Die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nach § 33 EStG

BFH, Urteil vom 16.4.2013 — Aktenzeichen: IX R 5/12

Leitsatz
Ist ein Steuerpflichtiger wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, sind die durch die Strafverteidigung entstandenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Sachverhalt
Der Bundesfinanzhof hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob für einen Steuerpflichtigen, der wegen einer vorsätzlichen Tat, die nicht durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist, strafrechtlich verurteilt worden ist, die aus seiner Strafverteidigung entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) zum Abzug zugelassen werden können.

Entscheidung
Eingangs dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zunächst darauf hingewiesen, dass ohne jeden Zweifel der betroffene Steuerpflichtige die entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung schon deshalb nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§§ 4 IV, 9 I EStG) in Abzug bringen könne, weil die dem Steuerpflichtigen im konkreten Fall zur Last gelegte Tat nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sei. Dabei erneuerte der Bundesfinanzhof den Leitsatz, dass Strafverteidigungskosten nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist; dies sei der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist und somit die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein muss. Mithin komme — so der Bundesfinanzhof — ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht, woran es jedoch im konkreten Fall fehle.

Im Anschluss daran hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst, ob die streitigen Strafverteidigungskosten nicht zumindest als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien. Dabei hat der Bundesfinanzhof zunächst in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass Strafprozesskosten eines verurteilten Steuerpflichtigen nach allgemeiner Meinung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können; dieser Grundsatz gelte jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn es sich um Strafverteidigungskosten handelt, die wegen einer vorsätzlichen Tat des verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind.

Anmerkung
Ob der Grundsatz der fehlenden Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht nur bei einer vorsätzlichen Tat sondern auch bei einem fahrlässig begangenen Delikt des verurteilten Steuerpflichtigen besteht, ergibt sich mit der gebotenen Klarstellung leider nicht aus diesem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.04.2013.

image_pdf