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Nutzung von KI: Vollständige Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei übermäßiger Verwendung

LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16

Leitsatz

Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,0 festgesetzt werden.

Sachverhalt

Der Sachverständige Prof. Dr. A wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.07.2025 beauftragt, die Fragen des Beweisbeschlusses, soweit sie sein Fachgebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betreffen, zu beantworten. Dabei sollte insbesondere das Gutachten des Dipl.-Ing. B berücksichtigt werden. Sodann wurde bereits am 10.08.2025 ein mit „Sachverständigengutachten“ überschriebenes Dokument übersandt, das den Prof. Dr. A als „Ersteller“ und Dr. Dr. med. dent. C als „Sachbearbeiter“ auswies. Für das Gutachten wurden EUR 2374,50 in Rechnung gestellt.

Entscheidung

Das LG Darmstadt beschloss, die Vergütung des Sachverständigen auf EUR 0,0 gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG zu kürzen.

Die Vergütung für das Gutachten sei bereits auf EUR 0,0 festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage des Gerichts klarstellte, dass er das Gutachten selbst erstellt habe. Er habe zudem entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet habe. Gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG sei die Vergütung schon deswegen auf EUR 0,0 festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden könne, wenn nicht feststehe, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stamme.

Zudem sei die Vergütung wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens auf EUR 0,0 gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden habe und ein Unfallgeschehen herangezogen worden sei, dass sich so nicht nach der Darstellung der Klägerin ereignet habe, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergebe.

Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass das Gutachten in wesentlichen Bestandteilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen sei. Dafür spreche bereits der gesamte Stil der Abfassung. Es ergebe keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benenne. Auch die dreifache Wiederholung des „Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025“ sei untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spreche für eine Anfertigung durch KI. Der Text bestehe fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit den selben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster sei. Man erkenne eine KI-typische Wiederholung, dass der Auftrag des Prompts richtig erfolgt sei. Auch ein Nachschärfen des Prompts sei erkennbar. Das Ergebnis werde durch einen Formatierungsfehler untermauert. Es zeigen sich erneut einige Wiederholungen, die sich aber auch durch Copy-Paste erklären lassen und leichte Abwandlungen aufweisen. An anderer Stelle sei ein vollständig anderer Schreibstil erkennbar, der typisch menschliche Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte verdeutliche. Dies verstärke einerseits das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des Gutachtens KI-gefertigt sei und zeige andererseits, dass ein Teil der Ausführungen lediglich auf der Grundlage der KI-Zusammenfassung erfolgten, mit den erwartbaren Ungenauigkeiten, die das Gutachten insgesamt unbrauchbar machen.

Die Heranziehung der KI führe auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestehen, sei das Gutachten insgesamt nicht verwertbar.

Praxishinweis

Der Beschluss behandelt lediglich die Texterstellung durch die Nutzung von KI. Spannend bleibt abzuwarten, ob sich der Beschluss auch auf die Zusammensetzung oder Erstellung von Textbausteinen durch KI übertragen lässt. Zudem bleibt offen, ob die Nutzung von KI in eingeschränktem Rahmen ohne Kürzung der Vergütung zulässig wäre. Interessant ist schließlich, auf welche Merkmale das Gericht abstellt, um die Verwendung von KI zu erkennen. Einer umfassenden Verwendung von KI bei der Gutachtenerstellung schiebt das LG Darmstadt jedoch einen Riegel vor.

 

(Wiss. Mitarbeiter M. iur. Nils Bollenberg)