Die neue VOB/B 2012

Am 30.07.2012 ist die VOB 2012 Teil B vom 26.06.2012 per ministeriellen Erlass vom 26.07.2012 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden. Ganz überwiegend wurden die Regelungen der VOB/B Ausgabe 2009 ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet.

Umgesetzt werden soll die EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie).

Folgendes wurde geändert:

1) Als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung öffentlicher Bauaufträge sind künftig grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Die Frist verlängert sich in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

2) Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe von Gründen nur bis zum Ablauf der jeweiligen (vereinbarten) Frist geltend gemacht
werden.

3) Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung oder Mahnung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

4) Für die rechtzeitige Zahlung wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung), sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d. h. Eingang des Zahlungsbetrags beim Auftragnehmer abgestellt.

5) Für Abschlagszahlungen kommen verlängerte Verzugsfristen nicht in Betracht, da es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden, hier tritt Zahlungsverzug also immer spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung ein.

6) Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 VOB/B aus, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

7) Nach Änderung der 2-Monatsfrist in eine 30-(bzw. 60-) Kalendertagesfrist werden zur Harmonisierung der Fristenregelungen die in § 16 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 5 enthaltenen Fristen ebenfalls auf (Kalender)Tage umgestellt.

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