Bedeutung der anerkannten Regeln der Technik

Problem
Aus § 13 Nr. 1 VOB/B ergibt sich, dass beim VOB/B-Bauvertrag vom Auftragnehmer die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik geschuldet ist. Letztlich gilt dies auch für einen BGB-Vertrag, in dessen Rahmen der Unternehmer ebenfalls grundsätzlich verpflichtet ist, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Anerkannte Regeln der Technik sind keine Rechtsnormen. Sie gelten daher nicht automatisch „kraft Gesetzes“. Anerkannte Regeln der Technik sind vielmehr diejenigen technischen Regeln, die sich in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben. Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik umfasst alle überbetrieblichen technischen Normen, zu denen die DIN-Normen, die Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien etc. gehören. Dazu zählen auch mündlich überlieferte technische Regeln, die geschriebenen DIN-Normen sogar vorgehen können, wenn sie den neuesten Stand verkörpern. Dies ist bei überalterten DIN-Normen nicht selten der Fall.

Der Verstoß gegen die DIN-Normen wird im Allgemeinen einen Mangel begründen. Die DIN-Normen legen insoweit den Mindeststandard fest, so dass ein Sachmangel auch dann vorliegen kann, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dies kann etwa dann sein, wenn eine besondere Funktionstauglichkeit vereinbart wird.

Eine spannende Frage ist, ob es auch Fälle gibt, in denen gegen eine DIN-Norm verstoßen wird und keine Gewährleistung greift. Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG Stuttgart zu befassen:

Ein Bauunternehmer hatte sich verpflichtet, eine Bitumendickbeschichtung aufzubringen. Im Bauvertrag war die Geltung der VOB/B vereinbart. Vertragsgegenstand war auch die DIN 18195; darin ist vorgesehen, dass Bitumendickbeschichtungen in zwei Arbeitsgängen, ggf. auf Grundlage eines Voranstrichs auszuführen sind. Der Bauunternehmer hatte hier die Dickbeschichtung allerdings nur in einem Arbeitsgang angebracht. Die Bauherren beriefen sich wegen der Nichteinhaltung dieser DIN auf einen Mangel.

Das OLG Stuttgart half dem Bauunternehmer. Es war der Auffassung, die Abweichung von der DIN 18195 stelle keinen Werkmangel dar, weil – so die Feststellungen des damaligen gerichtlichen Sachverständigen die gewählte Ausführung durchaus gleichwertig sei. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass aufgrund der Qualität des durch den Unternehmer für die Kelleraußenwände verwendeten Stahlbetons die Schadensgefahr nicht größer als bei einer nach der DIN 18195 abgedichteten Kelleraußenwand sei. Da nach Auffassung des Gutachters die lediglich in einem Arbeitsgang ausgeführte Dickbeschichtung genauso sicher sei wie eine Ausführung nach DIN 18195, löse – so das OLG – die Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit keine Gewährleistungsansprüche aus.

Praxishinweis
DIN-Normen sind nicht heilig. Es lohnt, die Anforderungen in DIN-Normen stets kritisch zu beleuchten; denn möglicherweise spiegeln die DIN-Normen nicht mehr den aktuellen Stand der Technik wieder. DIN-Normen sind also nicht stets mit den anerkannten Regeln der Technik gleichzusetzen, sondern es besteht lediglich eine entsprechende Vermutung – so der Bundesgerichtshof an anderer Stelle. Gelingt es dem Bauunternehmer zu beweisen, dass die von der DIN abweichende Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, liegt kein Mangel vor. Aber: Die Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft noch die frühere Rechtslage betrifft. Nach neuem Recht ist von einem Mangel bereits dann auszugehen, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht, ohne dass es auf die Funktionstauglichkeit ankommt. Da die DIN-Normen Bestandteil der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen nach VOB/C sind, sind DIN-Normen nach § 1 Nr. 1 S. 2 VOB/B stets Vertragsbestandteil eines VOB-Vertrages. Danach wäre jeder Verstoß gegen eine DIN-Norm zugleich einen Mangel. Dies hat das OLG Celle in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2006, 14 U 185/05) so gesehen und ausgeführt, dass eine nicht DIN-gerechte Ausführung von Arbeiten selbst dann einen Mangel im Sinne von § 13 VOB/B darstelle, wenn noch kein Schaden eingetreten und die Funktionstauglichkeit des Gewerks nicht beeinträchtigt sei. Ob sich diese Rechtsprechung letztlich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

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