Beweislast bei der ärztlichen Risikoaufklärung

OLG Naumburg, Urteil vom 4.12.2014 — Aktenzeichen: 1 U 66/14

Sachverhalt
Die Klägerin ließ sich in den Jahren 2008 und 2009 bei dem beklagten Zahnarzt behandeln. Einer der Zähne wurde auf Wunsch der Klägerin extrahiert.

Die Klägerin rügte mit ihrer auf Schadensersatz gerichteten Klage, nachdem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger keinen Behandlungsfehler feststellen konnte, in der Berufungsinstanz, dass die Klägerin nicht über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist: Die Wurzelbehandlung auf der einen Seite, die sofortige Zahnextraktion auf der anderen Seite. Die Klägerin behauptete, dass sie sich bei fachgerechter Aufklärung sofort für die Extraktion entschieden hätte. So hätte sie sich die Unannehmlichkeiten bei der Wurzelbehandlung erspart.

Die Dokumentation des Beklagten erhielt keinerlei Einträge über eine erfolgte Aufklärung.

Das Landgericht hat zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten vernommen sowie die Klägerin persönlich angehört. Das Landgericht hat einen Aufklärungsmangel verneint, obwohl beide Zeuginnen keine konkrete Erinnerung an eine Aufklärung im Fall der Klägerin hatten, sie schilderten allerdings übereinstimmend eine ständige Übung dahingehend, dass der Beklagte selbst die Patienten vor einem Eingriff aufkläre.

Entscheidung
Das OLG Naumburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Nach seiner Auffassung sind an den Nachweis einer erfolgten Aufklärung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Im Zweifel sei den Angaben des Arztes zu glauben, dass eine Risikoaufklärung erfolgt sei, wenn die Darstellung des Arztes in sich schlüssig sei und ein Beweis dafür erbracht sei, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe.

Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien stand deshalb zur Überzeugung des Senates des fest, dass eine hinreichende Aufklärung darüber erfolgt war, dass den Schmerzen der Klägerin zunächst durch eine Wurzelbehandlung begegnet werden sollte, bevor (als ultima Ratio) die Extraktion des Zahns in Betracht kam. Dem Senat genügte es, dass der Beklagte in seiner Anhörung angab, dass er der Klägerin zu Beginn der Behandlung erläutert hat, dass und warum angesichts ihrer individuellen Situation der Versuch, die Schmerzen im Wege einer Wurzelbehandlung erfolgreich zu beseitigen, unternommen werden sollte; er gab an, erläutert zu haben, dass die Alternative einer Extraktion später immer noch gewählt werden könnte.

Die Klägerin konnte in ihrer Anhörung hingegen nur darlegen, dass sie nicht richtig aufgeklärt worden sei; die alternative Möglichkeit einer Extraktion der betroffenen Zähne und der weiteren Durchführung der Wurzelbehandlung sei ihr sogar bekannt gewesen; auch traf es nach ihrer Einschätzung zu, dass der Beklagte den Weg der Wurzelbehandlung als vorzugswürdig dargestellt habe; er habe aber die Erfolgsaussichten der Wurzelbehandlung nicht in Wahrscheinlichkeitsgraden in Prozent ausgedrückt und ihr nicht dargestellt, dass es dazu kommen könne, dass die Wurzelbehandlung „nicht klappt“ und es schlussendlich zu einem Ziehen der Zähne kommen kann.

Der Beklagte konnte in seiner Anhörung zwar nicht schildern, ob er das Misserfolgsrisiko einer Wurzelbehandlung explizit oder wortwörtlich angesprochen hatte, er hatte der Klägerin allerdings dargestellt, dass man sich nichts vergebe, weil man den Zahn immer noch ziehen könne. Für den Senat bedeutete dies, dass die Klägerin die Angaben des Beklagten so verstehen musste, dass sich die Wurzelbehandlung „lohne“, so dass ein Misserfolg der Wurzelbehandlung möglich, indes die Behandlung aber erfolgversprechend und vorzugswürdig war.

Letztendlich scheiterten Klage und Berufung zusätzlich daran, dass die Klägerin einen ernsthaften Entscheidungskonflikt nicht plausibel darstellen konnte.

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