Heimliche Aufzeichnung von Telefonaten nicht erlaubt
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2009 — Aktenzeichen: 3 U 128/09
Der Volksmund sagt: Wer schreibt, der bleibt. Die Praxis sieht anders aus. Vieles erfolgt auf Zuruf, vieles wird mündlich abgesprochen. Hinterher gibt es Beweisprobleme. Dies dachte sich auch der Kläger, als er ein Telefonat heimlich mitschnitt, in dem sein Gesprächspartner (der Beklagte) bestätigte, von ihm als Anzahlung für einen Grundstückskauf einen sechsstelligen Betrag bar erhalten zu haben. Im späteren Verfahren, in dem der Kläger Rückzahlung des Betrages verlangte, bestritt der Beklagte, dieses Geld erhalten zu haben. Triumphierend präsentierte der Kläger seinen Telefonmitschnitt und dachte an einen Klageerfolg. Seine Rechnung ging aber nicht auf.
Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage ab. Den Antrag des Klägers, seine heimlich gefertigte Tonbandaufnahme betreffend das in Rede stehende Telefonat mit dem Beklagten abzuspielen, lehnte das Gericht ab, nachdem der Beklagte sein Einverständnis versagte. Und dies zu Recht, sagte das Oberlandesgericht Stuttgart in zweiter Instanz. Ohne Zustimmung des Betroffenen sei es grundsätzlich unzulässig, einen heimlichen Mitschnitt eines Telefongesprächs im Zivilprozess zu verwerten; denn die Aufzeichnung verletze das Persönlichkeitsrecht des anderen Gesprächsteilnehmers.
Hinweis:
Diese strenge Rechtsprechung gilt auch für das Mithören von Telefonaten. Wird zu Beginn eines Telefongespräches auf die Anwesenheit einer dritten Person und das Einschalten des Lautsprechers hingewiesen und widerspricht der Gesprächspartner nicht, ist sein Verhalten als Zustimmung zu werten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, Beschluss vom 09.10.2002. Der Mithörende kann für diesen Hinweis als Zeuge benannt werden, er muss dann im Zivilprozess dazu vernommen werden. Ohne einen Hinweis auf den mithörenden Dritten und das Lautstellen oder bei Widerspruch des Gesprächspartners ist das Mithören nicht gestattet. Die landläufige Meinung, dass jedenfalls im Geschäftsleben aufgrund der Verbreitung von Mithöreinrichtungen jederzeit mit Mithörern zu rechnen sei, ist lange überholt.