Kaufvertrag vom Bildschirm abgelesen – Unwirksam!

OLG Brandenburg, Urteil vom 9.5.2012 — Aktenzeichen: 4 U 92/10

Die Käufer erwarben eine Eigentumswohnung. Später reute sie diese Entscheidung. Sie wollten sich von dem Vertrag lösen und behaupteten zweierlei:
1. Der gezahlte Kaufpreis sei sittenwidrig überhöht gewesen.
2. Der Notar habe den Vertrag von seinem Bildschirm abgelesen.
Beides hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Sittenwidrig überhöht war der Kaufpreis nicht; zwar hat der Kaufpreis von 65.000 € den Wert der Wohnung von rund 36.000 € um 78,9 % überstiegen; dies reichte aber nicht, um von einem wucherähnlichen Geschäft auszugehen; davon kann erst die Rede sein, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Der Umstand, dass der Notar den Vertrag lediglich vom Bildschirm abgelesen hat, führt zwar zu einem schweren Formmangel und damit zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Dieser wurde aber durch Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch geheilt. Nur deshalb hatte die Klage der Käufer keinen Erfolg.

Leitsatz
Liest ein Notar einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung lediglich vom Bildschirm ab, führt dies zu einem schweren Formmangel und damit zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Der Formmangel wird aber durch die spätere Eintragung der Käufer in das Grundbuch geheilt.

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