Sachverständigenhaftung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2012 — Aktenzeichen: 5 W 420/12

Leitsatz
Vor Inkrafttreten des § 839 a BGB haftet ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger für eine Falschbegutachtung nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB.

Entscheidung
Das OLG Koblenz hatte zu entscheiden, ob und inwieweit ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger vor Inkrafttreten des § 839 a BGB für eine Falschbegutachtung in Anspruch genommen werden kann, nachdem er in einem Vorprozess entgegen der überwiegenden Lehrmeinung eine Hysterektomie als indiziert erachtet hatte.

Dabei wies das OLG Koblenz zunächst darauf hin, dass vor dem Inkrafttreten des § 839 a BGB (01.08.2002) ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB haftet.

Sodann führte das OLG Koblenz aus, dass vom Vorliegen dieser in § 826 BGB normierten Voraussetzungen nur dann ausgegangen werden könne, wenn der Sachverständige in bedenken- und gewissenloser Weise eine falsche Begutachtung zum Nachteil des Geschädigten abgegeben und dessen Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Auch wenn der Sachverständige im vorliegenden Fall entgegen der überwiegenden Lehrmeinung im Vorprozess eine Hysterektomie als indiziert erachtet habe, könne damit nicht vom Vorliegen der in § 826 BGB normierten Voraussetzungen ausgegangen werden, weil ein Gutachterstreit und eine kontroverse Diskussion zum Wesen wissenschaftlich ausgerichteter Betätigung gehöre und kein Beleg für eine von vorneherein vorhandene Unredlichkeit sei.

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