Schmerzensgeld – Sind auch wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen?
Vereinigte Große Senate des BGH, Urteil vom 16.9.2016 — Aktenzeichen: VGS 1/16
Die Vereinigten Großen Senate des BGH mussten — und dies ist selten genug — zusammentreten, um zu klären, ob auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen. Der 2. Strafsenat verneinte dies gegen die übrigen Zivil- und Strafsenate des BGH. Was meinen die Vereinigten Großen Senate dazu?
Leitsatz
Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Sachverhalt
Der 2. Strafsenat hat den Vereinigten Großen Senaten die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Dürfen bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden?
2. Wenn ja, nach welchem Maßstab können sie berücksichtigt werden?
In dem zugrunde liegenden Straffall ging es um sexuellen Missbrauch von Kindern. Die Straftäter wurden im Adhäsionsverfahren zu Schmerzensgeld verurteilt. Dabei wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Dies hielt der 2. Strafsenat für fehlerhaft, weil die Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden, jedem Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zu kommenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 GG) nicht vereinbar sei.
Entscheidung
Die Vereinigten Großen Senate sahen dies anders.
Nach § 253 Abs. 2 BGB könne eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Billigkeit sperre sich gegen jede Generalisierung. Die Vorstellung, bestimmte Umstände des Einzelfalls könnten von vornherein aus abstrakt-generellen Erwägungen heraus die Berücksichtigung durch den Tatrichter entzogen werden, steht daher in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Funktion des Billigkeitsgedankens. Deshalb ist die Vermögenssituation nach Auffassung der Vereinigten Großen Senate nicht von vornherein als Bemessungsfaktoren auszuklammern.
In Bezug auf den Maßstab betonte das Gericht, dass es bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensverhältnisse des Schädigers oder des Geschädigten, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese sind sämtlich in den Blick zu nehmen und im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen, hier liege — so das Gericht — das Schwergewicht.