Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1.10.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 369/12

Eigentümer von Transportcontainern können sich darauf verlassen, dass die in der Transportkette jeweils verantwortlich handelnde Beteiligten erkennbare Gefahrenquellen zum Anlass nehmen, sich selbst zu schützen.

Leitsatz
Zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Transportcontainers und zu seiner Haftung gegenüber einem Transporteur, der durch die zugeschlagene Tür des Containers verletzt wird.

Sachverhalt
Der Kläger ist selbstständiger Transportunternehmer und Eigentümer einer Sattelzugmaschine. Er führt selbst Transporte durch. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Containerterminal im Hafen von Duisburg. Die Beklagte zu 1) beauftragte den Kläger mit einem Transport eines leeren Containers; dieser gehörte der Beklagten zu 4). Der Kläger führte den Transport durch und fuhr den Container mit geöffneten Türen an eine Laderampe. Die rechte Tür war mit einem Nylonseil gesichert, welches sich bereits bei Aufnahme des Containers an diesem befand. Dieses war morsch und riss, als eine Windböe die Containertür zuschlug. Der Kläger wurde durch die zuschlagende Tür schwer verletzt. Er verlangt Schadensersatz von der Eigentümerin des Containers, der Beklagten zu 4).
Entscheidung

Ohne Erfolg.

Die Eigentümerin des Containers trifft keine weitergehende Verantwortlichkeit als den Kläger, der die Containertür selbst mit dem morschen Seil befestigt hatte. Ein Transporteur wie der Kläger weiß, dass der Zustand von Containern sich aufgrund der verschiedenen Transportvorgänge, des Eingriffs von Personen sowie aufgrund technischer Gegebenheiten gefahrenträchtig verändern kann. Die Eigentümerin darf sich darauf verlassen, dass die in der Transportkette jeweils verantwortlich handelnde Personen erkennbare Gefahrenquellen zum Anlass nehmen, sich selbst zu schützen.

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