Koordinierung der Sonderfachleute und der Baustelle – BGH nimmt Besteller in die Pflicht!
Problemlage
Regelmäßig beauftragt ein Bauherr im Zuge der Realisierung seines Bauvorhabens ganz unterschiedliche Fachleute – Architekten, Ingenieure, Vermesser, Energieberater, Bauleiter, verschiedene Werkunternehmen usw. Kommt es zu Mängeln und Schäden, stellt sich immer wieder die Frage nach den Verantwortlichkeiten und Zurechnungen. Der Bundesgerichtshof nutzt die Gelegenheit, seine bisherigen Haftungsleitlinien in einer aktuellen Entscheidung darzustellen (BGH, Urteil vom 15.01.2026, VII ZR 119/24). Soweit der Bundesgerichtshof darin die Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung sieht, lohnt es sich, etwas genauer hinzuschauen. Denn regelmäßig kommt dann etwas Neues. Und so ist es. Der Bundesgerichtshof nimmt den Bauherrn und Besteller in die Pflicht.
Es obliegt dem Bauherrn, der verschiedene planende und/oder koordinierende Architekten und ausführende Unternehmen mit Leistungen beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren. Dazu gehört auch die Abstimmung der einzelnen Leistungen und das Erfordernis, für Planung und Ausführung notwendige Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Bauherrn im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Bauherrn nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr muss sich daher das Verschulden seines planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz im Zusammenhang mit der Errichtung von Penthousewohnungen auf einem Bestandsgebäude. Die Klägerin ließ ein altes Fabrikgebäude umbauen und über dem obersten Geschoss Penthousewohnungen aufbauen. Dabei wurde eine in der Vergangenheit oberhalb des obersten Geschosses aufgebrachte horizontale Abdichtungsbahn aus Teer nicht entfernt. Deshalb kam es zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den aufgebauten Wohnungen. Die „giftige‟ Abdichtungsbahn durfte dort nicht verbleiben. Die Klägerin machte die Beklagten für den hierdurch entstandenen Schaden verantwortlich.
Die Klägerin hatte ursprünglich einen Architekten (Architekt 1) umfassend mit den Architektenleistungen für das gesamte Bauvorhaben beauftragt. Nach Erstellen der Genehmigungsplanung wurde die Zusammenarbeit beendet. Man vereinbarte, dass die Klägerin auf jedwege Ansprüche gegenüber dem Architekten 1 verzichtete. Sodann wurde der Architekt 2 beauftragt, die Ausführungsplanung zu erstellen. Dazu erhielt er die Planung des Architekten 1, die zeichnerisch ein Verbleiben der Abdichtungsbahn über dem obersten Geschoss vorsah. Mit weiterem Vertrag beauftragte die Klägerin ferner den Architekten/Ingenieur 3 mit Ingenieurleistungen für den Umbau und Sanierung eines Bürokomplexes zu Wohnungen. Schließlich beauftragte die Klägerin noch ein Dachdeckerunternehmen mit Rückbauarbeiten „bis zur besagten Abdichtungsbahn‟. Der Architekt 2 erstellte die Ausführungsplanung auf Grundlage der vorherigen Planungsleistung des Architekten 1.
Zur Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hält fest, dass der eine Planungsleistung versprechende Architekt schulde, dass die Planung als Grundlage für die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks auch geeignet sei. Der Architekt 2, der – wie hier – mit der Ausführungsplanung beauftragt werde, schulde eine ausführungsreife Planung, die das Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 sowie eine zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben umfasse. Wenn diese Planung als Grundlage für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks nicht geeignet sei, sei sie mangelhaft.
Etwas andere könne nur dann gelten, wenn der Architekt auf eine verbindliche Vorgabe des Bestellers oder auf eine fehlerhafte Vorleistung eines Dritten zurückgreife und der Architekt seine Prüf- und Bedenkenhinweispflicht erfüllt habe. Der Umstand, dass der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten als Grundlage für seine Planungsleistung eine von einem anderen Architekten erstellte mangelhafte Entwurfsplanung zur Verfügung stelle, entbindet den Ausführungsplaner danach nicht von der Haftung für in der Ausführungsplanung fortgeschriebene Mängel. Vielmehr habe der Ausführungsplaner im Rahmen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des von ihm zu fordernden Fachwissens darstellt, die Ergebnisse der vorhergehenden Leistungsphasen 3 und 4 zu prüfen und gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob sie eine geeignete Grundlage für die Ausführungsplanung bildeten oder deren Erfolg in Frage stellen könnten. Müssten ihm bei der danach gebotenen Prüfung Bedenken an der Mangelfreiheit der Entwurfsplanung kommen, habe er den Besteller in der gebotenen Klarheit darauf und auf etwaige mit dem Mangel verbundene Risiken hinzuweisen. Komme der Architekt seiner Prüf- und Bedenkenhinweispflicht ordnungsgemäß nach und darf aus dem Verhalten des Bestellers der Schluss gezogen werden, dieser wolle an der bedenklichen Planung festhalten, werde der Architekt von der Mängelhaftung vollständig befreit.
So weit die Theorie: Im Ergebnis hatte schon die Vorinstanz festgestellt, dass die Ausführungsplanung des Architekten 2 mangelhaft sei und eine Befreiung von der Mängelhaftung mangels ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüf- und Bedenkenhinweispflicht ausscheide. Dies habe revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen lassen – so der Bundesgerichtshof.
Damit war noch zu klären, ob sich die Klägerin ein Mitverschulden zurechnen lassen musste, weil andere ihrer Sonderfachleute etwas falsch gemacht hatten. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zusammengefasst: Danach treffe den Besteller im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauüberwachende Architekt könne seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liege daher im eigenen Interesse des Bestellers. Überlasse er dem bauüberwachenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletze er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten müsse er sich zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient habe (BGH, VII ZR 206/06). Nichts anderes gelte, wenn der Besteller einem Tragwerksplaner durch den von ihm mit der Planung beauftragten Architekten Pläne und Unterlagen zu den bei der Erstellung der Tragwerksplanung zu berücksichtigenden Boden- und Grundwasserverhältnissen überreiche oder dazu sonstige Angaben mache, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen.
Die Rechtsprechung gelte – so der Bundesgerichtshof – in gleicher Weise für das Verhältnis des Bestellers zu einem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten. Danach treffe den Besteller im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Der Ausführungsplaner dürfe erwarten, eine solche vom Besteller zu erhalten, da die Ausführungsplanung auf der Entwurfsplanung aufbaue. Der Ausführungsplaner könne seine Aufgabe nur sinnvoll wahrnehmen, wenn die der Ausführungsplanung zugrundeliegende Entwurfsplanung mangelfrei sei. Die Entwurfsplanung sei regelmäßig nur dann mangelfrei, wenn sie auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruht. Die Überlassung einer mangelfreien, auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme beruhenden Entwurfsplanung an den Ausführungsplaner liege infolgedessen im eigenen Interesse des Bestellers. Überlasse er diesem fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn reffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient habe. Der Besteller müsse sich allerdings nicht ein Überwachungsverschulden des von ihm beauftragten bauüberwachenden Architekten im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen, weil den Besteller im Vertragsverhältnis zum planenden Architekten nicht die Obliegenheit treffe, diesen zu überwachen. Der bauüberwachende Architekt sei insoweit kein Erfüllungsgehilfe.
Anderes gelte aber hinsichtlich der Zurechnung eines Koordinationsverschuldens. Es obliege dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftrage, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. In den Vertragsverhältnissen zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern sei eine notwendige Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks, die dessen Vertragspartner auch erwarten dürfe. Bediene er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gemäß § 254 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen. Nach diesen Maßstäben habe – so der Bundesgerichtshof -das Berufungsgericht der Klägerin in ihrem Verhältnis zur Architekten 3 das Verschulden des Architekten 1 als Mitverschulden zugerechnet. Denn es habe das Mitverschulden der Klägerin nicht auf ein Überwachungsverschulden, sondern auf ein Koordinationsverschulden gestützt. Deren Verschulden sei nicht damit begründet worden, man habe die in Bezug auf die Abdichtungsbahn mangelhafte Planung und Bauausführung bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennen müssen. Vielmehr habe das Berufungsgericht beanstandet, der Architekt 2 habe trotz Hinweises auf das Kontaminationsrisiko betreffend die Abdichtungsbahn nur unzureichende Maßnahmen zur Klärung getroffen. Er habe insbesondere nicht – wie erforderlich – in Abstimmung mit der Klägerin die Aufgabenverteilung, nämlich die Frage, ob und durch wen eine Materialprobe durchgeführt werden solle, eindeutig geklärt.
Praxishinweis
Für die Praxis werden die Leitsätze künftig Bedeutung haben:
1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat.
2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden als Mitverschulden zurechnen lassen.
3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht als Mitverschulden zurechnen lassen.
Man darf gespannt sein, wie diese Entscheidung in nächster Zeit diskutiert wird.

Jochen Zilius
Dr. Ingo Schmidt