Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.05.2012 — Aktenzeichen: 2 U 1179/09

Leitsatz
Hat der gerichtlich bestellte Sachverständige von dem Prozessbevollmächtigten einer Partei übermittelte Unterlagen (z. B. Schriftverkehr/Arztberichte) im Rahmen seines Gutachterauftrags ausgewertet und zum Gegenstand seines Gutachtens gemacht, ohne dies dem Gericht und der gegnerischen Partei vorab mitzuteilen, so rechtfertigt dieser Umstand einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit durch die benachteiligte Partei.

Sachverhalt
In einem Rechtsstreit, in dem die Frage der Wirksamkeit eines notariellen Vertrages wegen umstrittener Geschäftsunfähigkeit des Klägers im Mittelpunkt stand, wurden dem vom Gericht mit der Erstellung des Gutachtens bzgl. der umstrittenen Geschäftsunfähigkeit beauftragten Sachverständigen seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der zugleich auch dessen Betreuer war, umfangreiche Unterlagen (Schriftverkehr/Arztberichte) übermittelt und sodann im Rahmen seines Gutachterauftrags analysiert und zum Gegenstand seines schriftlichen Gutachtens gemacht. Die Verwertung geschah ohne vorherige entsprechende Informationen des Gerichts sowie der anderen Partei, die erst nach Vorlage des Gutachtens aufgrund dessen Lektüre von diesem Sachverhalt Kenntnis erhielt. Dies nahm die benachteiligte Partei zum Anlass, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Entscheidung
Das OLG Koblenz hat dem Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erachtet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen insbesondere dann anzunehmen sei, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Eine solche Situation könne vor allem dann vorliegen, wenn der Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens nur eine Person herangezogen oder sich Informationen von ihr beschafft habe. Der benachteiligten Partei, die erst nach Vorlage des Sachverständigengutachtens davon Kenntnis erlangt habe, dass dem Sachverständigen von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, sei nämlich dadurch die Möglichkeit beraubt worden, vor Erstellung des Gutachtens zu den vom Kläger übermittelten Unterlagen Stellung zu nehmen, um auf diese Weise sicher zu stellen, dass auch ihre Stellungnahme mit in die Gesamtbeurteilung des Gutachtens einbezogen wird.

Persönliche Anmerkung
Immer wieder muss der Verfasser miterleben, dass dem gerichtlich bestellten Sachverständigen (mit oder ohne ausdrückliche Anforderung durch den Sachverständigen) Unterlagen durch eine Partei im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens übermittelt werden, ohne dass dieser Sachverhalt vorab dem Gericht oder der gegnerischen Partei unverzüglich offenbart wird. Dies führt dazu, dass damit der gegnerischen Partei die Möglichkeit genommen wird, vor Abschluss des Gutachtens sich mit dem von der Gegenseite übermittelten Unterlagen auseinanderzusetzen, so dass etwaige Einwände und Stellungnahmen zu den übermittelten Unterlagen nicht in die Gesamtbeurteilung des Gutachtens des Sachverständigen einfließen können. Eine solche Verfahrensweise stellt damit zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei dar, so dass zu Recht das OLG Koblenz von einer Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen wegen Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit ausgegangen ist.

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