Beweislast bei groben Anwaltsfehlern

BGH, Beschluss vom 13.12.2012 — Aktenzeichen: IX ZR 107/12

Leitsatz
Es bleibt dabei, dass der Kläger im Anwaltshaftungsprozess für Pflichtverletzung, Schaden und dem verbindenen Ursachenzusammenhang beweisbelastet ist, selbst wenn dem Anwalt ein grober Fehler unterlaufen ist.

Entscheidung
Der BGH bestätigt anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung (u.a. BGHZ 126, 217), dass der Mandant, wenn er seinen Anwalt in Anspruch nimmt, stets zu beweisen hat, dass die Pflichtverletzung des Anwalts für einen vermeintlichen Schaden auch ursächlich geworden ist. Daran ändert es nichts, wenn der Fehler sich als so grob darstellt, dass er schlechterdings nicht hätte passieren dürfen.

Während in anderen Rechtsgebieten die Beweislast bei groben Fehlern im Rahmen des Ursachenzusammenhangs von besonderer Bedeutung ist — insbesondere im Arzthaftungsrecht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.01.2008, VersR 2008, 490; BGH, Urteil vom 24.09.1996, VersR 1996, 1535) — , verbleibt es im Rahmen des Anwaltsregresses bei den grundsätzlichen Regelungen der Darlegungs- und Beweislast.

Da beim Anwaltshaftungsprozess in der Regel über den nur hypothetischen Ausgang vorgeschalteter Angelegenheiten gestritten wird, kommen zwar Beweisschwierigkeiten auf den klagenden Mandaten zu. Diese rechtfertigen es jedoch nicht, dem Anwalt die volle Beweislast für den Gegenbeweis der Kausalität aufzuerlegen.

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