragsforderungen. Vielmehr sei es einem Auftragnehmer zuzumuten, die geschuldete Werkleistung zu erbringen und die Berechtigung der Nachträge im Nachhinein zu klären. Das Oberlandesgericht hat die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte für wirksam gehalten. Eine nach den Regelungen der VOB/B vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sei hier entbehrlich gewesen; das Oberlandesgericht hat die Formalien einer Auftragsentziehung hinter dem Verstoß gegen die Kooperationspflicht zurücktreten lassen. Dieses oberlandesgerichtliche Urteil ist mit Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2022, VII ZR 826/21 rechtskräftig geworden.

Hinweis für die Praxis:

Nachvollziehbarerweise wünschen Auftragnehmer frühzeitig Klarheit über ihre Nachtragsforderungen. Der Versuch, die Weiterarbeit von der Unterzeichnung des Nachtrags abhängig zu machen oder gar die Arbeiten einzustellen, wenn der Nachtrag nicht akzeptiert wird, erweist sich allerdings als Spiel mit dem Feuer, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigt. Gleiches gilt für den „Trick“, die ausgeführte Nachtragsposition kurzerhand mit einer Abschlagsrechnung geltend zu machen und nach Zahlungsverzug die Arbeiten einzustellen. Festzuhalten ist: Wer als Auftragnehmer wegen Nachtragsstreitigkeiten die Arbeiten vollständig einstellt, riskiert eine Kündigung. Deshalb ist Auftragnehmern zu raten, zunächst zu versuchen, die Differenzen im Gespräch beizulegen. Klappt dies nicht, sollte er die streitige Nachtragsleistung ausführen und die Vergütung notfalls hinterher einklagen. Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht den Fall, dass ein Auftraggeber sich endgültig weigert, einen berechtigten Nachtrag zu bezahlen. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 271/01 entschieden, dass ein Auftragnehmer eine angeordnete zusätzliche Leistung nicht ausführen muss, wenn der Auftraggeber deren Vergütung endgültig verweigert.




Streit um Nachträge – Darf der Werkunternehmer die Arbeiten einstellen?

Ingo Schmidt

Sachverhalt

Die Beklagte beauftragte mit VOB-Vertrag die Klägerin mit der Ausführung von Putzarbeiten. Nachdem sich die Parteien über die Berechtigung von Nachtragsforderungen nicht verständigen konnten, drohte die Klägerin, die Baustelle zu räumen, wenn die Nachträge durch die Beklagten nicht bestätigt würden. Die Beklagte widersprach dieser Vorgehensweise im Hinblick auf die drohende Verzögerung. Als dann die Klägerin ihren Worten Taten folgen ließ und kein Mitarbeiter der Klägerin mehr auf der Baustelle erschien, kündigte die Beklagte den Vertrag, ohne allerdings der Klägerin zuvor eine Frist zu setzen und die Kündigung anzudrohen.

Entscheidung

Im Rechtsstreit stritten die Parteien um die Wirksamkeit der Kündigung. Das Oberlandesgericht hat der beklagten Auftraggeberin Recht gegeben und ausgeführt, dass der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer Werkleistung zugestanden habe. Vielmehr habe sie gegen das Kooperationsgebot verstoßen, indem sie die Arbeiten eingestellt habe. Das Kooperationsgebot solle gewährleisten, dass in Fällen, in denen nach der Vorstellung einer oder beider Parteien die vertraglich vorgesehene Vertragsdurchführung an die geänderten tatsächlichen Umstände angepasst werden müsse, entstandene Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich beigelegt werden. Streitfälle berechtigten den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. Dies gelte auch für ungeklärte Nachtragsforderungen. Vielmehr sei es einem Auftragnehmer zuzumuten, die geschuldete Werkleistung zu erbringen und die Berechtigung der Nachträge im Nachhinein zu klären. Das Oberlandesgericht hat die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte für wirksam gehalten. Eine nach den Regelungen der VOB/B vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung sei hier entbehrlich gewesen; das Oberlandesgericht hat die Formalien einer Auftragsentziehung hinter dem Verstoß gegen die Kooperationspflicht zurücktreten lassen. Dieses oberlandesgerichtliche Urteil ist mit Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2022, VII ZR 826/21 rechtskräftig geworden.

Praxishinweis

 Nachvollziehbarerweise wünschen Auftragnehmer frühzeitig Klarheit über ihre Nachtragsforderungen. Der Versuch, die Weiterarbeit von der Unterzeichnung des Nachtrags abhängig zu machen oder gar die Arbeiten einzustellen, wenn der Nachtrag nicht akzeptiert wird, erweist sich allerdings als Spiel mit dem Feuer, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigt. Gleiches gilt für den „Trick“, die ausgeführte Nachtragsposition kurzerhand mit einer Abschlagsrechnung geltend zu machen und nach Zahlungsverzug die Arbeiten einzustellen. Festzuhalten ist: Wer als Auftragnehmer wegen Nachtragsstreitigkeiten die Arbeiten vollständig einstellt, riskiert eine Kündigung. Deshalb ist Auftragnehmern zu raten, zunächst zu versuchen, die Differenzen im Gespräch beizulegen. Klappt dies nicht, sollte er die streitige Nachtragsleistung ausführen und die Vergütung notfalls hinterher einklagen. Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht den Fall, dass ein Auftraggeber sich endgültig weigert, einen berechtigten Nachtrag zu bezahlen. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 271/01 entschieden, dass ein Auftragnehmer eine angeordnete zusätzliche Leistung nicht ausführen muss, wenn der Auftraggeber deren Vergütung endgültig verweigert.




Zur Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag und Ansprüche des Bestellers vor Werkabnahme

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2022, Az. 24 U 57/21

Das OLG Hamm hatte zwei Fragen zu klären: Zum einen wie Kauf- und Werkvertrag voneinander abzugrenzen sind, zum anderen, inwieweit der Besteller vor Abnahme des Werkes Ansprüche gegen den Unternehmer haben kann.

Sachverhalt

Der Auftraggeber war Bauherr einer Doppelhaushälfte. Der Auftragnehmer war von ihm werkvertraglich mit der Lieferung und dem passgenauen Einbau von Fenster- und Türelementen beauftragt. Nach Ausführung der Arbeiten teilte der Auftragnehmer mit, seine Leistungen seien fertig; die Leistungen wurden zur Abnahme angeboten. Noch vor der Abnahme rügte der Auftraggeber Mängel und setzte fruchtlos Mängelbeseitigungsfristen. Erst dann erklärte der Auftraggeber die Abnahme. Der Auftraggeber verlangt Zahlung von Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Der Auftragnehmer stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Kaufvertrag geschlossen sei, kein Werkvertrag, und dass vor der Abnahme jedenfalls keine wirksame Nacherfüllungsfrist gesetzt werden konnte, die aber Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei.

Entscheidung

Das OLG Hamm hat zunächst entschieden, dass der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag als Werkvertrag zu charakterisieren sei. Die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag erfolge anhand des Schwerpunktes des Vertrages. Liege dieser vorrangig darin, dem Gläubiger das Eigentum an der Sache zu verschaffen, also in der Übergabe und Übereignung i.S.d. § 929 BGB, ist von einem Kaufvertrag nach § 433 BGB auszugehen. Liege der Fokus des Vertrages hingegen auf der Herbeiführung eines Erfolges dergestalt, dass der Schuldner entweder eine neue Sache herzustellen hat oder Einzelteile in eine Sache einfügt, sei eher ein Werkvertrag anzunehmen. Hier bejahte das OLG im Hinblick auf das passgenaue Herstellen und den Einbau von Fenstern und Türen davon aus, dass ein Werkvertrag geschlossen worden sei.  Die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag erfolgt nach der Rechtsprechung danach, ob der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers in der bloßen Übergabe und Übereignung von (herzustellenden) Sachen liegt oder in der Herbeiführung eines Gesamterfolgs durch Lieferung und Montage von Einzelteilen. Für einen Werkvertrag ist dabei entscheidend, dass bei einer qualitativen Gesamtbewertung die Herstellung eines funktionstauglichen Werks im Vordergrund steht. Dabei kam es gerade auf den passgenauen Einbau durch den Auftragnehmer an. Ohne passgenauen Einbau war die fachgerechte Herstellung des Gebäudes nicht möglich.

Da nach Ansicht des OLG Hamm ein Werkvertrag geschlossen wurde, kam es auch die weitere Frage der Abnahme – diese gibt es beim Kaufvertrag nach dem Gesetz nicht – an. Grundsätzlich gibt es Mängelrechte erst nach Abnahme; damit geht das Vertragsverhältnis von der Erfüllungsebene auf die Gewährleistungsebene über. Das OLG Hamm hat im vorliegenden Fall aber einen Anspruch des Auftraggebers auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung bejaht; eine Nacherfüllungsfrist gem. § 637 BGB könne bereits vor der Abnahme wirksam gesetzt werden, sofern der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet und der Nacherfüllungsanspruch später fällig wird. Zwar werde der Nacherfüllungsanspruch im Grundsatz erst mit der Abnahme fällig (im Ausnahmefall kann die Abnahme auch entbehrlich sein). Jedoch sind der Erfüllungs- und der Nacherfüllungsanspruch dann, wenn es um die Beseitigung von fehlerhaften Leistungen nach Fertigstellung(sanzeige) einander so ähnlich und auf das gleiche Ziel gerichtet, dass es nach Abnahme keiner (erneuten) Nachbesserungsfrist durch den Auftraggeber mehr bedürfe.

 




Mietzahlungspflicht trotz coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH, Urteil vom 02.03.2022 – XII ZR 36/21

 

Sachverhalt

Die schon seit 2018 verheirateten Kläger mieteten bei der Beklagten Räume für ihre am 01.05.2020 geplante nachträgliche Hochzeitsfeier. Man vereinbarte eine Miete von 2.600 €. Noch vor der Feier stellte die Beklagte den Betrag in Rechnung; die Kläger bezahlten auch sofort. Jedoch konnte die Hochzeitsfeier, zu der etwa 70 Personen eingeladen waren, aufgrund der am 27.04.2020 in NRW erlassenen Coronaschutzverordnung nicht stattfinden. Die Beklagte hatte einige Alternativtermine angeboten, um die Hochzeitsfeier zu verschieben. Die Kläger verlangten allerdings Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

In erster Instanz hat das Amtsgericht die Klage auf Rückzahlung der vollen Miete abgewiesen. Das Landgericht hingegen hat in der Berufungsinstanz entschieden, dass die Beklagte die Hälfte des Betrags (1.300 €) an die Kläger zurückzahlen musste. Die Sache ging zum BGH.

 

Entscheidung

Die Kläger gingen am Ende leer aus. Der BGH teilte die Auffassung des Amtsgerichts, hob das Berufungsurteil auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Der BGH hat gemeint, dass die vorliegende Nutzung der Mieträume durch die Einschränkungen der Pandemie nicht unmöglich im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB geworden sei. Durch die Coronaschutzverordnung werde weder der Beklagten die Überlassung der Mieträumlichkeiten noch den Klägern die Nutzung der angemieteten Räume tatsächlich oder rechtlich verboten.

Die Beklagte hätte zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeit den Klägern den Gebrauch des Mietobjekts zur Verfügung stellen können, trotz der in NRW geltenden Regelungen, die Veranstaltungen – wie eine Hochzeitsfeier – untersagten und Kontaktbeschränkungen anordneten. Der BGH hat auch keinen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags dahingehend gesehen, dass die Kläger von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete vollständig oder teilweise befreit wären. Zwar käme – so der BGH – nach seiner Rechtsprechung (Urteil 12.01.2022, XII ZR 8/21) für den Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolge, ein solcher Anpassungsanspruch grundsätzlich in Betracht. Nach der vorliegenden Entscheidung gälte dies auch für Räume, die zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet wurden, wenn die Feier aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht stattfinden konnte. Dies bedeutete aber nach Ansicht des BGH nicht, dass der Mieter in diesen Fällen stets eine Anpassung der Miete verlangen kann. Ob ihm ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Hier wurde den Klägern zum Verhängnis, dass sie das Angebot des Beklagten, die Feier zu verlegen, nicht akzeptieren wollten. Dies wäre – so der BGH – den Klägern aber zumutbar gewesen.

 

Anmerkung

Auch dieser Fall zeigt, dass sich pauschale Betrachtungsweisen verbieten. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist oder nicht. Wie so oft sind sämtliche Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In diesem Fall verbleibt auch kein Störgefühl, weil die Mieter einen der zahlreichen Ausweichtermine hätten auswählen können; vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die Hochzeitsfeier aus anderen Motiven nicht mehr stattfinden sollte.

 

Beitrag zum BGH Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 




§ 110 SGB VII: Keine Verschuldenszurechnung gem. § 278 BGB

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH, Urt. v. 09.12.2021 – VII ZR 170/19

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gem. § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, gemäß § 278 BGB kommt im Rahmen des Rückgriffsanspruchs gem. § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Die Beklagte zu 1) wurde beauftragt, Dachdeckerarbeiten durchzuführen. Der Bauleiter und zugleich Beklagter zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Zur Durchführung dieser Arbeiten beauftragte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 3) mit der Errichtung eines Gerüsts. Diese wiederum beauftragte die Beklagte zu 5) als Subunternehmerin, die das Gerüst schließlich errichtete.

D., Dachdeckergeselle bei der Beklagten zu 1), stürzte während der Arbeiten vom Dach und verletzte sich schwer. Das am Gerüst errichtete Fanggitter, welches vor Abstürzen schützen sollte, genügte nicht vollständigen den Anforderungen. Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, bei dem die Beklagte zu 1) Mitgliedsunternehmen ist, erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte Leistungen an D und verlangte daraufhin von den Beklagten klageweise Rückerstattung der von ihr erbrachten Leistungen infolge des Arbeitsunfalls.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bejahte den Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 3) und 5). Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, der Klägerin stehe ein Anspruch des D. auf Aufwendungsersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter aus übergegangenem Recht gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X zu. Die Beklagte zu 5) habe das Gerüst nicht mit Fangnetzen oder Fanggittern ausgestattet und dadurch ihre Vertragspflichten verletzt. Diese Pflichtverletzung sei der Beklagten zu 1) gem. § 278 BGB zuzurechnen.

Die Beklagte zu 1) hafte der Klägerin gem. § 110 Abs. 1 SGB VII. Sie sei als Arbeitgeberin des D. gem. § 104 Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert und handelte grob fahrlässig, da sie sich das Verhalten der Beklagten zu 5) gem. § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Dass entgegen der Sicherheitsvorschriften gänzlich von den Sicherheitsvorkehrungen abgesehen wurde, rechtfertige den Schluss auf ein subjektives gesteigertes Verschulden, welches zu dem objektiv groben Verstoß gegen elementare Sicherungsvorkehrungen hinzukomme.

Mit dieser Entscheidung konnte man nicht einverstanden sein. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1) ihr Begehren, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidung

Der BGH hebt das Urteil des Revisionsgerichts, soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 1) beschieden wurde, auf. Der geltend gemachte Anspruch scheide – so der BGH – gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII aus, nach dem Unternehmen den Versicherungen, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, die den Versicherungsfall verursacht haben, nur zum Ersatz verpflichtet sind, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1-4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Beklagte zu 1) hafte daher D. nicht, da D. mit der Beklagten zu 1) in einem Ausbildungsverhältnis stand und bei seiner betrieblichen Tätigkeit verunglückt sei. Die Beklagte zu 1) ist als Unternehmerin und Arbeitgeberin des D. gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII privilegiert.

Ein Rückgriffsanspruch gem. § 110 Abs. 1, § 111 S. 1 SGB VII könne so auch nicht dargestellt werden. Gem. § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften nach §§ 104-107 SGB VII haftungsbeschränkte Personen den Sozialversicherungsträgern nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Nach § 111 S. 1 SGB VII haften die Vertretenen nach § 110 SGB VII jedoch, wenn ein Mitglied ihres vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmen in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Eine Haftung nach § 110, § 111 SGB VII setzt also voraus, dass ein Mitglied ihres vertretungsberechtigten Organs den Versicherungsfall in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Insofern findet nach § 111 S. 1 SGB VII eine Zurechnung des Verschuldens der vertretungsberechtigten Organe, jedoch keine Zurechnung des Verschuldens der beauftragten Nachunternehmer statt. Im Rahmen des Rückgriffsanspruchs gem. § 110 Abs. 1 SGB VII kommt keine Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB in Betracht.

Hierfür spreche – so der BGH –  auch der Wortlaut und die Systematik der §§ 110, 111 SGB VII. Der Gesetzgeber habe die Verschuldenszurechnung in den §§ 110 ff. SGB VII bewusst ausgestaltet und keine weitergehenden Zurechnungsnormen geschaffen. Daher widerspreche es dem Willen des Gesetzgebers, weitergehende Zurechnungsnormen anzuwenden. Für diese Ansicht spreche ebenso der Zweck der Regelungen, die präventive und erzieherische Ziele verfolgen. Angeknüpft werde daher an das besonders missbilligenswerte Verhalten der durch § 104 ff. SGB VII privilegierten Begünstigten oder z.B. ihrer vertretungsberechtigten Organe.

Die Voraussetzungen des § 278 BGB liegen nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht vor. Für eine Zurechnung nach § 278 BGB müsse ein bereits vor dem Unfall bestehendes Schuldverhältnis zwischen den Gläubiger und dem Schuldner vorliegen. Hier entstehe das Schuldverhältnis gem. § 110 ff. SGB VII jedoch erst mit Eintritt des Versicherungsfalles.

Deshalb hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache in die II. Instanz zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird sich damit auseinander zu setzen haben, ob der Beklagte zu 2) als vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten zu 2) den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, indem er in seinen Aufgabenbereich fallende vertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.




Keine „taggenaue Berechnung‟ bei Schmerzensgeld

Dr. Ingo SchmidtDr. Ingo Schmidt

BGH Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20

 

Sachverhalt

Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls.

In einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten 500 Tage im Krankenhaus. Unter anderem musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Er ist nun zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und kann nur bedingt einer Arbeit nachgehen.

Vor Gericht sollte geklärt werden, wie hoch das Schmerzensgeld ist, das der Unfallverursacher dem geschädigten Kläger zahlen muss.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Schmerzensgeld „taggenau berechnet“ und hat so ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro ermittelt. Der Bundesgerichtshof erteilt dieser Berechnungsmethode des Oberlandesgericht Frankfurt eine Absage und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

 

Nach der vom Oberlandesgericht Frankfurt hierbei angewendeten Methode der sog. „taggenauen Berechnung‟ des Schmerzensgeldes ergibt sich dessen Höhe in einem ersten Rechenschritt (Stufe I) unabhängig von der konkreten Verletzung und den damit individuell einhergehenden Schmerzen aus der bloßen Addition von Tagessätzen, die nach der Behandlungsphase (Intensivstation, Normalstation, stationäre Reha-Maßnahme, ambulante Behandlung zuhause, Dauerschaden) und der damit regelmäßig einhergehenden Lebensbeeinträchtigung gestaffelt sind. Das Oberlandesgericht hat diese Tagessätze für die verschiedenen Behandlungsstufen auf 150 € (Intensivstation), 100 € (Normalstation), 60 € (stationäre Reha) und 40 € bei 100 % Grad der Schädigungsfolgen angesetzt. In einem zweiten Rechenschritt (Stufe II) können von der zuvor „taggenau‟ errechneten Summe je nach Gestaltung und Schwere des Falles individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Stufe wegen der erheblichen Vorerkrankungen des Klägers einen Abschlag vorgenommen. Von der nach der oben aufgeführten Methode grundsätzlich vorgesehenen abschließenden Erhöhung des Schmerzensgeldes bei Dauerschäden und besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Schädigers (Stufe III) hat das Oberlandesgericht in diesem Fall keinen Gebrauch gemacht.

Der Bundesgerichtshof hat dies nicht mitgemacht. Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes seien im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das unfallbedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei gehe es nicht um eine isolierte Betrachtung einzelner Umstände, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei seien in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung sei eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lasse.

Diesen Grundsätzen werde – so der Bundesgerichtshof – die vom Oberlandesgericht vorgenommene „taggenaue Berechnung‟ des Schmerzensgeldes nicht gerecht. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht habe und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch werde leben müssen, lasse wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So sei unbeachtet geblieben, welche Verletzungen der Kläger erlitten habe, wie die Verletzungen behandelt worden seien und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst worden sei. Gleiches gelte für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkommens trage der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung.

 

Das Berufungsgericht wird daher erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes zu befinden haben.