Das Wirtschaftlichkeitsgebot im Schadensrecht

BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18

amtliche Leitsätze
a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, NJW 2017, 953).
b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.

Sachverhalt
Der Pkw der Klägerin, einer Betreiberin eines Autohauses, wurde am 29.02.2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter schätzen. Der Privatsachverständige ermittelte auf dieser Grundlage unter dem 10.03.2016 einen Restwert von 9.500 € brutto.

Der Versicherer des Schädigers legte am 24.03.2016 der Klägerin ein Restwertangebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 € brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab.

Die Klägerin lehnte das Angebot unter Hinweis auf den sachverständig ermittelten Preis ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Privatsachverständigen aus dem Gutachtenvertrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

  1. Weil auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht, muss der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg wählen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Allerdings gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage.
  2. Deshalb leistet der „einfache‟ Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen schon dann Genüge, wenn er auf Grundlage eines ausreichenden Gutachtens den beschädigten Gegenstand veräußert. Ausreichend ist ein Gutachten dann, wenn es eine korrekte Wertermittlung als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Eine Pflicht, Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen oder dem Schädiger Gelegenheit zum Nachweis höherer Restwertangebote zu geben, besteht in der Regel nicht.
  3. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. Solche Geschädigten können nicht lediglich anhand eines Schadensgutachtens abrechnen, das lediglich die Restwertangebote regionaler Anbieter ohne Einbeziehung von Angeboten räumlich entfernter Interessenten, auch über das Internet, berücksichtigt.
  4. Der Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat durch eine unangemessene Verwertung ist nicht erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen. Denn die Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält.

Anmerkung
Nachdem der BGH im Werkvertragsrecht der Schadensberechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten eine Absage erteilt hat (zum Artikel), setzt der BGH mit dieser Entscheidung konsequent die Grundsätze des Bereicherungsverbotes und der Wirtschaftlichkeit im Schadensersatzrecht um. Durch einen Schadenfall darf grundsätzlich niemand bereichert werden, vgl. weiterführend Berücksichtigung von Sonderkonditionen.

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