Einsichtnahme in Pflegeheimunterlagen

BGH, Urteil vom 26.2.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 359/11

Leitsatz
Es wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Offenlegung der Pflegedokumentation gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, begehrte Einsichtnahme in die Pflegeheimunterlagen eines Heimträgers aus übergegangenem Recht. Die betroffene Versicherte war aufgrund von Verletzungen, die sie sich im Heim zugezogen hatte, stationär im Krankenhaus aufgenommen worden, verstarb aber kurze Zeit später. Eine Einwilligungserklärung in die Einsichtnahme der Versicherten lag nicht vor.

Amtsgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt.

Entscheidung
Der BGH bestätigte die Entscheidung und gab der Klage der Krankenversicherung statt.

Nach Auffassung des BGH gelten auch nach dem Versterben des Versicherten die gleichen Annahmen wie zu Lebzeiten eines Heimbewohners. Ohne entgegenstehende Anhaltspunkte ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass die Offenlegung der Unterlagen gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entspricht, auch wenn er verstorben ist. Denn Heimbewohner, die im Heim zu Schaden kommen, sind sowohl an der Aufdeckung von Pflegefehlern als auch daran interessiert, dass etwaige gegen den Heimträger bestehende Schadensersatzansprüche realisiert werden und die Kosten nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten gehen.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der in der Pflegedokumentation enthaltenen sensiblen Gesundheitsdaten der Krankenkasse ohnehin bekannt sei, so dass das Geheimhaltungsinteresse des Versicherten dementsprechend reduziert sei.

Damit bestätigt der BGH die bisherige Rechtsprechung u. a. des OLG München (Beschluss vom 19.09.2011, MDR 2011, 1496; Urteil vom 09.10.2008, VersR 2009, 982).

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