Architektenleistungen „ohne Rechnung“? Keine Rechte!

OLG Celle, Urteil 09.03.2017, 16 U 169/16; Bundesgerichtshof, Beschluss 24.07.2019, VII ZR 74/17

Dass Schwarzarbeit für die Partner eines Bauvertrages höchst riskant ist, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen; vereinbaren die Vertragspartner Leistungen „ohne Rechnung“, führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages, selbst wenn man dies im Nachhinein verabredet. Man muss wissen: Schwarzgeldabreden = keine Rechte. Nichts anderes gilt bei Architektenverträgen. Dies ist Ergebnis einer Entscheidung des OLG Celle.

Zum Fall
Der Auftraggeber macht gegen seinen Architekten Ansprüche in Höhe von mehreren zehntausend Euro geltend. Der Architekt hatte die Aufgabe, Umbaumaßnahmen am Gewerbeobjekt des Auftraggebers zu planen und zu beaufsichtigen. Nach Realisierung des Vorhabens wurde festgestellt, dass das Vorhaben eine Baugenehmigung (Nutzungsänderung) erforderte. Der Auftraggeber macht geltend, der Architekt habe darüber nicht aufgeklärt. Ferner war es so, dass der Auftraggeber seinerseits für den Architekten dessen Fahrzeug repariert hat und hierfür keine Rechnung geschrieben hatte. Auch der Architekt hatte keine Rechnung geschrieben, weshalb argumentiert wurde, es habe hier eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ bestanden.

Zur Entscheidung
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das „Schwarzarbeitsgesetz“ nichtig sei. Der beklagte Architekt habe – unstreitig – keine Abrechnung für seine Tätigkeit gestellt. Der klagende Besteller habe – ebenfalls unstreitig – eine Fahrzeugreparatur für den Architekten durchgeführt, ohne dafür etwas zu berechnen. Die gesamten Umstände ließen nur den Schluss zu, dass der beklagte Architekt Schwarzarbeit geleistet und für seine Vergütung keine Rechnung habe stellen sollen und auch nicht gestellt habe, der klagende Besteller seinerseits die durchgeführte Fahrzeugreparatur nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe und deshalb die Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit vorlägen.

Dies sah das OLG Celle im Ergebnis ebenso. Die gesamten Umstände ließen nur den Schluss zu, dass beide Parteien Schwarzarbeit geleistet und für ihre Vergütung keine Rechnung gestellt haben und auch nicht stellen sollten. Das Schwarzarbeitsgesetz begründet das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Hier sah das OLG Indizien, die für eine Schwarzgeldabrede sprachen. Dabei fiel zunächst ins Gewicht, dass der Architekt – entgegen den steuerlichen Pflichten – für seine Leistungen bei dem Bauvorhaben keine Rechnung gestellt hat, obwohl seine Tätigkeit seit einigen Jahren abgeschlossen war.

Praxishinweis
Von Schwarzarbeitsabreden kann man nur abraten. Ungeachtet der Strafbarkeit sind die Parteien schlicht rechtlos. Der Schwarzarbeiter hat keinen Anspruch auf Geld, selbst wenn er bereits umfangreich tätig war. Der Besteller hat keine Mängelrechte, selbst wenn die Arbeiten gravierende Fehler aufweisen. All dies gilt auch bei Architekten. Wer heute noch solche Abreden trifft, ist selber schuld.

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