Beweislastverteilung bei der Produzentenhaftung wenn der Produzent des mangelhaften Gerätes kein Vergleichsgerät zur Verfügung stellt

Landgericht Koblenz, Urteil vom 8.5.2013 — Aktenzeichen: 16 O 280/10

Kündigt der Produzent eines Gerätes im Rahmen eines Produzentenhaftpflichtprozesses die Zurverfügungstellung eines Vergleichsgerätes an und stellt dies trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht zur Verfügung, geht es zu seinen Lasten, wenn ein Sachverständiger die Schadenursache aus diesem Grund nicht abschließend klären kann.

Leitsatz
Kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mangels eines vom Produzenten angekündigten jedoch nicht zur Verfügung gestellten Vergleichsgerätes keine eindeutigen Feststellungen zu einer Schadenursache treffen, geht dies zu Lasten des Produzenten (red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Klägerin ist Sachversicherer einer Immobilie, in der es aufgrund des Defekts einer Friteuse zu einem Brand kam. Sie regressiert gegen die Beklagte als Produzentin der Friteuse.

Die Beklagte hat behauptet, zu dem Brand sei es lediglich gekommen, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin einen Sicherungsschalter der Friteuse in unzulässiger Weise arretierte. Die Klägerin hat behauptet, zum Brand der Friteuse kam es durch den Defekt eines Schutztemperaturbegrenzers.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat bei der Beklagten als Produzentin der Friteuse um Zurverfügungstellung eines Vergleichsgerätes gebeten. Die Beklagte hat die Zurverfügungstellung des Vergleichsgerätes zugesagt. Trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung stellte die Beklagte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen jedoch kein Vergleichsgerät zur Verfügung. Nach ungefähr einem Jahr gab das Gericht dem Sachverständigen auf, sein Gutachten ohne Hinzuziehung eines Vergleichsgerätes zu erstatten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, mangels Vergleichsgerätes nicht abschließend feststellen zu können, ob der Brand durch die von der Beklagten behauptete Arretierung eines Schalters oder den Defekt des Schutztemperaturbegrenzers entstand.

Entscheidung
Das Landgericht hat bei der Beweiswürdigung zu Lasten der Beklagten gewertet, dass die Möglichkeit der Fixierung eines Schalters als Brandursache ausscheidet. Die Beklagte hätte ein Vergleichsgerät zur Verfügung stellen müssen, um dem gerichtlich bestellten Sachverständigen anderweitige Feststellung zu ermöglichen. Trotz mehrfacher Ankündigung der Beklagten und mehrfacher Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte kein Vergleichsgerät zur Verfügung gestellt. Als Brandursache verblieb also lediglich der von der Klägerin geltend gemachte Defekt des Sicherheitstemperaturbegrenzers.

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