Auch der Schwarzarbeiter haftet für Mängel

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.4.2008 — Aktenzeichen: VII ZR 140/07 und VII ZR 42/07

Vereinbaren die Vertragspartner eines Bauvorhabens, dass der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Rechnung ausführen soll, stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer für etwaige Mängel haftet. Der Bundesgerichtshof hatte sich in zwei Fällen mit dieser Problematik zu befassen und die Frage bejaht.

Sachverhalt
Im ersten Verfahren hatte der Auftraggeber den Auftragnehmer beauftragt, seine Terrasse abzudichten und mit Holz auszulegen. Kurze Zeit nach Abschluss der Arbeiten drang in die unterhalb der Terrasse gelegene Einliegerwohnung Wasser ein. Der Auftraggeber machte Gewährleistungsansprüche geltend.

Im zweiten Verfahren beauftragten die Bauherren eines Einfamilienhauses einen Vermessungsingenieur mit der Einmessung des Hauses. Wenig später machten die Bauherren geltend, infolge eines Vermessungsfehlers seien Haus und Carport falsch platziert worden. Sie verlangten Ersatz des daraus entstandenen Schadens.

In beiden Fällen wurde verabredet, dass für die Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte.

In erster und zweiter Instanz haben die Gerichte die auf Gewährleistung abzielenden Klagen der Auftraggeber abgewiesen; die Werkverträge seien nämlich nichtig, denn sie dienten der Steuerhinterziehung und verstießen damit gegen ein gesetzliches Verbot.

Der Bundesgerichtshof sah dies anders.

Entscheidung
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sich ein Auftragnehmer nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Wenn der Auftragnehmer seine Leistungen am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbringe und sich seine mangelhafte Arbeiten — wie bei den Vermessungsarbeiten — im Bauwerk niederschlagen, hat der Auftraggeber ein besonderes Interesse an Mängelansprüchen. Dies sei auch für den Auftragnehmer offensichtlich; dieser verhalte sich deshalb treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Verhalten darauf berufe, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede und wegen einer sich daraus ergebenden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages für seine mangelhaften Leistungen nicht gewährleistungspflichtig sei.

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