Schadensersatz für Fahrradfahrer bei Kollision mit Autotür

LG Köln, Urteil vom 03.08.2022 – 5 O 372/20

 

Sachverhalt

Ein Fahrradfahrer war mit seinem Rennrad unterwegs, als er an einem geparkten Auto vorbeifahren wollte. Der Fahrer des Wagens öffnete dabei so plötzlich die Tür, dass der Fahrradfahrer nicht mehr ausweichen konnte und mit der Tür kollidierte. Dabei verletzte er sich.

Der Versicherer des Kfz berief sich auf ein Mitverschulden von 25 %, da der Radfahrer beim Vorbeifahren zu wenig Abstand zu dem PKW gehalten hätte. Der Fahrradfahrer hätte einschätzen können, dass aus einem geparkten Auto, ein Fahrer aussteigen würde.

 

Entscheidung

Das Landgericht Köln verurteilt den beklagten Autofahrer und dessen Versicherung als Gesamtschuldner dazu, dem geschädigten Radfahrer – über die von ihnen anerkannte Haftungsquote von 75 % hinaus – alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Laut dem Landgericht treffe einen Radfahrer bei sogenannten „Dooring-Unfällen“ kein Mitverschulden, wenn zuvor ein ausreichender Sicherheitsabstand von etwa 35 bis 50 cm eingehalten wurde. Dieser war hier vom Rennradfahrer eingehalten worden. Er müsse nicht einen Abstand von der Länge einer geöffneten Tür zum Fahrzeug halten, um eine mögliche Kollision zu vermeiden. Daher könne dem Rennradfahrer in diesem Fall kein Vorwurf gemacht werden, dass er deutlich schneller gefahren war, als ein durchschnittlicher Fahrradfahrer.

Der Autofahrer habe seine Sorgfaltspflicht beim Aussteigen verletzt und somit eine grobe Unachtsamkeit zu verschulden, mit der der Rennradfahrer nicht hätte rechnen müssen.

 

Tipp: Mit dem „Holland-Griff“ bzw. „Radfahrergriff“ beim Aussteigen wäre der Unfall möglicherweise vermieden worden. Dabei macht man die Tür mit der anderen Hand auf als üblich – der Fahrer dementsprechend mit der rechten Hand und der Beifahrer mit der linken. Dabei dreht sich der Oberkörper automatisch nach hinten, sodass ein Schulterblick nicht versäumt wird.

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