Pauschalpreisvereinbarung erfasst sämtliche erkennbar notwendigen Nachträge
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 — Aktenzeichen: 5 U 120/13
Leitsatz
Wird im Rahmen einer „Pauschalierungsvereinbarung“ die Gesamtleistung „Erdarbeiten, Aushub und Verbau incl. Wasserhaltung (Baugrube mit Deckel) einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen pauschaliert“ und die ursprünglich vereinbarte Einheitspreisvergütung von 8.493.450,70 € auf 8.880.000,00 € erhöht, ist dies als Abgeltung sämtlicher bei diesen Gewerken erkennbarer Nachträge anzusehen.
Sachverhalt
Ein Auftragnehmer wird mit der Erstellung einer Baugrube und den damit verbundenen Erd-, Aushub-, und Verbauarbeiten für einen Erweiterungsbau beauftragt. Der Kalkulation für den ursprünglichen Einheitspreisvertrag des Auftragnehmers liegt die Entwurfsplanung zugrunde, wobei die VOB/B vereinbart wird. Nach Vorlage der Bewehrungspläne sollte die Leistung pauschaliert werden.
Nach Eingang der Angaben des Tragwerkplaners übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Pauschalierungsangebot, mit dem die ursprüngliche Angebotssumme von 8,5 Mio. Euro auf 8,8 Mio. Euro erhöht werden soll. Darin heißt es, dass „alle bisherigen Aufwendungen für die Beseitigung von Hindernissen …“ berücksichtigt seien und nur dann eine weitere Vereinbarung erforderlich werde, „falls wider Erwarten noch größere bauliche Anlagen oder Hindernisse angetroffen werden.“ Die auf dieser Grundlage getroffene Pauschalierungsvereinbarung sollte die „Erdarbeiten, Aushub und Verbau inklusive Wasserhaltung (Baugrube mit Deckel) einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen“ umfassen.
Der Auftragnehmer klagt wegen des Mehraufwands im Bereich der Erdarbeiten weitere 137.000 Euro ein.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Eine Mehrvergütung wird dem Auftragnehmer nicht zuerkannt.
Das OLG zweifelt schon daran, ob der Mehraufwand nicht vom ursprünglichen Bausoll erfasst, mithin schon durch den ursprünglich vereinbarten Preis abgegolten war. Jedenfalls abgegolten wurde der Mehraufwand durch die später getroffenene Vereinbarung eines Pauschalpreises. Danach seien sämtliche zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbaren Nachtragsarbeiten erfasst gewesen. Dies gehe aus der Formulierung deutlich hervor, denn dort werde auf „Hindernisse“ und „Zusatzleistungen“ Bezug genommen.
Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die Erkennbarkeit der Nachtragsarbeiten und damit auf ein Kriterium, dass in seinen Grenzen schwer fassbar ist. In der Praxis geht daher kein Weg daran vorbei, eine detaillierte Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfanges aufzunehmen. Pauschale Beschreibungen einer Leistung verhindern, dass ggf. bei Änderungen im Bauablauf eine zusätzliche Vergütung gefordert werden kann.