Mitverschulden auf Hundespielplatz

OLG Celle, Urteil vom 8.7.2014 — Aktenzeichen: 20 U 49/13

Leitsatz
Setzt sich ein Geschädigter auf einem Hundespielplatz bewusst den typischen Tiergefahren einer solchen Lokalität aus (Anspringen und Umrennen durch Hunde), liegt ein anspruchausschließendes Mitverschulden vor.

Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) aus Tierhalterhaftung sowie den Beklagten zu 2) wegen einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung sowie Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Unfalls auf einem Hundespielplatz in Anspruch, bei dem sie vom Hund des Beklagten zu 1) umgerannt wurde und sich u.a. einen Bruch des rechten Sprunggelenks zuzog.

Entscheidung
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein die Haftung des Tierhalters auf Null reduzierendes Mitverschulden des Geschädigten dann gegeben, wenn sich dieser bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, die über das normalerweise bestehende Maß hinausgeht, weil der Geschädigte sich mit dem Tier in eine gefahrerhöhende Situation begibt (BGH, NJW 1992, 907; NJW-RR 2006, 814). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben. Wer sich auf einen extra dafür eingerichteten Hundespielplatz begibt, auf dem die Hunde sich frei bewegen können, muss davon ausgehen, dass die Tiere bei ihrem Spiel- und Raufverhalten ungestüm und wild agieren. Dies gebietet bereits die allgemeine Lebenserfahrung und gilt erst Recht, wenn — wie im gegebenen Fall — eine große Anzahl von Hunden unterschiedlichster Rassen aufeinandertreffen. Wer sich in einer solchen Situation mittig auf dem Spielplatz aufhält und seine Aufmerksamkeit darüber hinaus nicht dem Geschehen um sich herum widmet, der setzt sich Risiken aus, die über das Maß der gewöhnlich mit einem Tier verbundenen Gefahren deutlich hinausgehen. Es liegt auf der Hand, dass es beim Herumtollen einer großen Anzahl an Hunden zu einem ungestümen, unkontrollierten und wilden Verhalten kommt. Der Hundespielplatz dient gerade dazu, einen von Außenstehenden getrennten und gesicherten Raum zu schaffen, in dem die Tiere ihrer Natur beim Spiel freien Lauf lassen können.

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