Fristverlängerung kann postalisch beantragt werden, muss aber begründet sein
BGH, Beschluss vom 20.08.2019, Az. X ZB 13/18
Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde „vorsorglich‟ gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.
Sachverhalt
Die Berufungsbegründung war bis Dienstag, den 31.07.2018, bei dem Berufungsgericht einzureichen.
Diese Frist wollte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz, eingeworfen am Mittwoch, 25.07.2018, verlängern lassen. Im Schriftsatz beantragte er, „vorsorglich‟ die Frist zu verlängern.
Der Schriftsatz vom 25.07.2018 ging am 01.08.2018, also nach Fristablauf, bei dem Berufungsgericht ein.
Der Rechtsmittelführer beantragte erfolglos Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, also in die Berufungsbegründungsfrist. Er stellt diese Entscheidung zur Überprüfung durch den BGH.
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt zunächst, dass ein Prozessbevollmächtigter darauf vertrauen darf, dass ein werktags aufgegebener Schriftsatz innerhalb Deutschlands am folgenden Werktag bei dem Empfänger eingeht.
Jedenfalls in den Fällen, dass 6 Werktage für den Postlauf zur Verfügung stehen, bedarf es auch keines Kontrollanrufs der Anwaltskanzlei bei dem Berufungsgericht, ob der Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen (nicht verwechseln mit, ob ihm stattgegeben worden) ist.
Weiter bestätigt der BGH die ständige Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt auf die Gewährung der ersten Fristverlängerung vertrauen darf, wenn er einen erheblichen Grund darlegt. An einen ersten Antrag sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes wie Urlaubsabwesenheit, Arbeitsüberlastung oder das Erfordernis weiterer Abstimmung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Partei aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen.
Mit dem Antrag, die Frist vorsorglich zu verlängern, wird aber keinerlei Grund angedeutet, weshalb einem solchen Antrag nicht zu entsprechen ist.
Auch wenn der Prozessbevollmächtigte sich nicht nach dem Eingang eines Poststücks bei Gericht erkundigen muss, wenn hinreichend Zeit für die Übermittlung zur Verfügung stand, muss er sich in ungewissen Fällen (telefonisch) bei Gericht nach der Gewährung der Fristverlängerung erkundigen, weil ihn sonst ein Verschulden an der Fristversäumnis treffen kann und dies einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Wurde dem Antrag nämlich beispielsweise wegen fehlender Benennung eines erheblichen Grundes nicht stattgegeben, kann der Rechtsanwalt dies bei ensprechender Nachfrage nämlich noch nachholen.
weiterführende Artikel
1. Fristeingang
2. Kontrolle der notierten Fristabläufe
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3. Sonderfälle
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