Keine Regressierbarkeit von Zuschüssen des SVT zum behindertengerecht umgebauten Arbeitsbereich beim Arbeitgeber
OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025, Az.: 14 U 237/24
Leitsätze
Aufgrund der unfallunabhängigen Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, den Arbeitsplatz des Geschädigten behindertengerecht herzustellen (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX), sieht sich ein Geschädigter auch ohne die Leistung eines SVT zu keinem Zeitpunkt unfallbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einem Lift und mithin einem Schaden ausgesetzt. Die Herstellung seiner Mobilität gehört zum arbeitgeberseitiger Verantwortungsbereich, sodass es sich bei den begehrten vom Arbeitgeber Zuschüssen des SVT um einen mittelbaren Schaden eines Dritten, der nicht ersatzfähig ist.
Sachverhalt
Der klagende SVT nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, seitdem der bei ihr Versicherte Geschädigte querschnittsgelähmt und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Die Haftung der Beklagten war zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin bewilligte mehrere Zuschüsse, um dem Geschädigten eine Ausbildung zur Verwaltungsfachkraft in der Kommunalverwaltung der Gemeinde S zu ermöglichen. Der Ausbildungsbetrieb verfügte zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung nicht über eine barrierefreie Aufzuganlage. Auf ihren Antrag hin wurde der S ein Zuschuss zur Installation von Rollstuhl-Schrägaufzügen gewährt.
Die Klägerin forderte die Zuschüsse nun im Klageweg von der Beklagten zurück und bekam erstinstanzlich Recht, da dem Geschädigten nach Ansicht des Landgerichts gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Einbau von Schrägliften in den Bereichen seiner Ausbildungstätigkeit zustünden. Insoweit handele es sich um vermehrte Bedürfnisse im Sinne des § 843 BGB. Hierzu gehörte u.a. Ausgaben, die es dem Geschädigten ermöglichen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sachliche Kongruenz zwischen der Leistung der Klägerin und den vermehrten Bedürfnissen sei folglich zu bejahen
Entscheidung
Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten vor dem OLG Celle, welches ihr Recht gab und die Klage abwies:
Richtig sei zwar, dass unter dem Begriff der vermehrten Bedürfnisse auch diejenigen Kosten fallen könnten, die der Erhaltung des Arbeitsplatzes dienen, wenn die Aufwendungen einen Verdienstausfallschaden abwenden oder mindern sollen. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimme sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Maßgebend sei grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte. Allerdings scheitere die Klage bzw. der Anspruchsübergang auf die Klägerin gem. § 116 Abs. 1 SGB X daran, dass dem ursprünglich Geschädigten insoweit kein mit der Sozialleistung kongruenter Schaden entstanden sei.
Aufgrund der unfallunabhängigen Verpflichtung der S, den Arbeitsplatz des Geschädigten behindertengerecht herzustellen (vgl. § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX), sah sich der Geschädigte auch ohne die Leistung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt unfallbedingten Mehraufwendungen im Zusammenhang mit dem Lift und mithin einem Schaden ausgesetzt. Die Herstellung seiner Mobilität in seinem Arbeitsbereich lag nicht in seinem, sondern im arbeitgeberseitiger Verantwortungsbereich der S, welche sowohl gegenüber dem Geschädigten geleistet als auch bei der Klägerin die Anträge auf Zuschüsse gestellt habe.
Soweit die Klägerin meine, ihr Bewilligungsbescheid betreffend die Zuschüsse entfalte gem. § 118 SGB X Bindungswirkung auch gegenüber der Beklagten, sei dies unzutreffend. Denn die Bindungswirkung erfasse jedenfalls nicht die Frage der unfallunabhängigen Verpflichtung der S gegenüber dem Geschädigten aus § 164 Abs. 4 Nr. 4, 5 SGB X und damit die Frage, ob dem Geschädigten unfallbedingte Mehraufwendungen entstanden sind/entstehen würden, die durch die Sozialleistung kompensiert werden.
Letztlich handle es sich bei den begehrten Zuschüssen lediglich um einen mittelbaren Schaden eines Dritten, der nicht ersatzfähig sei. Auch für eine Drittschadensliquidation oder die Annahme eines normativen Schadens des Geschädigten, der den Schädiger nicht entlasten dürfe, sei kein Raum.
Stefan Möhlenkamp