Kein Deckungsschutz in der privaten Haftpflichtversicherung bei sado-masochistischen Spielen

LG Essen bestätigend OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2011, I-20 U 10/11, Urteil vom 7.12.2010 — Aktenzeichen: 17 O 166/10

Das LG Essen hat mit Urteil vom 07.12.2010 — zwischenzeitlich rechtskräftig — die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine private Haftpflichtversicherung abgewiesen, weil im konkreten Fall kein Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers für Schäden bestand, die der Versicherungsnehmer einer dritten Person im Rahmen von erotischen „Spielchen“ zufügte.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Frühjahr 2009 hielt sich der Kläger mit der später Geschädigten sowie einem weiteren Bekannten in seiner Wohnung auf. Er schenkte der Geschädigten einen Ledergürtel, den diese sich mit der Bemerkung um den Hals legte, dies sei eine „schöne Kette“. Der Kläger verstand diese Handlung als Aufforderung dazu, den Gürtel leicht zuzuziehen, da es ähnliche Handlungen zwischen den Beteiligten schon häufiger zuvor gegeben hatte. In der Vergangenheit hatte der Kläger beispielsweise zuvor die Geschädigte leicht mit der Hand geschlagen und ihr leichte, schnell vergehende Schmerzen zugefügt, da auch die Geschädigte an derartigen Tätigkeiten Gefallen fand. Der Kläger ließ nach kurzer Zeit den Gürtel dann zunächst wieder los. Nach weiteren 5 Minuten wandte er sich erneut der Geschädigten zu, die auf der Couch saß und den Gürtel immer noch um den Hals liegen hatte. Der Kläger zog die Geschädigte an dem Gürtel von der Couch herunter und führte sie wie einen Hund auf allen Vieren hinter sich her. Hiergegen wehrte sich die Geschädigte nicht. Der ebenfalls vor Ort befindliche Bekannte beobachtete sämtliche dieser Handlungen. Nach einigen Metern brach die Geschädigte zusammen und blieb auf dem Bauch liegen, wovon sowohl der Kläger wie auch der anwesende Zeuge äußerst überrascht waren. Beide hatten zunächst nicht den Eindruck, dass etwas Schlimmes passiert sei. Vielmehr zog der Kläger noch einmal am Gürtel, stellte dann allerdings fest, dass die Geschädigte bewusstlos war. Daraufhin wurde der Gürtel sofort gelockert, und die Geschädigte kam wieder zu Bewusstsein.

Bei dem Vorfall erlitt die Geschädigte nicht unerhebliche Verletzungen. Der Kläger wurde nachfolgend in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe sowie darüber hinaus zur Zahlung von 2.000,00 € Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren verurteilt.

Mit der Klage verlangte der Kläger nunmehr von seiner privaten Haftpflichtversicherung Deckungsschutz mit dem Ziel, dass die beklagte Haftpflichtversicherung einerseits diejenigen Schadensersatzansprüche der Geschädigten befriedigt, die bereits durchgesetzt waren, und ihm andererseits auch für eine zukünftige Inanspruchnahme durch die Geschädigte oder sonstoge Dritte (Krankenversicherung u.ä.) entsprechende Deckung gewährt.

Die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung setzte dem im Wesentlichen zwei Argumente entgegen: Einerseits liege ein Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne des § 103 VVG n. F. bzw. § 152 VVG a. F. mit daraus resultierender Leistungsfreiheit vor. Andererseits berief sich die Versicherung auf die in den Versicherungsbedingungen getroffene Regelung zur Privat-Haftpflichtversicherung, mit folgendem Inhalt:

„Versichert ist
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson
aus den Gefahren des täglichen Lebens — mit Ausnahme der Gefahren
(…) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung – (…).“

Das Landgericht Essen hat die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm hat der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung keine Erfolgsaussichten beigemessen — Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO -, was letztendlich zur Rücknahme der Berufung durch den klagenden Versicherungsnehmer führte.

Dabei haben übereinstimmend das LG Essen wie auch das OLG Hamm ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die beklagte Versicherung deswegen nicht eintrittspflichtig sei, weil sich bei dem Schadensereignis im Ergebnis die Gefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne der vorgenannten Versicherungsbedingung verwirklicht habe. Zwar seien die Voraussetzungen dieses Risikoausschlusses nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann erfüllt, wenn die schadensstifende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich sei. Vielmehr müsse sie im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb im erhöhten Maße die Gefahr der Vornahme schadensstifender Handlungen in sich berge. Nach dem Wortlaut setze dieses auch eine — nicht notwendig längere – gewisse Dauer voraus, und zwar insbesondere in Abgrenzung zu einer impulsiven, spontanen Handlung, die keine allgemeine „Betätigung“ sei.

Vorliegend habe aber genau eine solche Beschäftigung im Sinne der Versicherungsbedingungen und des hier vorgesehenen Ausschlusses vorgelegen. Es habe sich nämlich gerade nicht um eine impulsive, spontane Handlung des Klägers gehandelt, da sich auch nach eigenem Vorbringen des Klägers vielmehr das sexuell motivierte „Spiel“ des Zuziehens und Lockerns des Gürtels sowie des Herumführens der Geschädigten an der „Leine“ sich über einen Zeitraum von mehr als 5 Minuten und damit über eine gewisse Dauer hingezogen habe. Darüber hinaus müsse dieses „Spiel“ auch im Zusammenhang mit den vergleichbaren, ebenfalls sexuell motivierten Handlungen zwischen den beiden Beteiligten in der Vergangenheit vor dem hier entscheidenden Schadensereignis gesehen werden, so dass die Geschehnisse vom Schadenstag lediglich als Fortsetzung früherer Handlungen verstanden werden könnten. Die in Rede stehende Beschäftigung sei auch gefährlich, da sich hierdurch das Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden erhöht habe. Denn das Zuziehen eines um den Hals gelegten Gürtels sei objektiv gefährlich, was auf der Hand liege.

Auch das weiterhin erforderliche Merkmal der „Ungewöhnlichkeit“ sei erfüllt. Denn die Grenzen derjenigen Gefahren des täglichen Lebens, für die die beklagte Haftpflichtversicherung einzustehen habe, seien jedenfalls dann erreicht, wenn die fragliche Tätigkeit wegen der mit ihr verbundenen Gefahren von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer vernünftigerweise nicht mehr ausgeübt würde. Das Herumführen eines auf allen Vieren kriechenden Menschen an einem um den Hals gelegten Gürtel sei — zumindest vom Standpunkt des Durchschnittsbürgers aus betrachtet — sicherlich schon als ungewöhnlich anzusehen. Vor allem aber sei es mit erheblichen Gefahren verbunden, wenn der Gürtel dabei, wie im vorliegenden Fall, immer wieder zum Zwecke der Herbeiführung von Luftnot — sei es auch nur kurzfristig — zugezogen werde. Umso mehr gelte dies, wenn der Kläger die Geschädigte sogar nach eigenem Vorbringen an dem um den Hals gelegten Gürtel regelrecht durch die Wohnung hinter sich hergezogen habe und selbst, als diese schon regungslos am Boden gelegen habe, nochmals zugezogen habe, um sie zum „Weitermachen“ zu ermuntern.

Bezüglich des weiteren Einwandes der Versicherung, nämlich dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei, wies das OLG Hamm in seinem Beschluss darauf hin, dass der Vorsatz sich auch auf die konkreten Folgen des Schadensereignisses beziehen müsse und bedingter Vorsatz vorliegen müsse. Der diesbezügliche Nachweis sei allerdings im vorliegenden Fall nicht erbracht, da dem Kläger nicht nachzuweisen sei, dass er tatsächlich eine Luftnot mit daraus resultierender Bewusstlosigkeit der Geschädigten auch nur billigend in Kauf genommen habe.

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