Eis aus der Dachrinne — Wer haftet?
LG Flensburg, Urteil vom 15.3.2011 — Aktenzeichen: 1 S 90/10
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von einem Hauseigentümer Schadensersatz. Auf dem Dach des Objekts des Beklagten lag Schnee. Unterhalb des Daches parkte die Klägerin ihren Wagen. Am nächsten Tag löste sich vom Dach des Hauses ein Eisblock und stürzte auf den Wagen der Klägerin. Dieser Eisblock lag in der Dachrinne, die sich aufgrund des Gewichts nach vorne bog, worauf hin sich der Eisblock wegen seines Gewichts aus der Rinne löste. Die Klägerin verlangte nun vom Beklagten, dem die Verkehrssicherung für das Objekt oblag, Schadensersatz. Zu Recht, so das Landgericht Flensburg.
Entscheidung
Das Landgericht sah einen Anspruch nach §§ 836, 838 BGB, der für herabfallende Gebäudeteile eine verschuldensunabhängige Haftung des Eigentümers vorsieht; zwar sei der Eisblock kein Gebäudeteil im Sinne jener Regelung; allerdings sei es hier zu einer physikalischen Veränderung des Bauteils gekommen (die sich nach vorn biegende Rinne), die dann den Eisblock nicht mehr habe zurückhalten können. Insoweit spreche ein Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Errichtung bzw. mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes, da die Rinne nicht in der Lage gewesen sei, Schmelzwasser ordnungsgemäß abzuleiten; es hätte also überhaupt keine Eisbildung geben dürfen. Ein Mitverschulden sah das Gericht nicht; denn die Gefahrenlage sei von der Straße aus für die Klägerin nicht erkennbar gewesen.