Zu heißes Badewasser im Pflegeheim – Wer haftet für Verbrühungen?

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.10.2013 — Aktenzeichen: 12 U 3/13

Immer wieder erleiden Pflegebedürftige Verletzungen, weil das Badewasser zu heiß ist. Kann dann der Sanitärunternehmer in Anspruch genommen werden? Das OLG Hamm meint nein.

Leitsatz
Bei zu heißem Badewasser handelt es sich um eine vor sich selbst warnende Gefahr. Sinn und Zweck der DIN-EN 806-2, DIN 1988 ist es, so gut wie möglich vor Verbrühungen zu schützen. Bei einer Badewannenarmatur kann dieser Schutz, insbesondere von Personen, die die Gefahr nicht selbst erkennen können, auch durch Absperrhähne außerhalb der Badewanne herbeigeführt werden. Eine Temperaturbegrenzung ist dann nicht zwingend und dessen Fehlen kein Mangel.

Sachverhalt
Eine demente Bewohnerin eines Pflegeheims erlitt schwere Verbrühungen, als eine Pflegekraft zu heißes Badewasser in die Badewanne eines sog. Nostalgiebades einließ und die Bewohnerin sodann in zu heißem Wasser badete. Den Schaden in Form von u.a. Operations-, Behandlungs- und weitere Pflegekosten übernahm der Betriebshaftpflichtversicherer des Pflegeheims. Sodann versuchte der Haftpflichtversicherer bei dem ausführenden Sanitärunternehmen zu regressieren. Er argumentierte damit, das Handwerksunternehmen müsse deshalb haften, weil sie entgegen der geltenden Vorschriften keinen Verbrühschutz eingebaut habe. So sei nach der DIN EN 806-2, Punkt 9.3.2 in Pflegeeinrichtungen die Wasserauslauftemperatur auf max. 45° C zu beschränken.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht gibt dem Werkunternehmer Recht. Das Fehlen eines Verbrühschutzes bzw. Temperaturbegrenzers stelle keine negative Abweichung der Ist- von der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit dar, weil die Parteien nicht vereinbart haben, dass in den Nostalgiebädern ein Temperaturbegrenzer eingebaut werden sollte. Die Ausführung widerspricht auch sonst nicht den anerkannten Regeln der Technik. Aus den technischen Normen ergebe sich lediglich, dass das Risiko der Verfrühung zu minimieren sei. Dies sei hier durch weitere Baumaßnahmen erfolgt; denn der Sanitärunternehmer habe durch anderweitige Maßnahmen sichergestellt, dass ein Heimbewohner nicht allein und unbeaufsichtigt das Nostalgiebad habe benutzen können. Ein eigenständiges Bedienen sei verhindert worden. Im Übrigen hätte jedem Nutzer — insbesondere dem Pflegepersonal — erkennbar sein müssen, dass keine automatische Temperaturbegrenzung erfolgt ist. Deshalb hafte der Sanitärunternehmer nicht.

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