Schockschaden der Eltern nach tödlichem Unfall ihrer volljährigen Tochter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 — Aktenzeichen: 1 U 255/10

Leitsatz
Keine Ersatzansprüche von Eltern wegen eines erlittenen Schockschadens, wenn die bei einem Kfz-Unfall tödlich verletzte volljährige Tochter den Unfall als Fußgängerin grob schuldhaft herbeigeführt hat und der beteiligte Kfz-Fahrer den Unfall nicht vermeiden konnte.

Sachverhalt
Nachdem die Eltern miterlebt hatten, dass ihre volljährige Tochter bei dem Versuch des Überquerens eines Fußgängerübergangs trotz bestehenden Rotlichts der für sie geltenden Fußgängerampel von einem Fahrzeug erfasst und tödlich verletzt worden war, machten sie gegen den Fahrzeugführer Ersatzansprüche wegen eines erlittenen Schockschadens geltend.

Entscheidung
Nachdem das Gericht zunächst festgestellt hatte, dass sich der Zusammenstoß für den Fahrzeugführer nicht als ein Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG dargestellt habe, wies das Gericht sodann zutreffend darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung von § 7 StVG in der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung bei einem groben Eigenverschulden eines nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers dieser zu 100 % für die Folgen eines Kollisionsereignisses haftbar sein könne. Sodann führte das Gericht aus, dass sich die klagenden Eltern das erhebliche, die Haftung des Fahrzeugführers ausschließende Mitverschulden ihrer volljährigen Tochter auch bei dem von ihnen geltend gemachten Schockschaden anrechnen lassen müssen. Diese Anrechnung ergebe sich analog §§ 254, 242 BGB aus Billigkeitserwägungen; da nämlich die rechtlich anerkannte psychisch vermittelte Schädigung nur auf einer besonderen persönlichen Bindung zu dem unmittelbar Verletzten beruhe und nur dieses verwandtschaftliche Näheverhältnis einen Kausalitätszusammenhang zum Unfallereignis, den sich der Fahrzeugführer zurechnen lassen müsse, begründe, müsse sich der Angehörige folgerichtig auch das fremde Mitverschulden des unmittelbar verletzten Familienangehörigen anrechnen lassen.

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