Kein Schadensersatzanspruch eines Fahrschulprüflings

AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 14.9.2006 — Aktenzeichen: 4 C 469/05

Sachverhalt
Die Frage, ob ein Fahrschüler, dessen praktische Fahrprüfung wegen eines unverschuldeten Unfalls abgebrochen werden muss, vom Unfallverursacher Schadensersatz wegen daraus resultierender Kosten einer weiteren Prüfung und weiterer Fahrstunden ersetzen muss, war Gegenstand des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 14.09.2006.

Der klagende Fahrschüler war während seiner Fahrschulprüfung ohne jegliches Eigenverschulden in einen Unfall geraten. Infolge dieses Unfalls wurde der Fahrschulwagen derart zerstört und der Prüfer darüber hinaus verletzt, dass die Prüfung nicht fortgesetzt werden konnte. Der Kläger hatte darauf hin weitere Prüfgebühren für die Folgeprüfung sowie — während der Überbrückungszeit — Kosten für weitere fünf Fahrstunden aufgewandt, deren Erstattung er klageweise gegen den Unfallverursacher geltend machte.

Entscheidung
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei den Schäden, die der Kläger erlitten habe, handele es sich ausschließlich um allgemeine Vermögensschäden, die indes nicht auf der Verletzung eines der in §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 I BGB genannten Rechtsgüter beruhe.

Dem Kläger stehe auch kein Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 StVO zu. Zwar stehe unstreitig fest, dass der Unfall durch das Beklagtenfahrzeug fahrlässig im Rahmen eines Vorfahrtsverstoßes verursacht worden sei. Indes stelle § 8 Abs. 1 StVO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB im Hinblick auf Vermögensschäden dar. Der Schutz reiner Vermögensinteressen sei von § 8 StVO nicht erfasst.

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