Verkehrsrecht: der Auffahrunfall
Ein Auffahrunfall resultiert aus der Unaufmerksamkeit/Fehlern des Vorausfahrenden oder untypischen Abläufen im Straßenverkehr.
Ein Auffahrunfall resultiert aus der Unaufmerksamkeit/Fehlern des Vorausfahrenden oder untypischen Abläufen im Straßenverkehr.
Schon das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bei vorheriger Abrechnung mit dem Kaskoversicherer wird in der Praxis des Verkehrsrechts oftmals unberücksichtigt gelassen. Das „Quotenvorrecht‟ des Geschädigten bzw. die Haftungsverteilung bei „Nebentätern‟ genießt ein noch größeres Schattendasein.
Das Abbiegen einer langsamen Maschine (Traktor, Ackerschlepper) nach links ist stets gefährlich. Erfolgt das Abbiegen von einer Landstraße, auf der 100 km/h gefahren werden dürfen, wird es noch gefährlicher. Das OLG Hamm bewertet regelmäßig die Haftungsverteilung „100%‟ zulasten des Landwirts, wenn bei diesem Abbiegevorgang ein Überholender in einen Unfall verwickelt wird.
Die Pressemitteilung zum Urteil des BGH legt nahe, dass das Urteil „Anlagenbetreiber haftet für abgerissenen Spoiler‟ allenfalls auf einen Einzelfall zutrifft.
Der BGH führt zu Grund und Berechnung des merkantilen Minderwertes aus. Dieser besteht unabhängig von einem Verkauf.
Sommerreifen am Kfz trotz Winterwetters (Schnee)
Die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens ist als subjektive Wertschätzung ein immaterieller und damit nicht zu ersetzender Schaden.
Bei erkennbaren Straßenschäden darf der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass sich auch Dritte auf diese Gefahren einstellen. Es handelt sich dann schon um keine Gefahrenstelle, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht beseitigen müsste.
Der BGH legt mit dem Urteil fest, dass keine „taggenaue Berechnung“ – oder ein anderes festes Schema – bei der Berechnung von Schmerzensgeld anwendbar ist. Es kommt stets auf die lebensbeeinträchtigende Umstände im Einzelfall an.
Die betriebsbedingte Haftung des Fahrzeugführers tritt nicht hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers zurück, wenn der Fahrzeugführer nicht nachweist, sich wie ein Idealfahrer verhalten zu haben. Hierbei sind auch die Verletzungsfolgen zu berücksichtigen.