Fehler des Prüfstatikers – Keine Ansprüche des Bauherrn

OLG Stuttgart , Urteil vom 24.4.2012 — Aktenzeichen: 10 U 7/12

Die Rolle der Prüfstatiker ist in der rechtlichen Beurteilung vielfach noch unklar. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass der Prüfstatiker einen Fehler des Statikers übersieht, sich auf die Ansprüche des Bauherrn gegen den Statiker, der den Fehler gemacht hat, auswirkt. Nein, sagt nun das OLG Stuttgart — mit Billigung des BGH.

Leitsatz
Entsteht durch einen Fehler eines Prüfstatikers ein Schaden, so ergeben sich keine vertraglichen Ansprüche des Bauherrn gegen den Prüfstatiker.

Sachverhalt
Dem Bauherrn war ein Schaden aufgrund fehlerhafter Betonierarbeiten entstanden. Schadensursächlich war (auch) eine fehlerhafte Tragwerksplanung eines vom Bauherrn eingeschalteten Planungsbüros. Dieses Planungsbüro hatte die Tragwerksplanung an den Beklagten untervergeben. Der vom Planungsbüro eingeschaltete Prüfstatiker hatte den Fehler ebenfalls übersehen.

Die Klägerin regulierte als Haftpflichtversicherung dieses Planungsbüros diesen Schaden und macht sodann Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten wegen einer fehlerhaften Tragwerksplanung und einer auf das Tragwerk bezogenen fehlerhaften Bauüberwachung geltend. Der Beklagte wandte u.a. ein, dass das Planungsbüro für Versäumnisse des Prüfstatikers hafte; diese Versäumnisse müsse sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Planungsbüros nach § 254 BGB entgegen halten lassen.

Entscheidung
Dies sieht das OLG in II. Instanz anders. Zwar stehe ein Planungsfehler des Beklagten fest, ebenso ein Bauüberwachungsfehler des Planungsbüros und auch ein Ausführungsfehler des beauftragten Bauunternehmens. Die Frage, ob das Planungsbüro auch für Versäumnisse des Prüfstatikers hafte, weil dem Prüfstatiker der Planungsfehler des Beklagte hätte auffallen müssen, verneint das OLG. Denn der Prüfstatiker stehe nicht in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Bauherrn. Dieser habe nur dessen Baugesuch in statischer Hinsicht überprüft. Seine Tätigkeit beruhe auf dem Auftrag der Baubehörde; diese habe ihn im Rahmen der ihr obliegenden Tätigkeit eingeschaltet. Deshalb treffe die Haftung für einen Fehler des Prüfingenieurs die Behörde als Dienstherrn im Sinne des Art. 34 GG. Nach alledem kann ein Mitverschulden nicht angenommen werden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Der BGH hat mit Beschluss aus Januar 2014 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (VII ZR 143/12).

Hinweis
Ob vertragliche Ansprüche des Bauherrn gegen den Prüfstatiker bestehen können, hängt natürlich ab von den Absprachen und der Frage, für wen letztlich der Prüfstatiker tätig wurde. Wird der Prüfstatiker letztlich nur im öffentlichen Interesse tätig, gibt es allenfalls Amtshaftungsansprüche.

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