Telefonische Aufklärung des Patienten vor einer Operation

BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 15.6.2010 — Aktenzeichen: VI ZR 204/09

Leitsatz
Ist der Patient, der sich einem einfachen Routineeingriff zu unterziehen hat, mit einer telefonischen Aufklärung über die Risiken der bevorstehenden Operation einverstanden, so ist diese Aufklärung nicht zu beanstanden.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller und materieller Schäden in Anspruch aufgrund behaupteten Behandlungsfehlers während einer Leistenhernien-Operation. Die Klägerin ist minderjährig und wird durch ihre Eltern gesetzlich vertreten. Der behandelnde Arzt und spätere Operateur führte das Aufklärungsgespräch vor der Operation mit der Mutter im Behandlungszimmer. Der Vater hielt sich im Wartezimmer auf und war nicht bei dem Aufklärungsgespräch zugegen. Während die Mutter über die Risiken der Operation im Einzelnen aufgeklärt wurde, war dem Vater ein Aufklärungsbogen ausgehändigt worden, den er im Wartezimmer ausfüllte und der später von beiden Elternteilen unterschrieben wurde.

Zwei Tage später telefonierte der Vater mit dem zuständigen Anästhesisten. Der Inhalt dieses Telefonates ist streitig. Am Morgen vor der Operation unterzeichneten beide Elternteile das Einwilligungsformular.

Bei der Operation kam es zu Komplikationen. Die Patientin erlitt aufgrund einer atemwegsbezogenen Komplikation schwere zentralmotorische Störungen, die insbesondere die Fein- und Grobmotorik sowie die Koordinations- und Artikulationsfähigkeit beeinträchtigten.

Die Klägerin behauptet, die Aufklärung (sowohl chirurgisch als auch anästhesiologisch) sei unzureichend gewesen, da nicht beide Elternteile aufgeklärt worden seien.

Entscheidung
Das Berufungsgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Ein Behandlungsfehler wurde verneint. Aber auch eine fehlerhafte Aufklärung wurde nicht festgestellt.

Das Berufungsgericht ließ aber die Revision zum BGH zu zu der Frage:

„Genügt eine telefonische Aufklärung über die Risiken einer Anästhesie bei einer ansonsten einfachen Operation zwei Tage vor dem Eingriff den Anforderungen der Rechtsprechung an ein „vertrauensvolles Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient“, insbesondere, wenn der Arzt unmittelbar von der Operation nochmals ausdrücklich nachfragt, ob noch Unklarheiten bestehen oder Fragen offen sind?“

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Es hielt einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den Feststellungen des BGH sind die Eltern der Klägerin hinreichend über den geplanten Eingriff und dessen Risiken aufgeklärt worden und haben wirksam ihre Einwilligung erteilt.

1.
Dem stand nicht entgegen, dass das Aufklärungsgespräch mit dem Operateur nur mit der Mutter der Klägerin geführt worden war.

Insoweit bedarf es zwar bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, vor einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile.

Nach der Differenzierung des BGH ist aber bei Routinefällen davon auszugehen, dass der mit dem Kind bei dem Arzt erscheinende Elternteil die Einwilligung in die geplante Operation auch für den abwesenden Elternteil mit erteilen kann. Hierauf darf der Arzt vertrauen, sofern ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt werden.

Bei operativen Eingriffen, die schwererer Art sind und mit bedeutenderen Risiken verbunden sein können, kann sich der Arzt auf das Vorstehende aber nicht belassen und muss sich entsprechend vergewissern, ob der erschienene Elternteil auch die entsprechende Ermächtigung des abwesenden Elternteils hat.

2.
Auch die Aufklärung des Anästhesisten zwei Tage vor dem Eingriff während des Telefonats ist nicht zu beanstanden.

Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass in diesem Telefonat der Vater vollständig über die Risiken der Anästhesie aufgeklärt wurde. Insoweit kann sich ein Arzt in einfach gelagerten Fällen auch bei einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechende Hinweise und Informationen verstanden hat. In dem vorliegenden Fall kam dem weiteren Umstand besondere Bedeutung zu, dass unstreitig der Anästhesist bei dem Telefongespräch darauf bestanden hatte, dass beide Elternteile zusammen am Morgen vor der Operation anwesend waren und somit nochmals Gelegenheit für Fragen hatten und so dann die Einwilligung zur Operation durch Unterzeichnung des Anästhesiebogens einschließlich der handschriftlichen Vermerke erteilten.

Dementsprechend verneinte der BGH einen Aufklärungsfehler, so dass die Klage insgesamt der Abweisung unterlag.

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