Fassadenrisse: Straßenbauunternehmer haftet nicht automatisch!
Beschluss OLG Hamm vom 27.11.2025, 24 U 21/25
Einleitung
Grenzen Baumaßnahmen an das eigene Grundstück an, so liegt es nahe, bei auftretenden Fassadenrissen sofort von dem beauftragten Straßenbauunternehmen Schadensersatz zu verlangen. Das OLG Hamm stellt jedoch klar, dass die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht ohne Weiteres möglich ist. Fassadenrisse können auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein.
Leitsatz
- Macht ein Grundstückseigentümer wegen Rissen an der Außenfassade seines Hauses gegen den mit der Ausführung von Straßen- und Kanalbaumaßnahmen beauftragten Unternehmer geltend, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Risse kausal durch die Bauarbeiten bedingt sind.
- Als alternative Schadensursachen für Fassadenrisse kommen u. a. auch Vorschädigungen in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels, Setzungsrisse und eine Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser in Betracht.
- Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsverfahren dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler.
- Allein der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt keine Verhandlung und weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz oder die Einholung eines Obergutachtens.
- Eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändert oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könnte, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.
Sachverhalt
Der Kläger ist Grundstückseigentümer. Er nimmt den von ihr mit der Ausführung von Straßen- und Kanalbauarbeiten beauftragten Bauunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch. Grund dafür sind Fassadenrisse an dem Gebäude des Grundstückseigentümers. Er behauptet, die Risse seien durch die an sein Grundstück angrenzenden Bauarbeiten entstanden.
Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Ergebnis: Die Fassadenrisse beruhen auf Vorschädigungen in der Materialbeschaffenheit des Fugmörtels, typischen Gebäudesetzungen und auf einer Vorbelastung der Kellerräume durch anstehendes Grundwasser. Schon deshalb haftete der Bauunternehmer nicht. Die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidung
Auch die Berufung des Grundstückseigentümers blieb ohne Erfolg. Die Beweisaufnahme des Sachverständigen ergab bereits, dass die Fassadenrisse nicht auf die Arbeiten des Bauunternehmers zurückzuführen sind – so das OLG. Das Berufungsgericht habe seiner Verhandlung und Entscheidung stets die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Allein der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertige keine weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz oder die Einholung eines Obergutachtens. Eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändere oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könne, sehe die Zivilprozessordnung nicht vor. Der Kläger habe dem Sachverständigen lediglich pauschal und ohne weitere Begründung widersprochen, indem er die Behauptung aufgestellt habe, die „Mängel‟ seien nur durch die streitgegenständlichen Arbeiten erklärbar. Auf die anderweitigen Möglichkeiten sei er gar nicht eingegangen. Der Voreigentümer habe zwar bekundet, dass das Gebäude zum Veräußerungszeitpunkt im Jahr 2005 frei von Rissen gewesen wäre, allerdings lägen zwischen der Veräußerung und dem Zeitpunkt der Baumaßnahmen 14 Jahre. In dieser Zeit könne sich einiges verändern. Der Vortrag des Klägers reichte dem OLG Hamm nach alledem nicht.
Praxishinweis
Der Bauunternehmer haftet nicht immer automatisch, wenn es anlässlich von Bauarbeiten zu Fassadenrissen an einem angrenzenden Gebäude kommt. Vielmehr müssen die Risse durch die Bauarbeiten herbeigeführt worden sein. Schon gar nicht haftet er verschuldensunabhängig; es ist vielmehr erforderlich, dass der Bauunternehmer den Schaden zu vertreten hat. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn er ordnungsgemäß und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gearbeitet hat.
Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser
Michael Peus
Johannes Deppenkemper
Jochen Zilius
Stefan Möhlenkamp