Recht im Winter – Sommerreifen bei Winterwetter
Sommerreifen am Kfz trotz Winterwetters (Schnee)
Sommerreifen am Kfz trotz Winterwetters (Schnee)
Die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens ist als subjektive Wertschätzung ein immaterieller und damit nicht zu ersetzender Schaden.
Bei erkennbaren Straßenschäden darf der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass sich auch Dritte auf diese Gefahren einstellen. Es handelt sich dann schon um keine Gefahrenstelle, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht beseitigen müsste.
Der BGH legt mit dem Urteil fest, dass keine „taggenaue Berechnung“ – oder ein anderes festes Schema – bei der Berechnung von Schmerzensgeld anwendbar ist. Es kommt stets auf die lebensbeeinträchtigende Umstände im Einzelfall an.
Die betriebsbedingte Haftung des Fahrzeugführers tritt nicht hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers zurück, wenn der Fahrzeugführer nicht nachweist, sich wie ein Idealfahrer verhalten zu haben. Hierbei sind auch die Verletzungsfolgen zu berücksichtigen.
Schafft sich der Geschädigte aus finanziellen Gründen keinen Neuwagen an, wird kein besonderes Interesse an dem Eigentum und der Nutzung des Neuwagens angenommen. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist dann nicht möglich.
Herausragend gute Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem rechtfertigen grundsätzlich keine Erhöhung des Schmerzensgeldes.
Wenn ein Landwirtschaftsfahrzeug aufgrund seiner baulichen Gegebenheiten über die Fahrbahnmitte fahren muss, erhöht dies die Betriebsgefahr. § 70 StVZO dient nicht dem Individualschutz.
Ein Klassiker im Straßenverkehr: Wegen eines auf die Autobahn auffahrenden Kfz muss ein anderes zwecks Unfallvermeidung auf die linke Spur ausweichen, wo es dann zu einem Auffahrunfall mit einem dort nachfolgenden Kfz kommt. Wer wie haftet sagt das OLG Zweibrücken…
Bei einem Vergleichsschluss oder Anerkenntnis gegenüber dem geschädigten Dritten verpflichtet sich der Versicherer grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Mit Erreichen der Deckungssumme endet daher in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Dritten.