Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.6.2017 — Aktenzeichen: VI ZR 395/16

Ist einem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen die Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle durch eine hoheitliche Maßnahme entzogen, trifft ihn keine Sicherungspflicht mehr, auch keine Überwachungspflicht.

Leitsatz
a) Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18 f. BFStrG) die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deiktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus.

b) Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten.

Sachverhalt
Der Kläger parkte seinen PKW auf einem Grundstück. Aufgrund eines Windstoßes fiel ein Ast auf den Pkw und beschädigte diesen. Der Ast fiel von einem Baum, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befand. Allerdings war etwa zwei Jahre zuvor Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieses Grundstücks nach den Regelung des Bundesfernstraßengesetzes eingewiesen worden. Der Kläger verlangte Ersatz seiner Reparaturkosten in Höhe von rd. 6000 Euro unter dem Aspekt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Klage abgewiesen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer — etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder be- nachbauten Privatgrundstücken — ausgeht.Dazu gehört es, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen zum Beispiel auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen. 2. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben. Für die haftungsrechtliche Zurechnung kommt es dann vor allem darauf an, wer in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, was wesentlich von der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die jeweilige Gefahrenquelle abhängen kann. a) Wird die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten — unter Umständen, aber nicht notwendig unter gleichzeitiger Einräumung des unmittelbaren Besitzes — delegiert, so wird der Dritte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Damit ist der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige nicht völlig entlastet. Er bleibt — in Grenzen — zur Überwachung des Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen worden ist, sondern auch, wenn letzterer faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen hat und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf ein Tätigenden des Dritten verlässt. Eine völlige Entlastung des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen findet auch in den Fällen nicht statt, in denen sich aufgrund der faktischen Gegebenheiten einer Geschäftssparte, etwa bei internationalen Warenlieferungs- und Transportketten, die Verlagerung der Möglichkeiten zur primären Gefahrenbeherrschung auf weitere Beteiligte nicht vermeiden lässt. b) Von den genannten Fällen der Delegierung und der spartentypischen Verlagerung der Verkehrssicherungspflicht sind die Fälle zu unterscheiden, in denen dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle gegen oder ohne seinen Willen entzogen wird, er sich seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gefahrenquelle also nicht freiwillig begibt. Verbleibt infolge dieses Entzugs bei dem ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von der Sache ausgehende Gefahr nicht aus. Auch dort, wo eine öffentlich- rechtliche Herrschaft über eine Sache besteht, wie beispielsweise bei Widmung derselben zum Gemeingebrauch, kann der privatrechtliche Eigentümer dieser Sache sein privates Recht insoweit nicht mehr ausüben und in seiner Rolle als Privateigentümer nichts mehr zur Verkehrssicherung unternehmen. Soweit sein Eigentum durch die hoheitliche Verwaltung zurückgedrängt ist, kann aus ihm (dem Eigentum) eine Rechtspflicht zum Tätigenden nicht hergeleitet werden. Es verbleibt in solchen Fällen auch kein Raum für eine reduzierte Verkehrssicherungspflicht in Form von Überwachungspflichten. Wer mit der zwangsweisen Verlagerung seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten konfrontiert wird, den er nicht auswählt und auf den er rechtlich nicht einwirken kann, hat diesen nicht zu überwachen. 3. Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zwar ursprünglich verkehrssicherungspflichtig. Sie hatte dafür zu sorgen, dass von den Bäumen auf ihrem Grundstück keine Gefahr auf die Parkfläche ausging. Diese Pflichtenstellung hat sie aber mit Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG gänzlich verloren; es verblieben auch keine Überwachungspflichten.

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