Schutz gegen drückendes Grundwasser–Was schuldet der Architekt?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.12.2007 — Aktenzeichen: VII ZR 157/06

Leitsatz
Der Architekt ist verpflichtet, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen. Dies gilt auch, wenn er nur die Genehmigungsunterlagen und statische Berechnung erstellen soll.

Sachverhalt
Der Kläger beauftragte im Jahre 1993 seinen Architekten mit der Genehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen für Wärme-, Schall- und Brandschutz für ein in der Nähe des Rheins gelegenes 6-Familienhaus. Vereinbart war ein Festpreis von 25.000 DM. Der Architekt erbrachte Leistungen zur Genehmigungs- und Tragwerksplanung. Die Planung befasst sich nicht mit dem Schutz gegen drückendes Grundwasser. In den vom Architekten verfassten Erläuterungen zur statischen Berechnung findet sich formularmäßig der Hinweis, dass ein Bodengutachten nicht vorliege und die Baugrundannahme vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen sei.

Das Haus wurde gebaut und in Wohnungen aufgeteilt. Die Wohnungen wurden vom Kläger an Erwerber veräußert.

Bei einem Rheinhochwasser drang Grundwasser in das Kellergeschoss ein. Es stellte sich heraus, dass die Kellersohle des Hauses bei 23,39 m über NN liegt und der höchste Grundwasserstand bei 24,66 m über NN lag.

Die Erwerber nahmen den Kläger in Anspruch und verlangten zum Schutz des Hauses eine nachträgliche Abdichtung. Die entsprechenden Kosten verlangte der Kläger von seinem Architekten ersetzt.

Im Ergebnis mit Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat gemeint, dass es zum Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung des Architekten gehöre, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen. Der Umfang der vom Architekten übernommenen Verpflichtung sei gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Klägers zu bestimmen. Der Architekt, dem die Lage des Grundstücks in der Nähe des Rheins bekannt war und dem daher — so der BGH — auch die Hochwassergefahren bekannt sein mussten, habe zwar nur einen Auftrag zur Genehmigungsplanung (Bauantragsunterlagen und statische Berechnung) erhalten. Ihm seien allerdings vom Kläger Skizzen von der gewünschten Bebauung vorgelegt worden, denen zu entnehmen gewesen sei, dass bisher keine Planungsleistungen vorlagen, auf denen der Architekt hätte aufbauen können. Aus diesem Grund habe die werkvertraglich übernommene Verpflichtung des Architekten nicht nur den Inhalt, eine Vorlage für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen nach der Landesbauordnung zu erstellen. Der BGH hält vielmehr fest: Der Architekt, der auch mit der statischen Berechnung beauftragt war, die ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann, übernahm aus Sicht des Klägers die Verpflichtung, eine mangelfreie funktionstaugliche Planung zu erstellen, die auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes Grundwasser vorsehen musste. Von dieser übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung habe sich der Architekt nicht durch den einseitigen formelhaften Hinweis im „Kleingedruckten“ freizeichnen können, die Baugrundannahme sei von anderen zu überprüfen. Ein Mitverschulden des Klägers als Bauherrn sah der Bundesgerichtshof nicht.

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