Umfang der Sorgfaltspflichten gemäß § 14 Abs. 1 StVO

BGH, Urteil vom 6.10.2009 — Aktenzeichen: VI ZR 216/08

Der Kläger hatte seinen Pkw neben einer Straße geparkt. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses war am Fahrzeug des Klägers die hintere linke Tür zum Teil geöffnet, da er sein auf dem Rücksitz sitzendes Kind abschnallen und herausheben wollte. In diesem Moment fuhr auf der Straße ein Lkw an dem Fahrzeug des Klägers vorbei. Durch einen Luftzug öffnete sich die hintere Fahrzeugtür vollständig und es kam zur Kollision. Die Parteien streiten über die Schadensverteilung.

Entscheidung
Der BGH bestätigte die Haftungsverteilung des Landgerichtes auf Basis 50:50.

Das Verhalten des Klägers ist an dem Maßstab des § 14 Abs. 1 StVO zu beurteilen. Gem. § 14 Abs. 1 StVO muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt neben der gesamten Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs auch für Situationen, in denen sich ein Kfz-Insasse im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kfz beugt, um einem anderen Insassen beim Aussteigen behilflich zu sein oder auch Gegenstände zu ver- oder entladen. Maßgeblich ist der unmittelbare Zusammenhang zum Ein- und Aussteigen. Wird hierbei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen, ist der Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO nicht Genüge getan.

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