Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen seiner vorprozessualen Privatgutachtertätigkeit für eine Partei

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2012 — Aktenzeichen: 2 W 38/12

Leitsatz
Ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger vorprozessual in der selben Angelegenheit für eine Partei als Privatgutachter tätig geworden, rechtfertigt dies die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, da erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen.

Sachverhalt
In einem selbstständigen Beweisverfahren, in dem es um die mangelhafte Ausführung von Putzarbeiten ging, hatte das LG einen Sachverständigen als Gutachter bestellt, obwohl dieser bereits vorprozessual in dieser Angelegenheit für das antragstellende Bauunternehmen tätig geworden war. Nachdem das LG den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen zurückgewiesen hatte, gab das OLG Oldenburg der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss statt.

Entscheidung
Nachdem das OLG einleitend ausgeführt worden war, dass eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bereits dann gegeben sei, wenn ein Grund vorliege, der bei verständiger Würdigung Anlass für ein Misstrauen der Partei gegenüber dem Sachverständigen rechtfertigen kann, machte das OLG deutlich, dass dies dann der Fall sei, wenn ein Sachverständiger vorprozessual für eine Partei als Privatgutachter tätig geworden sei, da nämlich erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen; zudem bestehe auch die Gefahr, dass er bei seinem Gutachten die Angaben seines Auftraggebers ohne Weiteres zugrunde lege.

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