Ärzte müssen auch über seltene Risiken konkret aufklären

OLG Hamm , Urteil vom 3.9.2013 — Aktenzeichen: 26 U 85/12

Sachverhalt
Der Kläger im zu entscheidenden Verfahren stellte sich wegen Blutungen beim Stuhlgang in der Praxis des Beklagten vor. Nach Unterzeichnung einer Einverständniserklärung führte der Beklagte eine Koloskopie mit Polypabtragung durch. Inwiefern eine mündliche Aufklärung erfolgt ist, war zwischen den Parteien streitig.

Später eingetretene Folge der Koloskopie war eine Darmperforation, die notfallmäßig operiert wurde und weitere stationäre sowie operative Behandlungen verursachte. Zum Teil musste der Kläger auch intensiv-medizinisch langzeitbeatmet werden.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, weil die durchgeführte Koloskopie indiziert gewesen sei und Alternativen zur Darmspiegelung nicht bestanden haben. Ob die Aufklärung hinreichend und die Einwilligung wirksam erfolgt seien, könne dahinstehen, weil jedenfalls von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen sei.

Entscheidung
Auf die Berufung des Klägers verurteilte das OLG den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 220.000,00 € nebst Schadensersatz und stellte auch fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, zukünftige Schäden zu ersetzen.

Nach Auffassung des OLG sei eine sachgerechte Aufklärung nach „Art und Schwere“ des Eingriffs nicht erfolgt. Auch auf seltene oder sogar extrem seltene Risiken ist hinzuweisen, wenn diese Risiken die Lebensführung schwer belasten und trotz Ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind.

Der Beklagte konnte jedoch nicht beweisen, dass er umfassend aufgeklärt hat.

Auch aus der unterzeichneten Einverständniserklärung ergab sich eine umfassende Aufklärung nicht, da dort lediglich auf „die mit dem Eingriff verbundenen unvermeidbaren nachteiligen Folgen mögliche Risiken und Komplikationsgefahren“ ein Hinweis hin erfolgt ist. Ein solcher Hinweis ist nach Auffassung des OLG in höchstem Maße verharmlosend.

Nach ständiger Rechtsprechung beweist die Unterzeichnung derartiger Schriftstücke nicht, dass der Patient sie auch gelesen und verstanden hat, geschweige denn, dass der Inhalt mit ihm mündlich erörtert worden ist.

Im Gegensatz zur landgerichtlichen Entscheidung konnte der Senat des OLG Hamm auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass eine hypothetische Einwilligung vorgelegen hat, der Patient also ohnehin keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als in die Behandlung einzuwilligen.

Zur Annahme eines Entscheidungskonflikts reicht es nach Auffassung des OLG aus, wenn plausibel dargestellt werden kann, der Patient hätte sich die Sache noch einmal überlegt, mit einem anderen Arzt oder mit Verwandten besprochen oder auch eine andere Klinik aufgesucht. Da der Kläger vorliegend wohl eine Zweitmeinung eingeholt hätte und jedenfalls eine sofortige Koloskopie nicht zwingend erforderlich war, da die letzte Blutung zwei Monate zurück lag, war daher nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen.

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