Wiedereinsetzung: Hinweispflichten des Gerichts
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.
Wiedereinsetzung kann möglich sein, wenn eine Fristverlängerung nicht gewährt worden wäre.
Ärzte sind gut beraten, eine elektronische Dokumentation so zu führen, dass nachträgliche Änderungen erkennbar sind. Sonst kann es zu Problemen bei der Beweislastverteilung kommen, wenn der Patient nachträgliche Änderungen behauptet.
Ob eine Streitigkeit § 43 Nr. 1 WEG unterfällt, ist gegenstandsbezogen zu bewerten, nicht „akutell“ personenbezogen (vorliegend: ehemaliger Eigentümer). Danach richtet sich auch die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, § 72 Abs. 2 GVG.
Können vor dem 01.12.2020 anhängige Verfahren des einzelnen Wohnungseigentümers aufgrund des nachträglich wegfallenden Prozessführungsbefugnis weitergeführt werden? Der BGH bejaht dies, aber nur unter einer bestimmten Bedingung.
Solche Kosten sind anmelde- und erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Liegt ein Sorgfaltsverstoß bei der Übermittlung eines Telefaxes vor, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
In der Regel umfasst die Rechtskraft des Feststellungsurteils nur die haftungsbegründende Kausalität und nicht die haftungsausfüllende Kausalität.
Kräftige Ausdrucksweisen sind in der Baubranche nicht unüblich. Wird von einem Sachverständigen eine Begutachtung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die untechnische Ausdrucksweise als Pfusch bezeichnet, greift dies in der Regel nicht die Partei an und rechtfertigt keine Ablehnung wegen Befangenheit.
Für eine Faxübersendung müssen 30 Sekunden pro Seite gerechnet werden sowie ein Sicherheitszuschlag von 20 Minuten. Ob ein Rechtsanwalt das beA-Postfach als Alternative versuchen muss, bleibt hier offen, wobei der X. Zivilsenat daran Zweifel äußert.