Aktuelles zum Strafrecht

  1. Zur Zulässigkeit einer angeordneten Durchsuchung
    Eine nach § 103 Abs. 1 S. 1 StPO angeordnete Durchsuchung muss die gesuchten Beweismittel soweit konkretisieren, dass kein Zweifel über den gesuchten Gegenstand bestehen kann.
    (Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.10.2003 in MMR 2004, 339)
  2. Rechtsschutzinteresse bezüglich der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zur Ausführung gekommenen Durchsuchungsbeschlusses
    Trotz Erledigung des Durchsuchungsbeschlusses kann bei besonderem Rechtsschutzinteresse die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begehrt werden.
    (Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.10.2003 in MMR 2004, 339)
  3. Zur Anordnung eines Fahrverbots
    Erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlich und durchschnittliche Umstände genügen, um die Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots zu begründen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Das Amtsgericht muss sich dieser Möglichkeit bewusst sein. Das Amtsgericht muss daher in der Regel Feststellungen darüber treffen, welche Berufstätigkeit der Betroffene ausübt.
    (OLG Köln NZV 98, 293)
  4. Zur Anordnung eines Fahrverbots
    Mit der Formulierung „Gesichtspunkte für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes seien nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der beruflichen Situation des Betroffenen“ kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit, trotz der Annahme eines Regelfalls unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können, bewusst war.
    (OLG Hamm NZV 98, 296)
  5. Widerruf der Strafaussetzung nach neuer Straftat
    Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat kann nicht allein mit dem Hinweis des Gerichts, das über den Widerruf zu befinden hat, begründet werden, aufgrund eigener Überzeugungsbildung sei von einem neuerlichen strafbaren Verhalten des Verurteilten auszugehen. Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Straftat ist ohne rechtskräftige Aburteilung der Anlasstat allerdings dann zulässig, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft vor einem Richter eingestanden hat.
    (vgl.: Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.07.2004 – 4 Ws 180/04)
  6. Zur Verlängerung der Bewährungszeit bei Einstellung eines Folgeverfahrens
    Weder darf ein Bewährungswiderruf noch eine Verlängerung der Bewährungszeit angeordnet werden, wenn ein Strafverfahren wegen einer während einer laufenden Bewährung begangenen Tat gem. § 153 StPO eingestellt wird.
    (Beschluss des AG Lüdinghausen vom 25.10.2004 – 9 Ds 35 Js 350/02 – 178/02)
  7. Grundlage für den Tatnachweis einer Trunkenheit im Straßenverkehr
    Wird eine Person betrunken oder schlafend am Steuer eines parkenden Kraftfahrzeugs aufgefunden, so kann dem Abstellort des Fahrzeugs im Rahmen der Beweiswürdigung besonderes Gewicht beikommen und eine ausreichende Grundlage für den Tatnachweis einer Trunkenheit im Straßenverkehr darstellen.
    In diesem vom OLG Karlsruhe zu beurteilenden Fall ging es um die Beurteilung um die Trunkenheitsfeststellung im Straßenverkehr, wobei der Fahrzeugführer an einem Montagmorgen gegen 9 Uhr in seinem Fahrzeug über das Lenkrad gebeugt und bei laufendem Motor fest schlafend in seinem Fahrzeug in einer Seitenstraße einer etwa 50 – 100 m entfernt vorbeiführenden Landstraße mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 o/oo angetroffen wurde.
    (OLG Karlsruhe vom 21.09.2004 – 1 Ss 102/04)
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