Baustellensicherung umfasst nicht offensichtliche Gefahren
AG Dortmund, Urteil vom 19.3.2013 — Aktenzeichen: 429 C 10368/12 (nicht rechtskräftig)
Leitsatz
Durch die Verkehrssicherung muss nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden. Es sind nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren.
Sachverhalt
Die Klägerin behauptete, in der Dortmunder Innenstadt über einen Bauzaun gefallen zu sein. Der mehrere Meter lange Metallzaun sei nicht richtig mit den anderen Zaunelementen verbunden gewesen und deshalb auf den Gehweg gestürzt.
Die Beklagte, die die Baustelle betrieb, war der Auffassung, dass vor einer solch offensichtlichen Gefahr nicht gewarnt werden müsse. Der Klägerin sei sehr wohl bewusst gewesen, dass sie sich in einem Baustellenbereich befindet. Im Übrigen behauptete sie, am Vorabend den Zaun ordnungsgemäß abgesichert zu haben.
Entscheidung
Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ab. Unabhängig von der Frage, ob der Zaun ordnungsgemäß abgesichert worden sei, sei hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten von vornherein nicht gegeben.
Der Bereich, in dem die Klägerin zu Sturz kam, war gut einsehbar. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie einen Baustellenbereich durchquert. Neben dem streitgegenständlichen Zaunelement hätten sich dort weitere Sperrzäune befunden, die in den Farben rot und weiß gekennzeichnet gewesen seien. Selbst wenn die Klägerin gerade um eine Ecke gebogen sei, so hätte sie das streitgegenständliche Zaunelement schon aufgrund seines Ausmaßes am Boden liegend erkennen müssen, da es nicht unmittelbar hinter der Ecke lag, um die die Klägerin gegangen sein will.
Nach Auffassung des AG Dortmund muss jeder Fußgänger ungeachtet etwaiger Verkehrssicherungspflichten auch die eigene Vorsicht walten lassen. Er kann nicht erwarten, vor jeder Gefahr geschützt zu werden, die ohne Weiteres erkennbar ist und auf die er sich einstellen könnte. Die Klägerin hätte daher schlichtweg vorsichtiger sein müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.