Kasko, Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles

OLG Hamm, Urteil vom 5.11.2003 — Aktenzeichen: 20 U 5/03
  1. Wer beim Überholen gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO verstößt, also nicht übersehen kann, dass während des Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, handelt objektiv grob fahrlässig. Ist die Durchführbarkeit des Überholvorganges auch nur zweifelhaft, so verstößt der Verkehrsteilnehmer, der sich dennoch zum Überholen entschließt, in besonders hohem Maße gegen die erforderliche Sorgfalt.
  2. Wer trotz Herannahens eines Pkw, bei nasser Fahrbahn, bei fehlender Erfahrung mit einem 400 PS-starken Ferrari und mit erheblich höherer als der ihm bekannten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überholt, handelt auch subjektiv grob fahrlässig.
  3. Der Umstand der fehlenden Fahrpraxis mit einem PS-starken Pkw kann den Fahrer nicht entschuldigen, da dieser wegen dieser Unerfahrenheit gerade besonders vorsichtig fahren muss.

(Leitsätze des Verfassers)

Sachverhalt
Der Kläger begehrte von dem beklagten Versicherer Zahlung aus der Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung eines Ferraris durch einen von ihm verursachten Verkehrsunfall.

Der Kläger befuhr mit einem 400 PS starken Ferrari, Typ 360 Modena F1, eine gerade verlaufende und in jeder Fahrtrichtung einspurige Straße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Die Straße war auf beiden Seiten von Bäumen gesäumt. Es regnete leicht; die Fahrbahn war nass.

Der Kläger versuchte, zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge – einen Lkw mit Anhänger sowie diesem folgend einen Pkw – zu überholen. Hierzu beschleunigte er den Ferrari auf eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h. Dabei geriet der Ferrari ins Schleudern, prallte gegen einen Baum am linken Straßenrand und stieß dann mit einem sich auf der Gegenfahrbahn (aus Sicht des Klägers) befindlichen Pkw zusammen. Der mit zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h fahrende Fahrer dieses Pkw hatte, als er den Ferrari auf seiner Fahrbahn entgegenkommen sah, sogleich gebremst und seinen Wagen zum Stillstand gebracht. Der Ferrari erlitt einen Totalschaden. Der andere Pkw wurde ebenfalls beschädigt.

Dem Kläger war bewusst, dass der Ferrari – u.a. wegen des PS-starken Motors und des vergleichsweise geringen Gewichts – bei Beschleunigung anders reagiert als ein PS-schwächeres oder schwereres Fahrzeug. Der Kläger hatte keine nennenswerte Fahrpraxis mit einem Ferrari oder einem anderen derart leistungsstarken Wagen.

Das Landgericht Dortmund hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Das OLG Hamm hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Entscheidung
Das OLG Hamm urteilte, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Versicherer sei daher gem. § 61 VVG leistungsfrei.

Grob fahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Neben den besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt muss der Vorwurf eines subjektiv nicht entschuldbaren Fehlverhaltens treten, das ebenfalls erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgeht.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm war das Überholen durch den Kläger objektiv grob fahrlässig, da der Kläger beim Überholen gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO verstoßen habe. Danach dürfe nur überholen, wer übersehen könne, dass während des Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Das habe der Kläger nicht gekonnt. Der entgegenkommende Pkw sei sogar erheblich behindert worden, da dessen Fahrer durch das Überholen des Klägers veranlasst worden sei, sein Fahrzeug anzuhalten, um nach Möglichkeit einen Zusammenstoß mit dem Ferrari zu vermeiden.

Bereits der Verstoß gegen § 5 Abs. 2 StVO rechtfertige den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Die Beachtung des § 5 Abs. 2 StVO gehöre wegen der schweren Folge möglicher Frontalzusammenstöße zu den wichtigsten Grundregeln im Straßenverkehr. Sei die Durchführbarkeit des Überholvorganges auch nur zweifelhaft, so verstoße der Verkehrsteilnehmer, der sich dennoch zum Überholen entschließe, in besonders hohem Maße gegen die erforderliche Sorgfalt.

Erschwerend komme hinzu, dass die Straße regennass gewesen sei und der Kläger einen 400 PS starken Wagen gefahren habe, mit welchem er keine nennenswerte Fahrpraxis hatte. Objektiv habe unter diesen Umständen eine besondere Gefahr bestanden, dass der Wagen ins Schleudern geraten könne. Außerdem habe der Kläger die maximal zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.

Der Kläger habe auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt, indem er trotz Herannahens eines Pkw, bei nasser Fahrbahn, bei fehlender Erfahrung mit einem 400 PS-starken Ferrari und mit erheblich höherer als der ihm bekannten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überholt habe. Dieses Verhalten gehe erheblich über das normale Maß eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes hinaus. Insoweit könne vom äußeren Geschehensablauf auf die inneren Vorgänge beim Kläger und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden.

Insbesondere könne den Kläger der Umstand der fehlenden Fahrpraxis mit einem Ferrari nicht entschuldigen, da er wegen dieser Unerfahrenheit gerade besonders vorsichtig hätte fahren müssen. Auch wenn der Lkw lediglich mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei, sei das Verhalten des Klägers schlechthin unentschuldbar.

Selbst wenn es im Unfallzeitpunkt so stark geregnet hätte, dass der Kläger den entgegenkommenden Pkw beim Ausscheren nicht hätte sehen können, ändere sich an dieser Beurteilung nichts. Es wäre dann aus diesem Grunde eine rücksichtslose Einstellung des Klägers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu konstatieren.

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